Beschluss
8 LA 4/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gegenüber Dritten abgegebene begünstigende Kostenübernahmeerklärung verletzt den Adressaten nicht in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, wenn sie diesem keine Pflichten auferlegt oder Rechte entzieht.
• Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zur Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen jedwede begünstigende hoheitliche Maßnahme.
• Kostenübernahmeerklärungen zur Förderung freiwilliger Rückkehr sind rechtlich zulässig und unterliegen keinem eigenen Gesetzesvorbehalt, wenn Haushaltsmittel bereitgestellt und organisatorische Vorgaben getroffen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis gegen begünstigende Kostenübernahmeerklärung • Eine gegenüber Dritten abgegebene begünstigende Kostenübernahmeerklärung verletzt den Adressaten nicht in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, wenn sie diesem keine Pflichten auferlegt oder Rechte entzieht. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zur Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen jedwede begünstigende hoheitliche Maßnahme. • Kostenübernahmeerklärungen zur Förderung freiwilliger Rückkehr sind rechtlich zulässig und unterliegen keinem eigenen Gesetzesvorbehalt, wenn Haushaltsmittel bereitgestellt und organisatorische Vorgaben getroffen sind. Der Kläger wandte sich gegen eine von der Beklagten am 27. Juni 2008 gegenüber der Beigeladenen abgegebene Erklärung, wonach Kosten in Höhe von 240 EUR für Medikamente im Heimatland des Klägers übernommen werden sollten. Er machte geltend, diese Erklärung verletze seine Rechte, u. a. weil hierdurch eine Folgeentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beeinflusst werden könne. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig mangels Klagebefugnis des Klägers. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht nicht erteilte. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine begünstigende Kostenübernahmeerklärung und deren rechtliche Wirkung für den Adressaten. • Die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ist begünstigend: Sie auferlegt dem Kläger keine Pflichten und entzieht ihm keine bestehenden Rechte; daher fehlt es an der für § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. • Art. 19 Abs. 4 GG setzt eine mögliche Rechtsverletzung voraus; sie begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle jeder begünstigenden hoheitlichen Maßnahme, sodass daraus kein weitergehendes Rechtsschutzgebot für die streitige Erklärung folgt. • Ob und inwieweit eine Kostenübernahmeerklärung faktisch auf spätere Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durchschlägt, ist nicht Gegenstand der Erklärung selbst; das Bundesamt entscheidet in eigener Verantwortung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Kostenübernahmeerklärungen zur Förderung freiwilliger Rückkehr stellen keine Sozialleistung i. S. von Krankenhilfe dar, sondern Fördermaßnahmen zur Rückkehr, deren Gewährung auch durch kommunale Ausländerbehörden bzw. zentrale Landesbehörden erfolgen kann; hierfür reicht die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und ein Erlass als Steuerungsgrundlage aus (§ 71 Abs. 1 AufenthG ist nicht berührt). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, weil die Kostenübernahmeerklärung ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Eine gerichtliche Überprüfung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG steht dem Kläger nicht zu, da diese Regelung keine Prüfung jeder begünstigenden hoheitlichen Maßnahme verlangt. Soweit der Kläger auf mögliche faktische Wirkungen der Erklärung für spätere Entscheidungen des Bundesamtes verweist, ist dies nicht Gegenstand der hier geprüften Erklärung; etwaige Rechtsfragen hierzu wären gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren gegen die zuständige Behörde zu klären. Die streitige Kostenübernahmeerklärung ist in ihrer Art und Zuständigkeitsgrundlage rechtlich nicht zu beanstanden.