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Beschluss

1 ME 281/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die textliche Festsetzung eines Bebauungsplans, die Vergnügungsstätten im Erdgeschoss ausschließt, begründet nicht ohne ausdrückliche planerische Schutzabsicht nachbarschützende Rechte Dritter. • Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in der Planbegründung rechtfertigt allein keine Annahme nachbarschützender Wirkung zugunsten privater Nachbarn. • Eine vorweg genommene Befreiungszusage der Bauaufsichtsbehörde ist nicht grundsätzlich zu beanstanden; Vorabzustimmungen können verwaltungsrechtlich zulässig sein und begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. • Bei erheblichen Abstandsräumen (hier ca. 100 m) spielen nachbarliche Interessen im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 31 Abs. 2 BauGB keine maßgebliche Rolle.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten • Die textliche Festsetzung eines Bebauungsplans, die Vergnügungsstätten im Erdgeschoss ausschließt, begründet nicht ohne ausdrückliche planerische Schutzabsicht nachbarschützende Rechte Dritter. • Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in der Planbegründung rechtfertigt allein keine Annahme nachbarschützender Wirkung zugunsten privater Nachbarn. • Eine vorweg genommene Befreiungszusage der Bauaufsichtsbehörde ist nicht grundsätzlich zu beanstanden; Vorabzustimmungen können verwaltungsrechtlich zulässig sein und begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. • Bei erheblichen Abstandsräumen (hier ca. 100 m) spielen nachbarliche Interessen im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 31 Abs. 2 BauGB keine maßgebliche Rolle. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses (Ulmenhof). Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Nutzung von Unter- und Erdgeschoss eines Büroturms als Spielstätte sowie gegen die Erteilung einer Befreiung von der textlichen Festsetzung 1.2 des Bebauungsplans, die Vergnügungsstätten im Kerngebiet im Erdgeschoss untersagt. Das Projekt "K.Hof" umfasst Laden- und Büroflächen, Parkhaus und einen 17,33 m hohen Büroturm, in dem die Spielhalle vorgesehen ist; der Eingang zur Spielhalle liegt etwa 100 m vom Ulmenhof entfernt. Die Gemeinde hatte bereits vorab in einem Schreiben signalisiert, unter Bedingungen eine Befreiung zu erteilen und erteilte später eine widerrufliche Teilbaugenehmigung und Befreiung. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, die Festsetzung diene primär städtebaulichen und wirtschaftspolitischen Zielen und habe keine nachbarschützende Wirkung. • Die textliche Festsetzung 1.2 begründet keinen nachbarschützenden Rechtsanspruch Dritter, weil eine solche Schutzabsicht in der Planbegründung nicht deutlich zum Ausdruck kommt; die Festsetzung zielt ersichtlich auf Nutzungskonzentration und Belebung der Fußwege, nicht auf den Schutz individueller Nachbarinteressen. • Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in der Planbegründung ist als öffentliches Schutzziel zu verstehen und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, die Gemeinde habe den Schutz von Leib, Leben oder Eigentum einzelner Nachbarn bezweckt. • Dass ähnliche Festsetzungen in angrenzenden Bebauungsplänen vorhanden sind, begründet keine automatische Konnexität oder plangebietsübergreifenden Nachbarschutz, insbesondere nicht bei zeitlich weit auseinanderliegenden Satzungsbeschlüssen und unterschiedlichen planerischen Zielsetzungen. • Selbst wenn die Festsetzung nicht nachbarschützend ist, ist bei der Prüfung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmen; hier ist der Abstand von ca. 100 m zwischen Wohnhaus und Spielhalle so groß, dass nachbarliche Belange nicht schutzbedürftig sind. • Vorabäußerungen oder Zusagen der Bauaufsichtsbehörde (z. B. Schreiben vom 5.3.2007) sind verwaltungsrechtlich zulässig und rechtfertigen nicht per se vorläufigen Rechtsschutz; eine Vorfestlegung ist nur dann rechtswidrig, wenn Verfahrensfehler (z. B. fehlende erforderliche Anhörung) vorliegen, was hier nicht festgestellt wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz wird nicht gewährt. Die beanstandete Befreiung von der textlichen Festsetzung 1.2 und die Teilbaugenehmigung sind nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Nachbarin begründet und damit ein Beteiligungsanspruch und ein besonderer Schutz nicht gegeben sind. Die vorab eingeholte Zustimmung der Behörde begründet keinen Anspruch auf eine andere Entscheidung, zumal keine Verfahrensfehler ersichtlich sind. Zudem sind die nachbarlichen Interessen wegen des großen Abstands zwischen Spielhalle und Wohngebäude nicht schutzwürdig, sodass die Abwägung bei der Ermessensentscheidung der Behörde nicht zu ihren Gunsten ausfällt.