Beschluss
8 LA 88/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils dürfen in einem Approbationsentziehungsverfahren regelmäßig übernommen werden, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
• Die Approbationsbehörde muss nach Abschluss eines Strafverfahrens nicht den gesamten Sachverhalt erneut aufklären; der Betroffene hat im Strafverfahren die für ihn günstigen Einwendungen zu erheben.
• Zur Ablösung von strafgerichtlichen Feststellungen bedarf es besonderer Umstände wie Wiederaufnahmegründe, erkennbarer Irrtum der maßgeblichen Feststellungen oder überlegener Erkenntnismöglichkeiten der Verwaltungsbehörde.
• Die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann sich bereits aus den vom Strafgericht getroffenen und für maßgeblich erachteten tatsächlichen Feststellungen ergeben, unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Bewertung dieser Taten.
Entscheidungsgründe
Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen bei Widerruf der Approbation • Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils dürfen in einem Approbationsentziehungsverfahren regelmäßig übernommen werden, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Die Approbationsbehörde muss nach Abschluss eines Strafverfahrens nicht den gesamten Sachverhalt erneut aufklären; der Betroffene hat im Strafverfahren die für ihn günstigen Einwendungen zu erheben. • Zur Ablösung von strafgerichtlichen Feststellungen bedarf es besonderer Umstände wie Wiederaufnahmegründe, erkennbarer Irrtum der maßgeblichen Feststellungen oder überlegener Erkenntnismöglichkeiten der Verwaltungsbehörde. • Die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann sich bereits aus den vom Strafgericht getroffenen und für maßgeblich erachteten tatsächlichen Feststellungen ergeben, unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Bewertung dieser Taten. Der Kläger, approbierter Arzt, wurde vom Amtsgericht C. rechtskräftig wegen einer tätlichen Beleidigung verurteilt; zugrunde lagen Feststellungen, dass er während eines ärztlichen Notdienstes sexuell motivierte Handlungen an einer Patientin vorgenommen habe. Die Approbationsbehörde widerrief daraufhin seine Approbation wegen Unwürdigkeit nach § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO und § 5 Abs.2. Der Kläger klagte gegen den Widerruf, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und übernahm die strafgerichtlichen Feststellungen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die strafgerichtlichen Feststellungen seien unzutreffend und naturgesetzlich ausgeschlossen, und rügte Verfahrensfehler sowie eine unzulässige Übernahme durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Strafurteils vorlägen oder besondere Umstände eine Ablösung rechtfertigten. • Grundsatz: In Approbationsentziehungsverfahren dürfen die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils regelmäßig übernommen werden, weil Strafverfahren üblicherweise bessere Aufklärungsmöglichkeiten bieten und rechtskräftige Urteile eine materielle Richtigkeitsgewähr haben. • Voraussetzungen für Abweichung: Von den strafgerichtlichen Feststellungen darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa Wiederaufnahmegründe, erkennbare Irrtümer in den erheblichen Feststellungen oder wenn die Behörde die streitige Tatsache besser und zuverlässiger aufklären kann. • Anwendung: Das Verwaltungsgericht durfte die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen übernehmen, weil der Kläger keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit substantiiert vorgetragen hat. • Zur Behauptung naturgesetzlicher Unmöglichkeit: Die Darlegung des Klägers, er habe sich nach Lage der Behandlungsliege nicht hinter die Patientin stellen können, ist nicht überzeugend, nicht hinreichend belegt und bereits im Strafverfahren erfolglos vorgebracht worden. • Zur Bedeutung der strafrechtlichen Qualifikation: Es kommt für die Beurteilung der Unwürdigkeit nicht darauf an, ob die Taten strafrechtlich als Beleidigung i.S. d. §185 StGB einzuordnen sind oder ob ein Strafantrag erforderlich gewesen wäre; maßgeblich sind die übernommenen tatsächlichen Feststellungen. • Verfahrensrüge und Rechtsmittelverhalten: Der Kläger hat im Strafprozess und in erster Instanz nicht in ausreichendem Umfang die vom ihm jetzt gerügten Einwendungen vorgebracht; dies entbindet ihn nicht davon, die Straffeststellungen im anschließenden Verwaltungsverfahren gelten zu lassen. • Zulassungsgründe zur Berufung liegen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. d. §124 Abs.2 VwGO. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Approbation des Klägers wegen Unwürdigkeit zu widerrufen war, da die strafgerichtlichen Feststellungen, dass der Kläger sexuell motivierte Handlungen an einer Patientin vorgenommen hat, übernommen werden durften. Der Kläger hat keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen substantiiert dargelegt und hätte seine Einwendungen im Strafverfahren verfolgen müssen. Auch die vorgebrachten Einwände zur naturgesetzlichen Unmöglichkeit und zur Beweiswürdigung überzeugen nicht. Damit bleibt die Entziehung der Approbation aufrechterhalten; die begehrte Berufungszulassung ist nicht gegeben.