OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 MF 19/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren kann nach § 49 VwVfG in Verbindung mit § 65 FlurbG vorgenommen werden, weil es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO bedarf keiner übermäßig umfangreichen Zusatzbegründung, wenn die Gründe der Hauptverfügung inhaltlich übereinstimmen und nachvollziehbar dargelegt sind. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsbehelf ohne Aussicht auf Erfolg, wenn weder ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz noch ein unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur vorliegt. • Bei der vorläufigen Besitzeinweisung ist die Wertgleichheit der Abfindung nicht in der Hauptsache zu prüfen; planbezogene Prüfungen bleiben dem Planwiderspruchsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Änderung vorläufiger Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren rechtmäßig (kein vorläufiger Rechtsschutz) • Die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren kann nach § 49 VwVfG in Verbindung mit § 65 FlurbG vorgenommen werden, weil es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO bedarf keiner übermäßig umfangreichen Zusatzbegründung, wenn die Gründe der Hauptverfügung inhaltlich übereinstimmen und nachvollziehbar dargelegt sind. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsbehelf ohne Aussicht auf Erfolg, wenn weder ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz noch ein unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur vorliegt. • Bei der vorläufigen Besitzeinweisung ist die Wertgleichheit der Abfindung nicht in der Hauptsache zu prüfen; planbezogene Prüfungen bleiben dem Planwiderspruchsverfahren vorbehalten. Das Amt für Agrarstruktur Osnabrück leitete ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Fürstenau‑Schwagstorf ein. Der Antragsteller, Teilnehmer und Eigentümer von rd. 44,4 ha landwirtschaftlicher Flächen, wandte sich gegen die im Juli 2007 angeordnete vorläufige Besitzeinweisung und gegen deren Änderung zum 1. September 2008. Er rügte u.a. fehlerhafte Vermessung, eingeschränkte Erreichbarkeit hofnaher Flächen, Bewirtschaftungserschwernisse für Maschinen, Verlust von Zwischenfruchtflächen für seine Milchwirtschaft und fehlerhafte Wertermittlungen. Die Flurbereinigungsbehörde begründete die Änderung mit der Notwendigkeit, die Feldeinteilung zur Gewährleistung einer wertgleichen und wirtschaftlich optimalen Abfindung anzupassen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. • Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war nach § 138 Abs.1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO zulässig, das Vorbringen wurde summarisch geprüft. • Sofortige Vollziehung: Die Behörde hat die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs.2 VwGO (in Verbindung mit § 138 Abs.1 FlurbG) hinreichend schriftlich begründet; an die Begründung sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen. • Rechtsgrundlage der Änderung: Die Änderung beruht auf §§ 1 Abs.1 NVwVfG, 49 Abs.1 VwVfG und § 65 Abs.1 FlurbG; die vorläufige Besitzeinweisung ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, der geändert oder widerrufen werden kann. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Die Behörde war zuständig, hat Bekanntmachungen und Anhörungen vorgenommen und die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs.1 FlurbG erfüllt (Abgrenzung, Werte, Verhältnis der Abfindung). • Begrenzung der Prüfung: Bei vorläufigen Maßnahmen nach § 65 FlurbG ist die Frage der Wertgleichheit der Abfindung grundsätzlich dem Planwiderspruchsverfahren vorbehalten; eine vorläufige Prüfung erfolgt nur bei offensichtlichem grobem Missverhältnis oder unzumutbarem Eingriff in die Betriebsstruktur. • Fehlendes grobes Missverhältnis: Gegenüberstellung von Alt- und Neubesitz ergab keine derartige Benachteiligung; statistisch ergab sich eine Mehrabfindung in Land (31,34 WV) und keine erhebliche Verschlechterung von Größen oder Bonitäten. • Kein unzumutbarer Eingriff in Betriebsstruktur: Der Betrieb musste nicht seinen Kernbereich aufgeben; hofnahe Flächen, Zwischenfruchtflächen und Erschließungsmöglichkeiten blieben in ausreichendem Umfang erhalten; Bewirtschaftungserschwernisse und temporäre Erreichbarkeitsprobleme begründen keinen unzumutbaren Eingriff. • Ermessensgebrauch: Die Anpassung der vorläufigen Besitzeinweisung zur Sicherung einer wertgleichen Abfindung aller Teilnehmer weist keine Ermessensfehler auf. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde zurückgewiesen. Die Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung durch die Flurbereinigungsbehörde war formell und materiell rechtmäßig und die sofortige Vollziehung hinreichend begründet. Es liegt weder ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt‑ und Neubesitz noch ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebs des Antragstellers vor. Die Wertgleichheit der Abfindung ist im Rahmen vorläufiger Maßnahmen nicht abschließend zu prüfen; etwaige planbezogene Einwände können im vorgesehenen Planwiderspruchsverfahren geltend gemacht werden. Damit bleibt die angefochtene Verfügung wirksam und die sofortige Vollziehung aufrechterhalten.