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Beschluss

4 LC 644/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Raum, der nur sporadisch an zahlende Gäste vermietet und sonst privat genutzt wird, ist kein ‚Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes‘ i.S.v. § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV. • Für Zweitgeräte in Räumen, die auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, greift die Gebührenbefreiung des § 5 Abs.1 Satz1 RGebStV nicht, unabhängig vom Umfang der gewerblichen Nutzung (§ 5 Abs.2 Satz1 RGebStV). • Die Ermäßigung nach § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV setzt das Vorhandensein eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs voraus; bloße gelegentliche Vermietung an Feriengäste genügt nicht. • Eine Ermäßigung nach § 5 Abs.2 Satz3 Nr.3 RGebStV kommt nicht in Betracht, wenn lediglich ein einzelnes Gästezimmer und keine Ferienwohnung angeboten wird.
Entscheidungsgründe
Keine Ermäßigung der Rundfunkgebühr für sporadisch vermietetes privates Gästezimmer • Ein Raum, der nur sporadisch an zahlende Gäste vermietet und sonst privat genutzt wird, ist kein ‚Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes‘ i.S.v. § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV. • Für Zweitgeräte in Räumen, die auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, greift die Gebührenbefreiung des § 5 Abs.1 Satz1 RGebStV nicht, unabhängig vom Umfang der gewerblichen Nutzung (§ 5 Abs.2 Satz1 RGebStV). • Die Ermäßigung nach § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV setzt das Vorhandensein eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs voraus; bloße gelegentliche Vermietung an Feriengäste genügt nicht. • Eine Ermäßigung nach § 5 Abs.2 Satz3 Nr.3 RGebStV kommt nicht in Betracht, wenn lediglich ein einzelnes Gästezimmer und keine Ferienwohnung angeboten wird. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses und hält zwei Fernsehgeräte bereit. Eines wird ausschließlich privat genutzt; das andere steht in einem Gästezimmer, das sie zeitweise an Feriengäste vermietet. Die Gäste haben über einen separaten Eingang Zugang zu einem Hauswirtschaftsraum, Flur, Gästezimmer und kleinem Duschbad; weitere Räume bleiben ihnen verschlossen. Die Klägerin meldete die Geräte im Gästezimmer rückwirkend an. Der Beklagte setzte daraufhin Rundfunkgebühren für die Geräte im Gästezimmer für Mai 2005 bis Juni 2006 in voller Höhe fest. Die Klägerin begehrte nur die halbe Gebühr und berief sich auf die Ermäßigung des § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV für Gästezimmer kleiner Beherbergungsbetriebe; sie gab an, das Zimmer nur an 20–30 Tagen im Jahr zu vermieten. • Rechtsgrundlagen: § 5 Abs.1 Satz1, § 5 Abs.2 Satz1 und Satz3 Nr.1 und Nr.3 RGebStV; Definition Beherbergungsgewerbe nach früherem §1 GastG a.F. • Gebührenbefreiung für Zweitgeräte (§5 Abs.1) greift nicht, wenn das Gerät in Räumen steht, die auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden; der Umfang der Nutzung ist unbeachtlich (§5 Abs.2 Satz1). • Die Anspruchsgrundlage für die Reduzierung um 50% (§5 Abs.2 Satz3 Nr.1) setzt ein ‚Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes‘ voraus; dieser Begriff verlangt Gewerblichkeit im Sinne des Beherbergungsbetriebs und dass das Zimmer primär der Aufnahme zahlender Gäste dient. • Gelegentliche, sporadische Vermietung (hier nach eigenen Angaben höchstens 20–30 Tage/Jahr) und sonstige private Nutzung für Freunde/Verwandte sprechen entgegen dem erforderlichen Zweckwidmigkeitsmerkmal; eine bloße Annonce oder Bereitschaft zur Vermietung genügt nicht. • Der Zweck der Ermäßigung ist ein pauschaler Ausgleich für regelmäßig auftretende Leerstände in beherbergungsgewerblichen Betrieben; diese Zielsetzung greift bei einem überwiegend privat genutzten Zimmer nicht. • Die Ermäßigung nach §5 Abs.2 Satz3 Nr.3 für nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen scheidet aus, weil kein eigenständiges Ferienwohnen, sondern nur ein einzelnes als Schlafzimmer ausgestattetes Gästezimmer angeboten wird. Die Berufung des Beklagten wird stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2006 ist in Bezug auf die Rundfunkgeräte im Gästezimmer nicht insoweit aufzuheben, als die Klägerin nur die halbe Gebühr zu zahlen hätte; vielmehr sind die Gebühren in voller Höhe zu entrichten. Begründet wird dies damit, dass das Gästezimmer nach den eigenen Angaben der Klägerin nur sporadisch an zahlende Gäste vermietet und überwiegend privat genutzt wird und deshalb weder als Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 5 Abs.2 Satz3 Nr.1 RGebStV anzusehen ist noch die Voraussetzungen der Ermäßigung nach Nr.3 erfüllt sind. Damit fällt die hier in Rede stehende Privilegierung weg und die Klägerin ist den anderen Rundfunkteilnehmern gleichzustellen, die ein Raum auch zu anderen als privaten Zwecken nutzen; eine unbillige Regelungslücke ist nicht ersichtlich.