Beschluss
12 ME 107/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fehlender hinreichender Mitwirkung des Fahrzeughalters sind der Behörde weitere aufwändige Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers grundsätzlich nicht zuzumuten.
• Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung müssen durch konkrete Anhaltspunkte gestützt werden; allgemeine Vermutungen genügen nicht.
• Eine Fahrtenbuchauflage erstreckt sich auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge und bleibt wirksam, solange die Geltungsdauer nicht abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer trotz Mangels an Mitwirkung • Bei fehlender hinreichender Mitwirkung des Fahrzeughalters sind der Behörde weitere aufwändige Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers grundsätzlich nicht zuzumuten. • Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung müssen durch konkrete Anhaltspunkte gestützt werden; allgemeine Vermutungen genügen nicht. • Eine Fahrtenbuchauflage erstreckt sich auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge und bleibt wirksam, solange die Geltungsdauer nicht abgelaufen ist. Die Antragstellerin war Halterin eines Pkw, für das die Behörde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 23.10.2008 feststellte. Die Antragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 01.04.2009 wegen nicht ermittelbarem Fahrzeugführer für zwölf Monate die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte die Maßnahme sofort in Vollzug. Die Antragstellerin focht die Anordnung an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügte die Messung und beanstandete die Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers, insbesondere das Unterlassen eines Fotoabgleichs mit dem Passfoto ihres Geschäftsführers. Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht hielten die Messung für nicht durchgreifend zweifelhaft und sahen die Mitwirkung der Halterin als unzureichend an. Die Antragstellerin hatte weder den Anhörungsbogen beantwortet noch konkrete Hinweise auf den Fahrzeugführer geliefert. Die Fahrtenbuchauflage wurde zudem auf etwaige Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge erstreckt. • Feststellung der Tat: Der Senat teilt die Annahme, dass die beanstandete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde; die Einwände gegen die Messung bleiben im vorliegenden eingeschränkten Prüfungsrahmen ohne tragfähige konkrete Anhaltspunkte. • Beweiswürdigung Messung: Das vorgelegte Privatgutachten bestätigt im Ergebnis die Plausibilität des gemessenen Werts und beschreibt die verwendete Messanlage als grundsätzlich zuverlässig; ohne konkrete Hinweise auf Ausreißer oder technische Mängel sind die Messungsergebnisse nicht zu erschüttern. • Mitwirkungspflicht des Halters: Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Umfang der Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen nach dem Verhalten des Halters. Verweigert der Halter de facto seine Mitwirkung, dürfen der Behörde weitere zeitraubende und aussichtsarme Ermittlungen nicht zugemutet werden (§ 31a StVZO-rechtlicher Kontext). • Fotoabgleich nicht erfolgversprechend: Selbst bei Anforderung eines Passfotos des Geschäftsführers wäre aufgrund der Unschärfen des Fahrerfotos und verdeckter Gesichtspartien keine eindeutige Identifizierung zu erwarten; daher waren weitere Maßnahmen nicht geboten. • Rechtswirkungen trotz Veräußerung: Die Fahrtenbuchauflage bleibt wirksam, weil sie auf ein etwa angeschafftes Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug erstreckt wurde und die zwölfmonatige Geltungsdauer weiterhin bestehen kann. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage bleibt bestehen, weil die Geschwindigkeitsmessung keine durchgreifenden Zweifel begründet und die Antragstellerin nicht hinreichend zur Aufklärung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat. Ein Fotoabgleich hätte aufgrund der mangelhaften Bildqualität keinen erfolgversprechenden Identifikationsgewinn erbracht, sodass der Behörde weitere Ermittlungen nicht zuzumuten waren. Die Fahrtenbuchauflage wirkt weiterhin, auch hinsichtlich eines möglichen Ersatz- oder Nachfolgefahrzeugs, bis zum Ablauf der vorgesehenen zwölfmonatigen Dauer; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.