Beschluss
5 ME 39/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rubrumsberichtigung des Passivrubrums ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen möglich, wenn der falsche Antragsgegner bezeichnet wurde.
• Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen unangekündigte Unterrichtsbesuche des Schulleiters besteht nicht, da Lehrkräften aus § 50 Abs.1 NSchG kein subjektives Abwehrrecht gegen dienstliche Eingriffe der Schulaufsicht zukommt.
• Unterrichtsbesuche des Schulleiters sind keine Verwaltungsakte und bedürfen keiner zusätzlichen Ermächtigung; sie dienen der Fach- und Dienstaufsicht und können auch unangekündigt erfolgen.
• Gesundheitsgefährdungen durch Unterrichtsbesuche sind vom Antragsteller substantiiert und glaubhaft zu machen; allgemeine Gesundheitsbeschwerden genügen nicht für einen Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen unangekündigte Unterrichtsbesuche des Schulleiters • Eine Rubrumsberichtigung des Passivrubrums ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen möglich, wenn der falsche Antragsgegner bezeichnet wurde. • Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen unangekündigte Unterrichtsbesuche des Schulleiters besteht nicht, da Lehrkräften aus § 50 Abs.1 NSchG kein subjektives Abwehrrecht gegen dienstliche Eingriffe der Schulaufsicht zukommt. • Unterrichtsbesuche des Schulleiters sind keine Verwaltungsakte und bedürfen keiner zusätzlichen Ermächtigung; sie dienen der Fach- und Dienstaufsicht und können auch unangekündigt erfolgen. • Gesundheitsgefährdungen durch Unterrichtsbesuche sind vom Antragsteller substantiiert und glaubhaft zu machen; allgemeine Gesundheitsbeschwerden genügen nicht für einen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin, Lehrerin, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen unangekündigte Unterrichtsbesuche ihres Schulleiters. Sie rügte, diese Besuche seien rechtswidrig und hätten zu gesundheitlichen Problemen geführt; außerdem machte sie geltend, ein früherer Runderlass habe Ankündigungen gefordert. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. In der Beschwerde wurde beanstandet, dass die falsche Behörde als Antragsgegner benannt war; das Oberverwaltungsgericht berichtigte das Passivrubrum zugunsten des Landes Niedersachsen vertreten durch die Landesschulbehörde. Anlass der Besuche waren wiederholte Beschwerden über die Unterrichtsführung der Lehrerin; die Schulleitung übte Fach- und Dienstaufsicht aus. Die Antragstellerin behauptete zudem Schikane und verwies auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es wurden keine substantiierten ärztlichen Nachweise vorgelegt und kein ausreichender Anordnungsanspruch dargelegt. • Rubrumsberichtigung: Wegen der Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO im Feststellungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Berichtigung des Passivrubrums geboten. • Anordnungsanspruch: Nach §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO fehlt der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsanspruch, weil ihr kein subjektives Recht zusteht, Unterrichtsbesuche des Schulleiters, auch unangekündigte, zu unterbinden. • Rechtsnatur der Unterrichtsbesuche: Unterrichtsbesuche sind keine Verwaltungsakte (§§ 1, 35 VwVfG i.V.m. NVwVfG), da ihnen keine nach außen wirkenden subjektiven Rechte der Lehrkraft zukommen; sie beruhen auf den Aufsichts- und Dienstpflichten des Schulleiters (§§ 43, 50 NSchG; §§ 35, 36 BeamtStG). • Runderlass und Ankündigung: Der frühere Runderlass verpflichtete nur Besuche der Schulbehörde zur Ankündigung; eine Pflicht zur Ankündigung von Schulleiterbesuchen ergibt sich nicht und kann nicht aus dem Außerkrafttreten des Erlasses abgeleitet werden. • Gesundheitsgefahren: Behauptete gesundheitliche Gefährdungen sind nicht glaubhaft gemacht; es fehlt an substantiierter ärztlicher Stellungnahme, sodass die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht erfüllt sind. • Kein schikanöses Verhalten: Die Antragstellerin hat hinreichende Anhaltspunkte für Schikane nicht substantiiert vorgetragen; unangekündigte Stichprobenbesuche sind Teil einer wirksamen Dienst- und Fachaufsicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 5. Februar 2009 wurde zurückgewiesen. Das Passivrubrum wurde insoweit berichtigt, dass als Antragsgegner das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesschulbehörde, zu nennen ist. Einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen unangekündigte Unterrichtsbesuche des Schulleiters hat die Lehrerin nicht dargelegt; § 50 Abs.1 NSchG begründet kein subjektives Abwehrrecht gegen dienstliche Aufsichtshandlungen, und Unterrichtsbesuche sind keine Verwaltungsakte. Ferner sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht substantiiert nachgewiesen worden, sodass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach §§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwerde ist damit unbegründet und der angefochtene Beschluss bleibt in der abgegebenen Form bestehen.