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Beschluss

9 OA 349/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren ist der für Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich; eine abweichende Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände für Anwaltsgebühren ist nicht zulässig, wenn die Gerichtsgebührenwerte nicht zusammengerechnet wurden. • Mehrere selbständige Klageverfahren können zwar dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn bilden, dies ist aber anhand des einheitlichen Auftrags, eines inneren Zusammenhangs und eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens zu prüfen. • Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn Gerichtsgebühren nach getrennten Streitwerten berechnet wurden, für Anwaltsgebühren aber abweichend eine Zusammenrechnung erfolgt, ohne dass dafür sachlich nachvollziehbare Gründe gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Maßgeblichkeit des Gerichtswerts für die Erstattung von Anwaltsgebühren • Bei der Bemessung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren ist der für Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich; eine abweichende Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände für Anwaltsgebühren ist nicht zulässig, wenn die Gerichtsgebührenwerte nicht zusammengerechnet wurden. • Mehrere selbständige Klageverfahren können zwar dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn bilden, dies ist aber anhand des einheitlichen Auftrags, eines inneren Zusammenhangs und eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens zu prüfen. • Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn Gerichtsgebühren nach getrennten Streitwerten berechnet wurden, für Anwaltsgebühren aber abweichend eine Zusammenrechnung erfolgt, ohne dass dafür sachlich nachvollziehbare Gründe gegeben sind. Die Beklagte war in acht selbständigen Klageverfahren gegen Erschließungsbeitragsbescheide beteiligt. Die Kläger wurden vom Gericht in mehreren Verfahren unterschiedlich bewertet, wobei das Verwaltungsgericht für jedes Verfahren einen eigenen Streitwert annahm und Gerichtsgebühren einzeln festsetzte. Der Kläger machte nach einem Urteil Kosten in einer niedrigeren Summe geltend als von der Beklagten verlangt wurde; der Urkundsbeamte setzte die zu erstattenden Anwaltskosten auf 644,01 € fest statt auf 1.469,65 €, weil er die Gebühren unter Hinweis auf dieselbe Angelegenheit kürzte. Die Beklagte widersprach und argumentierte, die Verfahren beträfen je ein individuelles Grundstück und erforderten voneinander verschiedene Bearbeitungen. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung der Beklagten ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Rechtliche Grundlage ist das RVG, insbesondere §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1, § 32 und § 33 RVG sowie die Wertregelungen des GKG (§ 39 Abs. 1 GKG). • Ob mehrere Gegenstände eine einzige Angelegenheit bilden, hängt von den Umständen ab; maßgeblich sind ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen des Rechtsanwalts. • Der Senat erkennt bei mehreren der Verfahren Anhaltspunkte für einen einheitlichen Auftrag und Tätigkeitsrahmen: gesammelte Mandatserteilung, in allen Verfahren gleichlautende Schriftsätze und gemeinsame Entstehung der Bescheide aus demselben Anlass. • Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich dieselbe Angelegenheit im Sinne der genannten RVG-Vorschriften vorliegt, ist entscheidend, dass das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für jedes Verfahren einen eigenen Streitwert zugrunde gelegt hat. • Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die in § 15, § 22 RVG zum Ausdruck kommenden Grundsätze bei der Berechnung der Anwaltsgebühren nicht isoliert angewendet werden, wenn für die Gerichtsgebühren eine andere (getrennte) Wertfestsetzung vorgenommen wurde, da ansonsten der Gleichheitssatz verletzt wäre. • Mangels sachlich nachvollziehbarer Gründe für eine abweichende Behandlung ist die selbstständige Anwendung der Zusammenrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 RVG unvertretbar, solange für die Gerichtsverfahren kein einheitlicher Streitwert gebildet wurde. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten durch Kürzung war nicht tragfähig, weil das Verwaltungsgericht für die Gerichtsgebühren getrennte Streitwerte zugrunde gelegt hat, ohne dafür einen nachvollziehbaren sachlichen Grund zu nennen. Nach dem Gleichbehandlungsgebot ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert auch für die Erstattung der Anwaltsgebühren heranzuziehen; eine eigenständige Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände für die Anwaltserstattung ist hier nicht gerechtfertigt. Damit besteht kein Raum, die Anwaltshonorare geringer festzusetzen als nach den für Gerichtsgebühren verwendeten Werten; die Kostenfestsetzung ist entsprechend zu überprüfen und anzupassen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält der verfassungsrechtlichen und gebührenrechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass die Beklagte in der Sache obsiegt.