Beschluss
13 ME 162/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die einmalige oder fortgesetzte Stundung der von Versicherten geschuldeten Arzneimittel-Zuzahlung durch eine Versandapotheke verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung.
• Zur Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz der Aufhebung der sofortigen Vollziehung gilt: Überwiegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht erkennbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO).
• Eine Stundung, die wirtschaftlich so behandelt wird, als sei die Zuzahlung vereinnahmt und gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden, führt zu einem verbotenen Preiswettbewerb zwischen Apotheken und ist untersagungsfähig nach AMG und AMPreisV.
Entscheidungsgründe
Stundung von Arzneimittel-Zuzahlungen durch Versandapotheke verstößt gegen Preisbindung • Die einmalige oder fortgesetzte Stundung der von Versicherten geschuldeten Arzneimittel-Zuzahlung durch eine Versandapotheke verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung. • Zur Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz der Aufhebung der sofortigen Vollziehung gilt: Überwiegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht erkennbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Eine Stundung, die wirtschaftlich so behandelt wird, als sei die Zuzahlung vereinnahmt und gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden, führt zu einem verbotenen Preiswettbewerb zwischen Apotheken und ist untersagungsfähig nach AMG und AMPreisV. Der Antragsteller betreibt eine Versandapotheke und hatte mit Krankenkassen Vereinbarungen, wonach Versicherte Zuzahlungen mittels von der Apotheke ausgegebener und von Kassen abgestempelter Zuzahlungsgutscheine nicht leisten mussten. Wirtschaftlich trug die Apotheke die Zuzahlung und rechnete gegenüber den Kassen so ab, als sei die Zuzahlung vereinnahmt worden. Nachdem eine Wettbewerbszentrale vor Gericht gegen dieses Vorgehen keinen Erfolg hatte, untersagte die Aufsichtsbehörde dem Antragsteller mit Bescheid die Ausgabe, Gewährung und Einlösung solcher Gutscheine sowie die Stundung von Zuzahlungen. Der Antragsteller stellte die Einlösung zwischenzeitlich ein und begann stattdessen, die Zuzahlungen einseitig zu stunden; er klagte gegen den Untersagungsbescheid und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde richtet sich gegen diese Ablehnung. • Rechtliche Grundlage und Prüfstandard: Bei der Prüfung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt es auf eine summarische Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO an; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind dabei entscheidend. • Anwendbare Normen: § 69 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der auf § 78 AMG beruhenden Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) begründen die Arzneimittelpreisbindung, die Preiswettbewerb zwischen Apotheken ausschließen soll. • Qualifikation der Stundung als Verstoß: Die vom Antragsteller vorgenommene Stundung ist wirtschaftlich äquivalent zur früheren Praxis der Ausgabe/Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen, weil die Apotheke die Zuzahlung nicht einzieht, die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse jedoch so erfolgt, als sei sie vereinnahmt worden. • Wirkung der Stundung: Durch die Stundung verschafft die Versandapotheke Versicherten einen wirtschaftlichen Vorteil, der den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei ihr im Vergleich zu anderen Apotheken günstiger erscheinen lässt und damit die Preisbindung unterläuft. • Summarisches Ergebnis: Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage offensichtlich gering; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheids. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Gericht beschränkte seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und schloss sich inhaltlich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht angeordnet, weil die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Die einseitige Stundung von Zuzahlungen durch die Versandapotheke verletzt die Arzneimittelpreisbindung nach AMG und AMPreisV, da sie wirtschaftlich einem Zuzahlungsverzicht gleichkommt und damit verbotenen Preiswettbewerb zwischen Apotheken fördert. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheids; der Antragsteller bleibt an das Verbot gebunden und darf Zuzahlungen nicht stunden oder entsprechende Preisvorteile gewähren.