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Urteil

11 LB 431/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO dient der Strafverfolgungsvorsorge und ist an eine kriminalistische Prognose über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ermittlungsanlässe zu messen. • Auch eingestellte Strafverfahren können bei der Gesamtprognose berücksichtigt werden; die Einstellung beseitigt nicht automatisch jeden Tatverdacht. • Eine anerkungsdienstliche Anordnung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Formulierungen wie „ähnliche Maßnahmen“ sind unzureichend und insoweit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung einer erkennungsdienstlichen Anordnung wegen Unbestimmtheit • Eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO dient der Strafverfolgungsvorsorge und ist an eine kriminalistische Prognose über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ermittlungsanlässe zu messen. • Auch eingestellte Strafverfahren können bei der Gesamtprognose berücksichtigt werden; die Einstellung beseitigt nicht automatisch jeden Tatverdacht. • Eine anerkungsdienstliche Anordnung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Formulierungen wie „ähnliche Maßnahmen“ sind unzureichend und insoweit aufzuheben. Der Kläger wurde per Strafbefehl wegen Unterschlagung von ausgeliehenen DVDs zu einer Geldstrafe verurteilt. Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ordnete die Polizei per Bescheid erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO an (Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer Merkmale, Messungen sowie „ähnliche Maßnahmen“). Die Behörde begründete die Notwendigkeit mit mehreren in den Jahren 2001–2006 geführten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, von denen manche eingestellt und eines mit einer Geldstrafe geendet hatten. Der Kläger rügte mangelnde Anhörung, unzureichende Begründung und fehlende Bestimmtheit der angeordneten „ähnlichen Maßnahmen“. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Ermächtigungsgrundlage, die Prognose zur Wiederholungsgefahr sowie die Bestimmtheit der Anordnung. • Ermächtigungsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO, der der vorsorgenden Datenerhebung für künftige Ermittlungen dient und nicht Landespolizeirecht unterliegt. • Für die Erforderlichkeitsprüfung ist eine kriminalistische Gesamtschau vorzunehmen; dabei dürfen auch zurückliegende und ggf. eingestellte Verfahren einbezogen werden, weil Einstellungen nicht zwingend jeden Tatverdacht ausräumen. • Die angeordneten Standardmaßnahmen (Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen) sind geeignet, erforderlich und in ihrem Eingriffsgewicht im konkreten Fall verhältnismäßig. • Die unbestimmte Anordnung „durchführung ähnlicher Maßnahmen (z.B. Schriftproben, Stimmaufzeichnungen, Film-/Videoaufnahmen, Gegenüberstellungsaufnahmen)“ verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz; die Behörde hätte konkret und einzelfallbezogen anordnen müssen. • Weil die Behörde die beispielhafte Aufzählung offen ließ und keine Abwägung der Maßnahmeintensitäten vornahm, durfte sie die Entscheidung nicht der späteren Durchführung überlassen; insoweit ist der Bescheid aufzuheben. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten wurde insoweit aufgehoben, als er pauschal „ähnliche Maßnahmen“ (z.B. Schriftproben, Stimmaufzeichnungen, Film-/Videoaufnahmen, Gegenüberstellungsaufnahmen) anordnete, weil diese Formulierung dem Bestimmtheitsgebot und einer hinreichend einzelfallbezogenen Abwägung nicht genügt. Im Übrigen blieb die Klageabweisung bestehen: Die konkret benannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind nach § 81b 2. Alt. StPO zulässig, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; bei der Prognose waren die früheren Strafverfahren, auch wenn eingestellt, zurecht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden, so dass die Voraussetzungen der Anordnung insgesamt gegeben sind. Die Entscheidung stellt klar, dass unbestimmte Generalklauseln in Vorladungsbescheiden nicht ausreichen und die Behörde die Maßnahmen konkret benennen und abwägen muss.