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Beschluss

13 OA 190/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist eine hälftige Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr ist im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG zu ermitteln, nicht nach der Tabelle des § 49 RVG. • Hat der Rechtsanwalt vorprozessual nicht Beratungshilfe angeboten, kann er sich im späteren Festsetzungsverfahren nicht auf die fehlende Realisierbarkeit der regulären Geschäftsgebühr berufen. • Für Personen, die prozesskostenhilfeberechtigt, aber nicht beratungshilfeberechtigt sind, gilt ebenfalls die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV auf Basis der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei PKH-Festsetzung • Bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist eine hälftige Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. • Die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr ist im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG zu ermitteln, nicht nach der Tabelle des § 49 RVG. • Hat der Rechtsanwalt vorprozessual nicht Beratungshilfe angeboten, kann er sich im späteren Festsetzungsverfahren nicht auf die fehlende Realisierbarkeit der regulären Geschäftsgebühr berufen. • Für Personen, die prozesskostenhilfeberechtigt, aber nicht beratungshilfeberechtigt sind, gilt ebenfalls die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV auf Basis der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG. Die Kläger erhielten Prozesskostenhilfe; ihr Prozessbevollmächtigter beantragte Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 895,48 EUR, berechnet mit einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Der Urkundsbeamte setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung herab, indem er eine hälftige Geschäftsgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG anrechnete, wodurch sich der Anspruch auf 454,10 EUR reduzierte. Der Anwalt rügte, die Anrechnung und die Berechnung hätten nach der Tabelle in § 49 RVG zu erfolgen; die Erinnerung wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Daraufhin legte der Anwalt Beschwerde ein. Streitpunkt ist, in welcher Höhe und nach welcher Tabelle die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr bei Festsetzung gegenüber dem Staat anzurechnen ist und ob fehlende Realisierbarkeit gegenüber dem Mandanten eine andere Vorgehensweise rechtfertigt. • Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV: Diese regelt die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, höchstens mit Gebührensatz 0,75, sofern die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes entstanden ist; bei mehreren Gebühren gilt die zuletzt entstandene Gebühr. • Rechtsfolge für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG): Bei vorprozessualer Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe ist die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG zu ermitteln; die Tabelle des § 49 RVG ist nur für beigeordnete oder bei Beratungshilfe tätige Anwälte einschlägig. • Keine Relevanz der Realisierbarkeit gegenüber dem Mandanten: Wenn der Anwalt keine Beratungshilfe angeboten hat, kann er sich später nicht auf die Nichtrealisierbarkeit berufen; der Anwalt hätte auf Beratungshilfe hinweisen müssen, weil ansonsten die reguläre Geschäftsgebühr anzusetzen ist. • Spezialfall Beratungshilfe: Wurde Beratungshilfe in Anspruch genommen, greift Nr. 2503 Abs. 2 VV mit einer geringeren Geschäftsgebühr, die entsprechend nur zur Hälfte anzurechnen ist; dadurch ist ausgeschlossen, dass die Anrechnung die Verfahrensgebühr übersteigt. • Schutz des Staatskassenrisikos: Eine Anrechnung nach der Tabelle des § 49 RVG würde das Ausfallrisiko der regulären Geschäftsgebühr teilweise der Staatskasse aufbürden und die vorprozessuale Tätigkeit aus der Staatskasse finanzieren, obwohl keine Beratungshilfeberechtigung bestand. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist erfolglos. Der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die hälftige Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr angerechnet und dabei die Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG zugrunde gelegt. Der Anspruch des Anwalts auf die ursprünglich beantragte volle 1,3-Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse wurde somit zu Recht gekürzt, weil er vorprozessual nicht im Rahmen von Beratungshilfe tätig war und sich daher nicht auf Nichtrealisierbarkeit berufen kann. Für Fälle, in denen Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde, gelten abweichende, speziellere Anrechnungsregeln nach Nr. 2503 Abs. 2 VV. Damit bleibt die festgesetzte aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 454,10 EUR bestehen.