OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 ME 62/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' ist zu widerrufen, wenn der Inhaber sich nach Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründet (§ 2 KrPflG). • Nicht berufsbezogene, strafrechtlich relevante Verfehlungen können Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie nach Art, Schwere und Zahl die Prognose rechtfertigen, dass künftig berufsspezifische Pflichten nicht eingehalten werden. • Bei fehlender normativer Regelung der Berufspflichten können diese aus Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und dem Berufsbild abgeleitet werden. • Ein Widerruf ist auch gebunden und bleibt wirksam, selbst wenn Verfahrensfehler (fehlende Anhörung, unzureichende Begründung) vorliegen; die sofortige Vollziehung kann wegen des Schutzes der Patienten und des öffentlichen Vertrauens angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger wegen Unzuverlässigkeit • Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' ist zu widerrufen, wenn der Inhaber sich nach Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründet (§ 2 KrPflG). • Nicht berufsbezogene, strafrechtlich relevante Verfehlungen können Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie nach Art, Schwere und Zahl die Prognose rechtfertigen, dass künftig berufsspezifische Pflichten nicht eingehalten werden. • Bei fehlender normativer Regelung der Berufspflichten können diese aus Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und dem Berufsbild abgeleitet werden. • Ein Widerruf ist auch gebunden und bleibt wirksam, selbst wenn Verfahrensfehler (fehlende Anhörung, unzureichende Begründung) vorliegen; die sofortige Vollziehung kann wegen des Schutzes der Patienten und des öffentlichen Vertrauens angeordnet werden. Der Antragsteller war als Krankenpfleger tätig und wurde strafrechtlich wegen Verstoßes gegen § 184b Abs. 4 StGB (Herunterladen kinderpornografischer Dateien) verurteilt. Daraufhin widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger'. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen diesen Widerruf und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Verwaltungsverfahren trug der Antragsgegner Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers vor, insbesondere in Bezug auf die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Personen im Maßregelvollzug. Der Antragsteller gab im Verwaltungsverfahren an, Hilfe gesucht zu haben, machte aber nähere Angaben nicht; frühere Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind ebenfalls aktenkundig. Das Gericht prüfte, ob die Unzuverlässigkeit die Widerrufsgründe nach dem Krankenpflegegesetz erfüllt. • Rechtliche Grundlage ist § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 KrPflG: Widerruf bei Verhalten, das Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründet. • Unzuverlässigkeit erfordert eine Prognose, dass der Betroffene wegen Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen künftig berufliche Pflichten nicht mehr beachten wird; dabei sind gesamte Persönlichkeit und Lebensumstände zu würdigen. • Für Krankenpfleger ergeben sich berufliche Pflichten aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und dem Berufsbild; hierzu zählt besonders der verantwortungsvolle Umgang mit Patienten, Betreuung von Kindern und die Anleitung von Auszubildenden. • Die strafrechtliche Verurteilung wegen umfangreichen Bezugs kinderpornografischen Materials (mindestens 60 Dateien) begründet erhebliche Zweifel an der Eignung, Kinder sachgerecht und zuverlässig zu betreuen; das mögliches Fortbestehen entsprechender Neigungen verstärkt diese Zweifel. • Zusätzlich schränkt das aufgrund der Verurteilung bestehende Beschäftigungsverbot gegenüber Jugendlichen den Einsatzbereich und die Eignung des Antragstellers erheblich ein. • Auch die fehlende Eignung zur Betreuung von Personen im Maßregelvollzug ist festgestellt worden, was zur Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses geführt hat. • Da die Unzuverlässigkeit zumindest in den genannten Bereichen feststeht, ist ein vollständiger Widerruf der geschützten Berufsbezeichnung gerechtfertigt; eine gesetzlich vorgesehene eingeschränkte Erlaubnis existiert nicht. • Der Widerruf ist eine gebundene Entscheidung; deshalb stehen formelle Verfahrensmängel (unterlassene Anhörung, unzureichende Begründung) dem wirksamen Widerruf nicht entgegen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Interesse des Patientenschutzes und zur Erhaltung des öffentlichen Vertrauens gerechtfertigt. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist unbegründet; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wurde abgelehnt. Der Bescheid vom 1. Oktober 2008, mit dem die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' widerrufen wurde, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil die Verurteilung des Antragstellers und die damit verbundenen Umstände seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründen. Insbesondere rechtfertigen der Umfang des Downloads kinderpornografischer Dateien, das mögliche Fortbestehen entsprechender Neigungen, frühere Ermittlungen und das Beschäftigungsverbot gegenüber Jugendlichen die Prognose, dass der Antragsteller Patienten — insb. Kinder, Jugendliche und Personen im Maßregelvollzug — nicht zuverlässig betreuen kann. Somit bleibt der Widerruf in Kraft und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls rechtmäßig.