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Beschluss

17 LP 20/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuweisung von Aufgaben, die nach § 20 TV-BA zur Zahlung reversibler Funktionsstufen führt, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. • Funktionsstufen sind kein eingruppierungsrelevanter Gehaltsbestandteil; sie gehören nicht zum kollektiven Entgeltsystem der Tätigkeitsebenen und sind reversibel. • Die Mitbestimmung bei Eingruppierung zielt auf Kontrolle der Einreihung in das kollektive Entgeltschema; davon erfasst sind nicht individuell zugewiesene, tätigkeitsunabhängige Zusatzfunktionen, die eine Zulage auslösen.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei Zuweisung funktionsstufenbegründender Zusatzaufgaben (TV-BA §20) • Die Zuweisung von Aufgaben, die nach § 20 TV-BA zur Zahlung reversibler Funktionsstufen führt, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. • Funktionsstufen sind kein eingruppierungsrelevanter Gehaltsbestandteil; sie gehören nicht zum kollektiven Entgeltsystem der Tätigkeitsebenen und sind reversibel. • Die Mitbestimmung bei Eingruppierung zielt auf Kontrolle der Einreihung in das kollektive Entgeltschema; davon erfasst sind nicht individuell zugewiesene, tätigkeitsunabhängige Zusatzfunktionen, die eine Zulage auslösen. Der Personalrat (Antragsteller) und die Dienststellenleitung (Beteiligter) streiten über die Frage, ob die Zuweisung von IT-Fachbetreuung im psychologischen und ärztlichen Dienst, die nach § 20 TV-BA Funktionsstufen auslöst, mitbestimmungspflichtig ist. Der TV-BA regelt seit 1.1.2006 acht Tätigkeitsebenen als kollektives Eingruppierungsschema; das Gehalt besteht aus Festgehalt, Funktionsstufen und Leistungskomponente. Funktionsstufen sind reversibel, werden bei Vorliegen bestimmter Kriterien gewährt und entfallen bei Wegfall ohne Arbeitsvertragsänderung. Die Dienststellenleitung wies zwei Mitarbeiter dieser IT-Funktion zu und zahlte Funktionsstufen; der Personalrat reklamierte Mitbestimmung, die Leitung lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Personalrats ab; dieser legte Beschwerde ein. Die Gerichte hatten zu klären, ob Funktionsstufen Eingruppierung oder Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sind. • Rechtliche Einordnung: Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG betrifft die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema (Eingruppierung) und die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne eines Wechsels der Vergütungs- bzw. Tätigkeitsebene. • Tarifliche Struktur: Nach TV-BA bestimmt sich das Festgehalt durch Zugehörigkeit zu einer von acht Tätigkeitsebenen und Entwicklungsstufen (§§14,17,18 TV-BA). Funktionsstufen (§20 TV-BA) sind zusätzlich regelbare, betragsmäßig begrenzte Vergütungsbestandteile (5–15%) und in den Anlagen näher beschrieben. • Dauer und Rechtsnatur: Funktionsstufen sind reversibel, an die ausdrückliche Übertragung individueller Funktionen geknüpft und entfallen bei Wegfall der Voraussetzungen ohne Arbeitsvertragsänderung (§20 Abs.5 TV-BA). Demgegenüber gehört die Eingruppierung zum Kern des Arbeitsvertrags und ist dauerhaft geregelt. • Funktion der Mitbestimmung: Die Mitbestimmung dient der Kontrolle der Einordnung in das kollektive Entgeltsystem und der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Sie soll bei bedeutsamen Parametern des tariflichen Grundgehalts mitwirken; nicht aber bei individuell veranlassten, vorübergehenden Zusatzvergütungen. • Vergleich mit bisheriger Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen sahen Funktionszulagen nicht als mitbestimmungspflichtig. Neuere Rechtsprechung verlangt Prüfung des Zwecks der Mitbestimmung unter verändertem Tarifrecht; im vorliegenden Fall bleibt der Zweck der Mitbestimmung hiervon unberührt, weil Funktionsstufen nicht zum Kern des Vergütungsschemas gehören. • Anwendung auf den Streitfall: Die Zuweisung der IT-Fachbetreuung führt nicht zu einem Wechsel der Tätigkeitsebene und begründet keine dauerhafte Eingruppierung. Die Funktionsstufe ist kein eingruppierungsrelevanter Gehaltsbestandteil, sondern eine individuell angeordnete Zusatzvergütung, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Beschwerde ist erfolglos; der Antrag des Personalrats wurde zu Recht abgewiesen. Die Übertragung der IT-Fachbetreuung, die zur Auszahlung von Funktionsstufen nach § 20 TV-BA führt, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil Funktionsstufen nicht Bestandteil der kollektiven Eingruppierung sind und keine Änderung der Tätigkeitsebene bewirken. Funktionsstufen sind reversibel, individuell zugewiesene Zusatzvergütungen, deren Gewährung oder Wegfall dem Direktionsrecht des Dienstherrn unterliegt und keiner mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung gleichzusetzen sind. Damit bleibt die Mitbestimmung bei Eingruppierung unangetastet, weil der Kernbestandteil des tariflichen Festgehalts weiterhin allein durch die Tätigkeitsebene und die Entwicklungsstufe bestimmt wird.