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Beschluss

4 LA 313/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG zuzulassen, wenn ein in §138 VwGO genannter Verfahrensmangel vorliegt. • Die Versagung rechtlichen Gehörs (§138 Nr.3 VwGO) begründet einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG. • Die Gerichte können die Zahl der Sachverständigen bestimmen; die Pflicht zur Einholung weiterer Gutachten besteht nur, wenn das vorhandene Gutachten erkennbare, erhebliche Mängel aufweist. • Erhebliche Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit eines Sachverständigen zwingen das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines weiteren Gutachtens • Die Berufung ist nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG zuzulassen, wenn ein in §138 VwGO genannter Verfahrensmangel vorliegt. • Die Versagung rechtlichen Gehörs (§138 Nr.3 VwGO) begründet einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG. • Die Gerichte können die Zahl der Sachverständigen bestimmen; die Pflicht zur Einholung weiterer Gutachten besteht nur, wenn das vorhandene Gutachten erkennbare, erhebliche Mängel aufweist. • Erhebliche Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit eines Sachverständigen zwingen das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Klägerin beantragte in einem asylrechtlichen Verfahren, das Verwaltungsgericht möge für die Beantwortung von Beweisfragen einen anderen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag ab und erließ einen Beweisbeschluss sowie ein Urteil, gegen das die Klägerin die Zulassung der Berufung begehrte. Die Klägerin rügte, das Gericht habe ihren Beweisantrag ohne rechtliche Grundlage zurückgewiesen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründete Zweifel an der Sachkunde des vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachters insbesondere wegen fehlender Ausbildung und Landeskenntnisse, fehlender Sprachkenntnisse und unzureichender Erkenntnisquellen. Die Beklagte bestätigte Bedenken gegen die verwendeten Sekundärquellen. Das vorliegende Gutachten enthielt überwiegend nicht belegte, subjektive Einschätzungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Ablehnung des zusätzlichen Gutachtens einen Verfahrensmangel darstellt. • Zulassungsvoraussetzung: Nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in §138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt; zu diesen Mängeln zählt die Versagung rechtlichen Gehörs (§138 Nr.3 VwGO). • Prozessrechtliche Einordnung: Nach §98 VwGO i.V.m. §404 ZPO obliegt die Auswahl und Anzahl der Sachverständigen dem Prozessgericht, das sich auf einen Sachverständigen beschränken kann; ein Ermessen zur Einholung weiterer Gutachten besteht. • Ermessensfehler: Das Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt, wenn das Vorliegen erheblicher, erkennbarer Mängel im vorhandenen Gutachten die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten hätte. • Sachkundebedenken: Konkret lagen begründete Zweifel an der Sachkunde des bestellten Gutachters vor wegen fehlender fachlicher Qualifikation für die Situation im Iran, mangelnder Landes- und Sprachkenntnisse sowie unzureichend offen gelegter Erkenntnisquellen. • Verletzung rechtlichen Gehörs: Das Verwaltungsgericht hat diese begründeten Zweifel nicht substantiiert ausgeräumt; die Ablehnung des Beweisantrags war daher rechtsfehlerhaft und verletzte den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.103 Abs.1 GG. • Folge: Die Berufung ist nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel im Sinne des §138 Nr.3 VwGO vorliegt. Die Klägerin hat Erfolg mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Das OVG stellt fest, dass die Ablehnung des Beweisantrags, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, fehlerhaft war und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Wegen konkreter und substantiierter Zweifel an der Sachkunde und den Erkenntnisquellen des vom Verwaltungsgericht bestellten Gutachters hätte sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen müssen. Daher liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO vor, sodass die Berufung zuzulassen ist. Das Verfahren bedarf weiterer sachgerechter Aufklärung durch ein unabhängiges beziehungsweise zusätzliches Gutachten.