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Beschluss

4 PA 250/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann wegen mangelnder Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO versagt werden, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos ist. • Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 34, 41 SGB VIII und Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 104, 105 SGB III können zweckgleich sein, wenn beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. • Gemäß § 93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII sind geldliche Leistungen, die dem gleichen Zweck wie eine Jugendhilfeleistung dienen, nicht zum Einkommen zu zählen, sondern können unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Jugendhilfekosten eingesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Zweckgleichheit von Jugendhilfe und Ausbildungsgeld; Heranziehung zur Kostendeckung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann wegen mangelnder Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO versagt werden, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos ist. • Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 34, 41 SGB VIII und Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 104, 105 SGB III können zweckgleich sein, wenn beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. • Gemäß § 93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII sind geldliche Leistungen, die dem gleichen Zweck wie eine Jugendhilfeleistung dienen, nicht zum Einkommen zu zählen, sondern können unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Jugendhilfekosten eingesetzt werden. Der Kläger (geb. 26.06.1990) erhielt seit 01.01.2008 Hilfe zur Erziehung in betreuter Wohnform nach §§ 34, 41 SGB VIII. Die Jugendbehörde setzte durch Bescheid einen Kostenbeitrag unter Heranziehung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit fest. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung von vom Arbeitsförderungsrecht gewährtem Ausbildungsgeld und begehrte dessen Nichtanrechnung sowie Aufhebung des Bescheids. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage ab mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht. Der Kläger legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zweckgleichheit der Leistungen und die Frage, ob das Ausbildungsgeld zur Deckung der Kosten der Jugendhilfe herangezogen werden durfte. • Rechtsgrundlage der Heranziehung sind § 91 Abs.1 Nr.5 b/ Nr.8 i.V.m. §§ 92, 93 SGB VIII; Jugendliche und junge Volljährige sind nach diesen Regelungen aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe heranziehbar und Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, sind gemäß § 93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII nicht als Einkommen zu behandeln und können zur Deckung herangezogen werden. • Die Zweckgleichheit ist konkret für die jeweilige Jugendhilfemaßnahme zu prüfen; die Hilfe zur Erziehung (§§ 34, 39, 41 SGB VIII) umfasst Unterhalt, Erziehungskosten und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung und dient damit der Sicherung des Lebensunterhalts. • Das vom Kläger bezogene Ausbildungsgeld nach §§ 97, 98 Abs.1 Nr.2, 102, 103, 104 Abs.1 Nr.1, 105 SGB III hat eine unterhaltssichernde Funktion. Dies ergibt sich aus der bedarfsabhängigen Bemessung (§ 105 SGB III) und der Einrechnung anderer Einkünfte (§ 108 SGB III) sowie dem Vergleich mit der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59 ff. SGB III). • Die Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes (bedarfsgerechte Staffelung) zeigt, dass es nicht primär eine bloße Motivations- oder Teilhabeleistung ist, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts dient; daher besteht Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII. • Folgerichtig durfte die Behörde das Ausbildungsgeld zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme heranziehen; die Anfechtungsklage wäre voraussichtlich erfolglos, sodass die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt war. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OVG bestätigt, dass die Heranziehung des vom Kläger erhaltenen Ausbildungsgeldes nach SGB III zur Deckung der Kosten der Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII rechtmäßig ist, weil beide Leistungen zweckgleich auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet sind. Daher ist die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids voraussichtlich erfolglos und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zu Recht erfolgt. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2007 bleibt damit in der gebilligten Hinsicht bestehen; der Kläger trägt das Risiko der erfolglosen Klage.