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Beschluss

15 MF 5/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein laufendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren muss nicht zwingend eingestellt werden, wenn das zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren eingestellt wurde, sofern das Vorhaben auf anderer rechtlicher Grundlage (z. B. Bebauungsplan) fortgeführt wird. • Die obere Flurbereinigungsbehörde darf ein begonnenes Flurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage weiterführen, insbesondere um doppelte Verfahrenskosten und Verzögerungen zu vermeiden (§ 87 Abs. 3 und 4 FlurbG). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Flurbereinigungsbeschlusses ist ausreichend begründet, wenn die Behörde darlegt, dass die Baumaßnahmen zeitnah bevorstehen und dadurch eine besondere Dringlichkeit besteht (§ 80 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 FlurbG). • Für die Zulässigkeit der Enteignung im Flurbereinigungsverfahren sind insbesondere Voraussetzungen nach § 87 FlurbG und die enteignungsrechtlichen Grundlagen des BauGB (z. B. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) maßgeblich. • Ein Angebot zum freihändigen Erwerb ist angemessen, wenn es sich am Verkehrswert (Bodenrichtwert mit Zuschlägen) orientiert; weitere Ausgleichsansprüche können im Flurbereinigungsplan geregelt werden (§§ 194, 195 BauGB).
Entscheidungsgründe
Fortführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens trotz Einstellung des Planfeststellungsverfahrens • Ein laufendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren muss nicht zwingend eingestellt werden, wenn das zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren eingestellt wurde, sofern das Vorhaben auf anderer rechtlicher Grundlage (z. B. Bebauungsplan) fortgeführt wird. • Die obere Flurbereinigungsbehörde darf ein begonnenes Flurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage weiterführen, insbesondere um doppelte Verfahrenskosten und Verzögerungen zu vermeiden (§ 87 Abs. 3 und 4 FlurbG). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Flurbereinigungsbeschlusses ist ausreichend begründet, wenn die Behörde darlegt, dass die Baumaßnahmen zeitnah bevorstehen und dadurch eine besondere Dringlichkeit besteht (§ 80 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 FlurbG). • Für die Zulässigkeit der Enteignung im Flurbereinigungsverfahren sind insbesondere Voraussetzungen nach § 87 FlurbG und die enteignungsrechtlichen Grundlagen des BauGB (z. B. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) maßgeblich. • Ein Angebot zum freihändigen Erwerb ist angemessen, wenn es sich am Verkehrswert (Bodenrichtwert mit Zuschlägen) orientiert; weitere Ausgleichsansprüche können im Flurbereinigungsplan geregelt werden (§§ 194, 195 BauGB). Die Bezirksregierung beantragte 2002 die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens für den Bau einer Umgehungsstraße C.; das Amt für Agrarstruktur ordnete die Flurbereinigung an. Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen und Teilnehmer des Verfahrens; von seinen etwa 71,5 ha wären erhebliche Flächen betroffen. Das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde 2003 eingestellt; später beschloss die Stadt jedoch 2004 einen Bebauungsplan zur Fortführung des Vorhabens und die Enteignungsbehörde beantragte 2006 die Fortführung der Flurbereinigung auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage. Die Flurbereinigungsbehörde änderte 2006 den Einleitungsbeschluss und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Kläger widersprach und focht die Änderung sowie die Vollziehungsanordnung an; Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb blieben ohne Einigung. Das Gericht prüft im summarischen Verfahren die Zulässigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Rechtmäßigkeit der Fortführung der Flurbereinigung. • Antragsbefugnis und Zuständigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war zulässig (§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). • Sofortige Vollziehung: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Änderungsbeschlusses besonders angeordnet und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar damit begründet, dass die Baumaßnahme zeitnah bevorstehe; dies genügt den Anforderungen des § 80 VwGO. • Ermessensgebrauch: Die Entscheidung, ein begonnenes Flurbereinigungsverfahren auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage fortzuführen, ist nicht pflichtwidrig. § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG sieht im Regelfall Einstellung vor, lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn das Vorhaben auf anderer Rechtsgrundlage weitergeführt wird; §§ 87 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 FlurbG ermöglichen flexible Fortführungen, um doppelte Verfahren zu vermeiden. • Voraussetzungen der Flurbereinigung: Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 87 Abs. 1–2 FlurbG sind weiterhin erfüllt: besondere Enteignungszulässigkeit, erheblicher Flächenbedarf und Ziel, Landverlust auf größere Eigentümerkreise zu verteilen sowie Nachteile für die Landeskultur zu vermeiden. • Enteignungsgrund und BauGB-Rechtfertigung: Die Zulässigkeit der Enteignung für die Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 87 FlurbG; die Stadt hat sich ernsthaft um einen freihändigen Erwerb bemüht. • Angemessenheit des Angebots: Das Angebot der Stadt zum freihändigen Erwerb bemisst sich am Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen zuzüglich eines Aufschlags wegen Ortsnähe; dies ist verfahrensrechtlich und wertermittlungsmethodisch nicht zu beanstanden (§§ 194–195 BauGB, § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). • Summarische Erfolgsaussicht: In der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dagegen sind die Einwände des Klägers, etwa zur Raumordnung oder zur Notwendigkeit eines Wege- und Gewässerplans, nicht entscheidungserheblich. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsbeschluss vom 5. September 2006 wurde abgewiesen; die aufschiebende Wirkung wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht befand, dass die Fortführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf anderer enteignungsrechtlicher Grundlage rechtmäßig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 FlurbG weiterhin vorliegen und die Stadt als Vorhabenträgerin sich ernsthaft um einen freihändigen Erwerb bemüht hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war ausreichend begründet, da der Baubeginn der Umgehungsstraße zeitnah bevorstand und damit eine besondere Dringlichkeit gegeben war. Das Angebot der Stadt zum Erwerb der Bedarfsflächen orientierte sich am Verkehrswert (Bodenrichtwert plus Aufschlag) und war nicht zu beanstanden; etwaige Ausgleichsansprüche für funktionelle Nachteile können im Flurbereinigungsplan geregelt werden. Insgesamt hat der Antragsteller daher keinen Erfolg mit seinen Anträgen, weil die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.