Beschluss
5 LA 30/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ersatzanspruch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG setzt nicht voraus, dass der private Gegenstand im Dienst benötigt worden sein muss; maßgeblich sind die Gepflogenheiten der Mehrheit der Beamten.
• Hat der Beamte ein privates Gerät an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, kann gem. Nr. 3.2 der VV zu § 96 NBG eine Ersatzleistung im Ermessenswege ausgeschlossen werden, wenn keine ausdrückliche Gestattung vorlag.
• Die allgemeine Fürsorgepflicht nach § 87 Abs. 1 NBG begründet keinen Anspruch auf Ersatz, soweit der Beamte keinen konkreten, unabweisbaren dienstlichen Bedarf nachweisen kann.
• Bei Schäden durch dienstliche Tiere kann die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zurücktreten, wenn die besondere Tiergefahr typischerweise dem polizeilichen Dienst zuzurechnen ist.
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn nicht hinreichend formuliert wird, welche fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht oder ernstliche Zweifelsgründe an der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatzanspruch für privates Mobiltelefon bei Nutzung statt dienstlichen Geräts • Ein Ersatzanspruch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG setzt nicht voraus, dass der private Gegenstand im Dienst benötigt worden sein muss; maßgeblich sind die Gepflogenheiten der Mehrheit der Beamten. • Hat der Beamte ein privates Gerät an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, kann gem. Nr. 3.2 der VV zu § 96 NBG eine Ersatzleistung im Ermessenswege ausgeschlossen werden, wenn keine ausdrückliche Gestattung vorlag. • Die allgemeine Fürsorgepflicht nach § 87 Abs. 1 NBG begründet keinen Anspruch auf Ersatz, soweit der Beamte keinen konkreten, unabweisbaren dienstlichen Bedarf nachweisen kann. • Bei Schäden durch dienstliche Tiere kann die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zurücktreten, wenn die besondere Tiergefahr typischerweise dem polizeilichen Dienst zuzurechnen ist. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn nicht hinreichend formuliert wird, welche fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht oder ernstliche Zweifelsgründe an der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden. Der Kläger, Polizeihauptkommissar und Diensthundführer, verlangt Schadensersatz für sein privates Mobiltelefon, das am 28.09.2003 von einem Diensthund der Diensthundstaffel zerbissen wurde. Er hatte den Hund in Vertretung eines abwesenden Kollegen versorgt. Die Behörde lehnte eine Ersatzleistung ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Telefon sei nicht üblicherweise im Dienst mitgeführt worden. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit Hinweisen auf grundsätzliche Bedeutung und Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Er gab an, der Hundestaffel seien zwei dienstliche Mobiltelefone zugeteilt gewesen, die jedoch auf der Dienststelle verbleiben sollten, weshalb er sein privates Gerät dienstlich nutzte. Nach dem Schadensereignis stellte die Behörde ihm ein dienstliches Gerät zur Verfügung. Der Kläger rügt die Auslegung von § 96 NBG durch das Verwaltungsgericht und macht geltend, die konkrete Erreichbarkeit am Schadenstag habe berücksichtigt werden müssen. • Zulassungsgründe nach § 124a VwGO liegen nicht vor, weil der Kläger keine fallübergreifend formulierte Rechtsfrage vorgetragen und keine substanziierten ernstlichen Richtigkeitszweifel dargetan hat. • § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG erfasst als Tatbestand keine weitere Einschränkung dahingehend, dass der Gegenstand im Dienst benötigt worden sein müsse; maßgeblich sind die Gepflogenheiten der Mehrheit der Beamten, individuelle Besonderheiten sind auszuklammern. • Die Verwaltungsvorschrift Nr. 3.1 zu § 96 NBG konkretisiert den Tatbestand, schränkt ihn jedoch nicht ein; die in Nr. 3.1 genannten Beispiele sind nicht abschließend. • Selbst bei Annahme, Mobiltelefone würden üblicherweise mitgeführt, ist der Ermessensspielraum der Behörde durch die bindenden Bestimmungen der Nr. 3.2 VV zu § 96 NBG und interne Erlasse so geleitet, dass eine Ersatzleistung objektiv ausgeschlossen ist, wenn der Beamte ein privates Gerät anstelle dienstlicher Geräte benutzt hat. • Nr. 3.2 VV zu § 96 NBG schließt Ersatz aus, wenn der Beamte private Gegenstände an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, es sei denn, die Benutzung sei ausdrücklich gestattet worden; eine ausdrückliche Gestattung lag nicht vor und kann nicht aus gelegentlicher Gebührenübernahme abgeleitet werden. • Die Behörde hatte durch einen Erlass geregelt, dass private Mobiltelefone für dienstliche Zwecke nicht vorgesehen und nicht zu genehmigen sind; diese Regelung bindet die Behörde und reduziert ihr Ermessen auf Ablehnung. • Die Einordnung des Schadens als typische Gefahr eines Diensthundes lässt vorrangig haftungsrechtliche Regeln (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und die dienstliche Fürsorgepflicht außer Betracht, soweit diese keinen weitergehenden Ersatz begründen. • § 87 Abs. 1 NBG begründet keinen Anspruch auf Ersatz, weil die Schutzpflicht nur für notwendige und im üblichen Rahmen mitgeführte Gegenstände greift und konkrete dienstliche Erfordernisse erforderlich sind, die hier nicht vorlagen. • Der Kläger hätte vor dem Schaden die Ausgabe eines dienstlichen Geräts einfordern können; das nachträgliche Zur-Verfügung-Stellen spricht gegen eine vorherige Unmöglichkeit der Versorgung mit dienstlichem Telefon. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird zurückgewiesen; es erfolgt keine neue Entscheidung zugunsten des Klägers. Das Niedersächsische OVG hält an der Rechtsauffassung fest, dass § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG keinen Anspruch auf Ersatz des privaten Mobiltelefons begründet, weil der Kläger sein privates Gerät an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Telefone benutzte und keine ausdrückliche Gestattung hierfür vorlag. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und ein Innenministeriumserlass banden die Behörde so, dass ihr Ermessen zur Gewährung von Ersatzleistungen objektiv ausgeschlossen war. Weitergehende Ansprüche aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sind nicht gegeben; daher verliert der Kläger materiell und kann keinen Schadensersatz für das zerstörte private Mobiltelefon verlangen.