Urteil
10 LB 356/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bescheinigung der Landesstelle über die wirksame Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge ist rechtswidrig, wenn der Pächter sein Übernahmerecht nicht fristgerecht gegenüber dem Verpächter ausgeübt oder den Übernahmebetrag nicht fristgerecht nachgewiesen hat.
• Eine vor Ablauf des Pachtvertrags abgegebene Übernahmeerklärung ist verfrüht und damit unwirksam.
• Die Zahlungsfrist für den Übernahmebetrag beginnt erst zu laufen, wenn das Übernahmerecht gegenüber dem Verpächter unstreitig ist; der Pächter muss nicht in Vorleistung treten, solange das Übernahmerecht zwischen Verpächter und Landesstelle oder Verpächter und Dritten streitig ist.
• Eine Feststellungsklage auf den Übergang einer Referenzmenge ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch durch die behördliche Bescheinigung oder durch eine Verpflichtungsklage hätte verfolgen können.
• Bei Beendigung eines Pachtvertrags kann ein Abzug zugunsten der nationalen Reserve erfolgen, wenn der Verpächter die Referenzmenge nicht konkret für eigene Milcherzeugung benötigt oder ein besonderer Härtefall nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge bei Fristversäumnis und Unbestimmtheit • Die Bescheinigung der Landesstelle über die wirksame Übernahme einer Anlieferungs-Referenzmenge ist rechtswidrig, wenn der Pächter sein Übernahmerecht nicht fristgerecht gegenüber dem Verpächter ausgeübt oder den Übernahmebetrag nicht fristgerecht nachgewiesen hat. • Eine vor Ablauf des Pachtvertrags abgegebene Übernahmeerklärung ist verfrüht und damit unwirksam. • Die Zahlungsfrist für den Übernahmebetrag beginnt erst zu laufen, wenn das Übernahmerecht gegenüber dem Verpächter unstreitig ist; der Pächter muss nicht in Vorleistung treten, solange das Übernahmerecht zwischen Verpächter und Landesstelle oder Verpächter und Dritten streitig ist. • Eine Feststellungsklage auf den Übergang einer Referenzmenge ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch durch die behördliche Bescheinigung oder durch eine Verpflichtungsklage hätte verfolgen können. • Bei Beendigung eines Pachtvertrags kann ein Abzug zugunsten der nationalen Reserve erfolgen, wenn der Verpächter die Referenzmenge nicht konkret für eigene Milcherzeugung benötigt oder ein besonderer Härtefall nicht vorliegt. Der Kläger hatte bis 1996 Milch produziert und verpachtete seine Anlieferungs-Referenzmenge von 61.457 kg zeitweise an den Beigeladenen. Nach Verlängerung endete das Pachtverhältnis schließlich mit Ablauf des 31. März 2001. Der Kläger veräußerte die Referenzmenge 2000 an einen Dritten (Landwirt I.), wobei später zivilrechtliche Auseinandersetzungen und Rückabwicklungen folgten. Das Verwaltungsgericht stellte 2003 die Wirksamkeit des Übernahmerechts des Beigeladenen fest; das Landgericht hatte dem Beigeladenen zivilrechtlich u. a. ein Widerrufsverbot auferlegt, später aber zivilrechtliche Entscheidungen zugunsten des Landwirts I. ergangen. Der Beigeladene zahlte den Übernahmebetrag erst am 14. Februar 2006; die Landesstelle bescheinigte ihm daraufhin am 27. Februar 2006 die Übernahme. Der Kläger klagte gegen diese Bescheinigung und begehrte zudem die Feststellung, dass die Referenzmenge ohne Abzug auf ihn übergegangen sei, da er die Milchproduktion wieder aufnehmen wolle. • Zulässige Berufungen des Landes und des Beigeladenen sind nur teilweise begründet; die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Bescheinigung war in diesem Punkt erfolgreich. • Rechtlicher Rahmen sind die einschlägigen EU-Verordnungen und die nationale Zusatzabgabenverordnung (ZAV); maßgeblich sind die Regelungen über Pacht, Übernahmerecht und Zahlungsfrist (§§ 12, 17 ZAV i.V.m. unionsrechtlichen Vorschriften). • Die vertragliche Pacht war wirksam bis 31.03.2001 verlängert worden; die Frage des Vorliegens eines Übernahmerechts ist insoweit durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung 2003 geklärt, nicht jedoch die Zahlungspflicht. • Nach § 12 Abs. 3 ZAV muss die Erklärung des Pächters, die Referenzmenge zu übernehmen, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrags gegenüber dem Verpächter erfolgen; vorzeitige Erklärungen sind verfrüht und unwirksam. • Die Zahlung des Übernahmebetrags von 67% des Gleichgewichtspreises ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts zu leisten; die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn das Übernahmerecht gegenüber dem Verpächter unstreitig ist (etwa durch bestands- oder rechtskräftige Entscheidung), weil der Pächter sonst unzumutbar in Vorleistung träte. • Der Beigeladene hat den Übernahmebetrag erst am 14.02.2006 gezahlt und damit die Frist versäumt; er konnte nicht mit Erfolg geltend machen, die Frist sei aufgrund zivilrechtlicher Unsicherheiten weiterhin gehemmt. • Folge: Die Bescheinigung der Landesstelle über die wirksame Übernahme war rechtswidrig, weil das Übernahmerecht nicht wirksam entstanden bzw. nicht nachgewiesen worden ist. • Zur Feststellungsklage: Diese ist unzulässig, weil der Kläger seinen Anspruch auf Bescheinigung bei der Landesstelle verfolgen oder gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage geltend machen kann; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargelegt. • Soweit der Kläger behauptet, die Referenzmenge sei ohne Abzug auf ihn übergegangen, hat das Gericht die Voraussetzungen für den Ausschluss des Abzugs zugunsten der Reserve nicht als gegeben erachtet; es fehle an konkretem Nachweis des Bedürfnisses zur eigenen Milcherzeugung bzw. an einem besonderen Härtefall. Das Gericht weist die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen nur teilweise zurück und ändert das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass die Anfechtung der Bescheinigung vom 27.02.2006 erfolgreich ist: Die Bescheinigung der Landesstelle über die wirksame Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge durch den Beigeladenen ist rechtswidrig und wird aufgehoben, weil der Beigeladene sein Übernahmerecht nicht fristgerecht ausgeübt und den Übernahmebetrag nicht rechtzeitig nachgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Feststellungsklage des Klägers ist hingegen unzulässig und wird abgewiesen; der Kläger hätte seinen Anspruch auf Bescheinigung von der Landesstelle geltend machen oder eine Verpflichtungsklage erheben müssen. Schließlich steht dem Kläger nicht fest zu, dass die Referenzmenge ohne Abzug zugunsten der Reserve auf ihn übergegangen sei, da er kein konkretes Bedürfnis zur eigenständigen Nutzung dargelegt und kein besonderer Härtefall vorgetragen wurde.