Beschluss
13 LA 89/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für frühere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen.
• Vorstandsmitgliedschaft und Leitungsfunktion in einem Verein, der als Zweigstelle einer Organisation mit verfassungsfeindlichen Tendenzen steht, sind gewichtige Anhaltspunkte für das Verfolgen oder Unterstützen inkriminierter Bestrebungen.
• Die bloße Teilnahme an religiösen oder kulturellen Veranstaltungen sowie ein Zeitablauf von fünf Jahren seit dem Ausscheiden aus exponierter Vereinsstellung genügen nicht ohne weiteres zur Glaubhaftmachung einer nachhaltigen Abwendung von früheren Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsausschluss bei Vorstandsamt in Vereinszweig mit verfassungsfeindlicher Anbindung • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für frühere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. • Vorstandsmitgliedschaft und Leitungsfunktion in einem Verein, der als Zweigstelle einer Organisation mit verfassungsfeindlichen Tendenzen steht, sind gewichtige Anhaltspunkte für das Verfolgen oder Unterstützen inkriminierter Bestrebungen. • Die bloße Teilnahme an religiösen oder kulturellen Veranstaltungen sowie ein Zeitablauf von fünf Jahren seit dem Ausscheiden aus exponierter Vereinsstellung genügen nicht ohne weiteres zur Glaubhaftmachung einer nachhaltigen Abwendung von früheren Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger begehrte Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab mit der Begründung, der Kläger habe in der Vergangenheit als Vorstandsmitglied und Leiter des Sozialwerks des "Islamischen Zentrums B. e.V." fungiert. Der Verein ist als unselbständige Zweigstelle des "Islamischen Zentrums C. e.V." eingeordnet, zu dem verfassungsfeindliche Tendenzen festgestellt wurden. Der Kläger war von 1995 bis 2003 im Vorstand eingetragen; er unterschrieb Protokolle, die die Unterstellung unter das IZH dokumentieren. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand besucht der Kläger das Zentrum weiterhin, nimmt an Veranstaltungen teil und nutzt Räumlichkeiten für einen von ihm gegründeten Verein. Er behauptet, sich von etwaigen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben; das Gericht hielt dies jedoch nicht für glaubhaft. • Anwendbare Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (Einbürgerungsanspruch), § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (Ausschluss bei Verfolgung/Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen). • Tatsächliche Anhaltspunkte: Die langjährige exponierte Vorstandstätigkeit und Leitungsfunktion im Verein begründen zumindest die Annahme, der Kläger habe Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. • Organisationsstruktur: Die Einbindung des Vereins als Zweigstelle in die Strukturen des IZH, dem von Landesämtern für Verfassungsschutz verfassungsfeindliche Tendenzen zugeschrieben werden, ist ein gewichtiger Indizwirkung zugunsten des Ausschlussgrundes. • Glaubhaftmachung der Abwendung: Für die erforderliche Glaubhaftmachung einer nachhaltigen inneren Abkehr reicht nicht aus, dass der Kläger seit 2003 nicht mehr im Vorstand tätig war und weiterhin an religiösen und kulturellen Veranstaltungen teilnimmt; vielmehr muss ein innerer Wandlungsprozess erkennbar und nachprüfbar dargelegt sein. • Beweiswürdigung: Die Unterschrift des Klägers unter dem Protokoll der Mitgliederversammlung, das die Unterstellung unter das IZH dokumentiert, schwächt seine Behauptung, von der Organisationsstruktur nichts gewusst zu haben. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, ob faktische Teilnahme an Veranstaltungen eines angeschlossenen Vereins die Glaubhaftmachung der Lossagung ausschließt, ist nicht abstrakt klärungsfähig und vom Einzelfall abhängig. Der Zulassungsantrag zur Berufung blieb ohne Erfolg; das Verfahren endet mit Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein Ausschlussgrund vorliegt: seine langjährige exponierte Tätigkeit in einem Verein, der organisatorisch an eine als verfassungsfeindlich eingeschätzte Einheit angebunden ist, begründet ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Eine glaubhafte Darstellung einer nachhaltigen inneren Abkehr hat der Kläger nicht erbracht; fortgesetzte Verbundenheit und Teilnahme an Vereinsveranstaltungen sprechen gegen die erforderliche Lossagung. Auch der Zeitablauf seit dem Ausscheiden aus dem Vorstand reicht nicht aus, um die fehlende Glaubhaftmachung zu ersetzen, sodass der Einbürgerungsantrag zu Recht abgelehnt wurde.