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Urteil

11 LC 229/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Speicherung personenbezogener Daten in der Datei "Gewalttäter Sport" fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage, solange die nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung nicht erlassen ist. • Die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten nach § 32 Abs. 2 BKAG trifft auch die in das Verbundsystem eingebenden Landesbehörden. • Eine Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG ersetzt nicht die formell-rechtlich erforderliche und inhaltlich normsetzende Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 BKAG. • Die in § 7 Abs. 6 BKAG normierte Rechtsverordnung ist verbindlich vorgesehen und nicht bloß als Ermächti­gung ausgestaltet; ihre Unterlassung macht die betriebe­ne Datenerhebung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Rechtsverordnung nach § 7 Abs.6 BKAG macht Speicherung in "Gewalttäter Sport" unzulässig • Die Speicherung personenbezogener Daten in der Datei "Gewalttäter Sport" fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage, solange die nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung nicht erlassen ist. • Die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten nach § 32 Abs. 2 BKAG trifft auch die in das Verbundsystem eingebenden Landesbehörden. • Eine Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG ersetzt nicht die formell-rechtlich erforderliche und inhaltlich normsetzende Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 BKAG. • Die in § 7 Abs. 6 BKAG normierte Rechtsverordnung ist verbindlich vorgesehen und nicht bloß als Ermächti­gung ausgestaltet; ihre Unterlassung macht die betriebe­ne Datenerhebung unzulässig. Der Kläger war in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" des polizeilichen Informationssystems (INPOL) mit personenbezogenen Daten gespeichert. Die Beklagte (Landesbehörde) hatte die Daten in die Verbunddatei eingegeben bzw. bereitgehalten. Anlass waren Auseinandersetzungen bei Fußballveranstaltungen, bei denen dem Kläger ein Verhalten zugerechnet wurde, das zu einem bundesweiten Stadionverbot führte. Der Kläger begehrte die Löschung seiner Daten nach § 32 Abs. 2 BKAG. Das Verwaltungsgericht gab dem Löschungsbegehren statt und verpflichtete die Beklagte, die Daten zu löschen. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Datenspeicherung rechtsgrundlos ist, weil die nach § 7 Abs. 6 BKAG erforderliche Rechtsverordnung nicht erlassen worden sei. • Rechtsgrundlage des Löschungsanspruchs ist § 32 Abs. 2 BKAG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 32 Abs. 9 BKAG, wonach die in das polizeiliche Informationssystem Eingebenden für Berichtigung, Löschung und Sperrung zuständig sind. • INPOL ist eine vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 Abs. 3 und § 11 BKAG geführte Verbundstruktur; in Verbunddateien werden Landesdaten dezentral eingegeben und für alle Verbundteilnehmer abrufbar bereitgehalten. • Nach § 32 Abs. 2 BKAG ist Löschung geboten, wenn Speicherung unzulässig ist oder Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Ein vollständiger Freispruch lag nicht vor, und konkrete Erfordernisse zur Speicherung sind anhand des Verhaltens des Klägers (u.a. führende Rolle in einer Gruppe, Stadionverbot) gegeben, sodass materielle Erforderlichkeit allein die Speicherungsbefugnis nicht ausschließt. • Die Datenerhebung und -speicherung ist aber unzulässig, weil die konstitutive Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 BKAG, die die Art der zu speichernden Daten näher bestimmt, bislang nicht erlassen wurde. • Die Vorschriften (§ 11 Abs.2 S.3, §§ 7-9, § 13 BKAG) verlangen die Rechtsverordnung zwingend: Wortlaut und Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Erlass verbindlich vorgesehen ist und nicht bloß im Ermessen des Bundesministeriums liegt. • Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG sind organisatorische Verwaltungsakte ohne Gesetzesqualität und können die formell-rechtlich notwendige Rechtsverordnung nicht ersetzen; nur die Verordnung schafft die normenklaren, öffentlich kundgemachten Rahmenvorgaben für Art und Umfang der Speicherung. • Mangels der nach § 7 Abs. 6 BKAG erforderlichen Rechtsverordnung fehlt es an der rechtlichen Grundlage für die Dateneingabe in die Verbunddatei, sodass die Löschung zu erfolgen hat. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt die Verpflichtung der Beklagten, die personenbezogenen Daten des Klägers in der Datei "Gewalttäter Sport" zu löschen, weil die erforderliche Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 BKAG bislang nicht erlassen ist und damit eine wirksame Rechtsgrundlage für Erhebung und Speicherung fehlt. Materiell könnten die Daten nach den Kriterien des BKAG zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben relevant sein, dies rechtfertigt jedoch nicht die Speicherung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Verordnung. Die Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG ersetzt die formelle Rechtsverordnung nicht; daher sind die gespeicherten Daten zu löschen. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden vom Gericht angeordnet.