Beschluss
17 LP 25/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versetzungen von Beschäftigten durch Organisationsanweisungen einer übergeordneten Behörde lösen das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats nicht automatisch aus, wenn der örtliche Dienststellenleiter keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr hat.
• Dienstvereinbarungen können nur insoweit eine vorweggenommene Mitbestimmung begründen, wie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) dies ausdrücklich zulässt; eine generelle Ausschlussklausel für die gesetzlich zwingende Einzelfallmitbestimmung ist unwirksam.
• Ein nachträgliches Feststellungsinteresse besteht, wenn die Vollzugstatbestände fortwirken und ein unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden kann.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Versetzungen infolge zentraler Organisationsanordnung • Versetzungen von Beschäftigten durch Organisationsanweisungen einer übergeordneten Behörde lösen das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats nicht automatisch aus, wenn der örtliche Dienststellenleiter keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr hat. • Dienstvereinbarungen können nur insoweit eine vorweggenommene Mitbestimmung begründen, wie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) dies ausdrücklich zulässt; eine generelle Ausschlussklausel für die gesetzlich zwingende Einzelfallmitbestimmung ist unwirksam. • Ein nachträgliches Feststellungsinteresse besteht, wenn die Vollzugstatbestände fortwirken und ein unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit gab per HE/GA vom 30.11.2006 eine Organisationsanweisung zur Bildung interner Services zum 01.03.2007. Darin sollten M. der internen Verwaltung organisatorisch den neu gebildeten Internen Services bzw. Stützpunkten zugeordnet und unter Beibehaltung des Dienstortes versetzt werden. Die Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit Leer setzte mehrere B. zum 01.03.2007 zur Agentur für Arbeit Osnabrück bzw. Bremen, ohne den örtlichen Personalrat zuvor mitzubestimmen. Der örtliche Personalrat des Antragstellers begehrte festzustellen, dass diese Versetzungen mitbestimmungspflichtig gewesen seien; die Behörde lehnte ab und verwies auf die verbindliche HE/GA und eine zuvor geschlossene Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss und gab dem Antrag statt. • Rechtsschutzbedürfnis: Das Feststellungsinteresse ist trotz bereits erfolgter Umsetzung gegeben, weil die Versetzungen fortwirken und ein unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden kann. • Begriff der Versetzung: Unter Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle zu verstehen; dies kann auch ohne Orts- oder Aufgabenwechsel vorliegen (§§ 75 Abs.1 Nr.3, 76 Abs.1 Nr.4 BPersVG). • Begriff der Maßnahme: Eine mitbestimmungsrelevante Maßnahme des Dienststellenleiters setzt grundsätzlich eine eigene, ihm zurechenbare Entscheidung voraus (§ 69 Abs.1 BPersVG). Auch normvollziehende Handlungen können als Maßnahme gelten, weil der Personalrat zumindest eine Richtigkeitskontrolle behalten soll. • Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung: Die HE/GA regelte inhaltlich Personenkreis, Zeitpunkt, aufnehmende Stelle und Beibehaltung des Dienstortes verbindlich, ließ aber die sachliche Umsetzung und Aushändigung der Versetzungsverfügungen sowie die Prüfung bestimmter Ausnahmen der Dienstvereinbarung dem örtlichen Dienststellenleiter. Damit bestand noch ein nach außen wirksamer Entscheidungsspielraum, der Mitbestimmung ermöglichte. • Unzulässigkeit der Ausschlussregelung in der Dienstvereinbarung: Die zwischen Bundesanstalt und Hauptpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung kann die gesetzlich zwingende Einzelfallmitbestimmung der örtlichen Personalräte nicht wirksam ausschließen. Das BPersVG erlaubt Dienstvereinbarungen nur für ausdrücklich genannte Gegenstände; eine Abgeltung der Einzelfallmitbestimmung durch pauschale Regelungen der Stufenvertretung ist nicht zulässig. • Mitwirkung des Hauptpersonalrats: Die vorherige Mitwirkung des Hauptpersonalrats an der Organisationsmaßnahme (§ 78 Abs.1 Nr.2 BPersVG) verdrängt nicht das Mitbestimmungsrecht der örtlichen Personalräte bei den konkreten Versetzungen. • Rechtsfolge: Wegen des verbleibenden Entscheidungsspielraums und der Unwirksamkeit des pauschalen Mitbestimmungsausschlusses stand dem örtlichen Personalrat das Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 Abs.1 Nr.3, 76 Abs.1 Nr.4 BPersVG zu. Der Antrag des örtlichen Personalrats ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die zum 01.03.2007 vorgenommenen Versetzungen der Beschäftigten von der Agentur für Arbeit Leer zur Agentur für Arbeit Osnabrück und Bremen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats nach §§ 75 Abs.1 Nr.3, 76 Abs.1 Nr.4 BPersVG bedurften. Die zwischenzeitlich geschlossene Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat konnte die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallmitbestimmung nicht wirksam ausschließen. Die HE/GA der Bundesagentur für Arbeit nahm den örtlichen Dienststellenleitungen nicht vollständig den Entscheidungsspielraum, so dass eine nachträgliche Mitbestimmung bzw. Richtigkeitskontrolle möglich und erforderlich ist. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluss wird damit aufgehoben und dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben.