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Beschluss

9 LA 159/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leitungen, die unter einer gemeindlichen Straße verlaufen und von der Gemeinde zur Niederschlagswasserbeseitigung vorgehalten werden, sind selbstständige Bestandteile der zentralen Abwasseranlage. • Ein Grundstück ist angeschlossen i.S.d. Satzung, wenn Niederschlagswasser unmittelbar in solche selbstständigen Leitungen gelangt; es bedarf keines weiteren Anschlusses an ein übriges Kanalnetz. • Die bloße kurze Länge einer Leitung, das Fehlen weiterer Anschlüsse oder eine fehlende direkte Verbindung zum übrigen Kanalnetz stehen einer Einstufung als zentrale Abwasseranlage nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Anschlussgrundsatz bei Niederschlagswasser: Leitungen unter Straße als zentrale Abwasseranlage • Leitungen, die unter einer gemeindlichen Straße verlaufen und von der Gemeinde zur Niederschlagswasserbeseitigung vorgehalten werden, sind selbstständige Bestandteile der zentralen Abwasseranlage. • Ein Grundstück ist angeschlossen i.S.d. Satzung, wenn Niederschlagswasser unmittelbar in solche selbstständigen Leitungen gelangt; es bedarf keines weiteren Anschlusses an ein übriges Kanalnetz. • Die bloße kurze Länge einer Leitung, das Fehlen weiterer Anschlüsse oder eine fehlende direkte Verbindung zum übrigen Kanalnetz stehen einer Einstufung als zentrale Abwasseranlage nicht entgegen. Der Kläger wurde zur Zahlung einer Gebühr für Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 617,85 € herangezogen. Sein Grundstück grenzt nördlich an die Straße B. und entwässert über auf dem Grundstück zusammenlaufende Leitungen, die die Straße B. unterqueren, in den nördlich gelegenen B. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Gebührenpflicht bejaht, weil die unter der Straße verlaufenden Leitungen Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien. Der Kläger rügte, die bloße Existenz einer Anschlussleitung genüge nicht; nach § 9 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) müsse das Grundstück einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen haben und die Verbindung zum Gewässer reiche nicht aus. Er verlangte Klärung, ob der B. selbst Teil der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Beklagten sei. • Anschlusskanal i.S.d. § 9 ABS ist die Verbindung zwischen Grundstücksgrenze und insbesondere der Hauptleitung in der Straße oder einem anderen Bestandteil der zentralen Abwasseranlage. • Die unter der Straße B. verlaufenden Leitungen sind keine Anschlusskanäle im Sinn von § 9 ABS, sondern selbstständige Bestandteile der zentralen Abwasseranlagen gemäß § 2 Abs. 6 a ABS, weil sie von der Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht gewidmet und vorgehalten werden. • Maßgeblich ist nicht die Länge der Leitungen oder die Tatsache, dass keine weiteren Grundstücke angeschlossen sind oder dass keine direkte Verbindung zum übrigen Kanalnetz besteht; auch kurze, isoliert erscheinende Leitungen können zentrale Anlagen sein. • Weil Niederschlagswasser vom Klägergrundstück unmittelbar in diese selbstständigen Leitungen gelangt, erfüllt das Grundstück das Erfordernis eines eigenen unmittelbaren Anschlusses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ABS. • Vor dem Hintergrund dieser Prüfung bedurfte es keiner gesonderten Klärung, ob das nachgeschaltete Gewässer B. als Teil der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anzusehen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Gebührenpflicht des Klägers bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die unter der Straße verlaufenden Leitungen selbstständige zentrale Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind und dass das Grundstück des Klägers durch die unmittelbare Einleitung seines Niederschlagswassers in diese Leitungen einen eigenen, unmittelbaren Anschluss im Sinne der Satzung hat. Damit ist die herangezogene Gebühr rechtmäßig. Eine weitergehende Prüfung, ob das natürliche Gewässer B. ebenfalls als Anlagenbestandteil zu qualifizieren wäre, war nicht erforderlich.