Beschluss
5 LA 273/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist teilweise erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
• Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der erklärenden Behörde; rein informatorische Mitteilungen genügen nicht.
• Die Berufung auf die Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Behörde durch pflichtwidriges Unterlassen bewirkt hat, dass der Anspruch dem Gläubiger nicht rechtzeitig bekannt wurde, und dadurch verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterblieben.
Entscheidungsgründe
Teilzulassung der Berufung wegen Zweifeln an Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede • Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist teilweise erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. • Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der erklärenden Behörde; rein informatorische Mitteilungen genügen nicht. • Die Berufung auf die Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Behörde durch pflichtwidriges Unterlassen bewirkt hat, dass der Anspruch dem Gläubiger nicht rechtzeitig bekannt wurde, und dadurch verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterblieben. Der Kläger begehrt Nachzahlung einer Besoldungszulage nach Nr. 8a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B für verschiedene Zeiträume. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage überwiegend ab; u. a. verneinte es Ansprüche für 1979 und hielt die Berufung der Beklagten auf Verjährung für nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger rügte ferner, ihm sei durch Schreiben und Änderungsmeldungen des Kommandos Marineführungssysteme 2004 eine Zusicherung der Zulage erteilt worden. Im Zulassungsverfahren vor dem OVG beantragte der Kläger teilweise die Zulassung der Berufung. Das OVG prüfte insbesondere die Frage, ob die Vorschrift erst ab 1980 gilt, ob eine behördliche Zusicherung vorliegt und ob die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich ist. • Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn die Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich zum Erfolg führen kann wie zum Misserfolg. • Anwendung und Zeitwirkung: Nr. 8a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B trat erst zum 1.1.1980 in Kraft; daher besteht kein Anspruch für den Zeitraum 13.4.1979–31.12.1979. • § 38 VwVfG (Zusicherung): Für eine rechtsverbindliche Zusicherung bedarf es eines erkennbaren Bindungswillens; das Schreiben vom 13.5.2004 und die Änderungsmeldungen sind nach Auslegung (analog § 133 BGB) als rein informatorisch zu bewerten, da weitere Umstände ("nur für Unterlagen", Vermerk "nur zur Info") gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen. • Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 VwVfG): Zuständige Behörde ist diejenige, die nach interner Kompetenzverteilung für den erlassenen Verwaltungsakt zuständig wäre; die Beklagte war nicht zuständige Behörde für eine Zusicherung. • Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verjährungseinrede unzulässig sein, wenn der Schuldner durch pflichtwidriges Unterlassen bewirkt hat, dass der Anspruch dem Gläubiger nicht rechtzeitig bekannt wurde. Hier hat die Beklagte ihre Dienststellen und die betroffenen Soldaten nicht ausreichend über die neue Zulagenberechtigung informiert, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verjährungseinrede bestehen. • Obliegenheiten des Soldaten: Von einem nicht mit Besoldungsfragen befassten Soldaten dürfen nur besoldungsrechtliche Grundkenntnisse erwartet werden; spezielle Kenntnisse zu aktuellen Neuregelungen sind nicht vorauszusetzen. • Abgrenzung: Rechtsmissbräuchlichkeit setzt voraus, dass das Fehlverhalten allein in der Verantwortungsbereich der Behörde liegt und nicht von außen beeinflusst wurde. Der Zulassungsantrag der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum 13.04.1979–31.12.1979 bleibt zutreffend, weil die einschlägige Vorschrift erst zum 01.01.1980 in Kraft trat. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zu bestätigen, dass die Schreiben des Kommandos Marineführungssysteme von Mai 2004 keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG begründeten. Hingegen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Abweisung der Ansprüche für die Zeiträume 01.01.1980–13.09.1982 und 17.10.1982–31.12.1999, weil die Beklagte die Verjährungseinrede möglicherweise rechtsmissbräuchlich geltend macht. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt, die Berufung gilt als zugelassen, und es ist damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Berufung in diesen Teilen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen kann.