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Beschluss

7 LA 79/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt erhebliche Gründe wie Verfahrensmängel oder Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar; bloße Vorbringen genügen nicht. • Für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO genügt als Nachweis der "besonderen Sachkunde", dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist regelmäßig nicht erforderlich. • Das Verwaltungsgericht kann über das Vorliegen der besonderen Sachkunde auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung entscheiden; eine ergänzende Beweisaufnahme ist nur dann geboten, wenn sie sich ohne Antrag der Parteien von Amts wegen aufdrängt. • Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann nicht dazu dienen, Versäumnisse der Partei in der ersten Instanz zu kompensieren; die beklagte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweiserhebung beantragt. • Ein Gericht verletzt nicht zwangsläufig das rechtliche Gehör, wenn es schriftliche Vorbehalte gegenüber Vorakten äußert, sofern es den Inhalt dieser Vorakten in die Entscheidungsfindung einbezogen und bewertet hat.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt erhebliche Gründe wie Verfahrensmängel oder Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar; bloße Vorbringen genügen nicht. • Für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO genügt als Nachweis der "besonderen Sachkunde", dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist regelmäßig nicht erforderlich. • Das Verwaltungsgericht kann über das Vorliegen der besonderen Sachkunde auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung entscheiden; eine ergänzende Beweisaufnahme ist nur dann geboten, wenn sie sich ohne Antrag der Parteien von Amts wegen aufdrängt. • Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann nicht dazu dienen, Versäumnisse der Partei in der ersten Instanz zu kompensieren; die beklagte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweiserhebung beantragt. • Ein Gericht verletzt nicht zwangsläufig das rechtliche Gehör, wenn es schriftliche Vorbehalte gegenüber Vorakten äußert, sofern es den Inhalt dieser Vorakten in die Entscheidungsfindung einbezogen und bewertet hat. Der Kläger beantragte die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach § 36 GewO. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Kläger habe nicht die hierfür erforderliche "besondere Sachkunde". Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger öffentlich zu bestellen. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte Verfahrensmängel, insbesondere die unterbliebene Amtsaufklärung über die Sachkunde des Klägers und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Gericht lagen die Zeugnisse, Qualifikationsnachweise, sieben eingereichte Gutachten des Klägers und Bewertungen durch Ausschussmitglieder sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor. Die Beklagte beanstandete außerdem, das Verwaltungsgericht habe nicht über ausreichenden Sachverstand verfügt und Rezensionen der Ausschussmitglieder falsch bewertet. Die Senatsentscheidung behandelt, ob diese Rügen Zulassungsgründe nach § 124 VwGO begründen. • Zulassungsgründe nach § 124 VwGO sind nicht dargetan; die bloße Behauptung eines Verfahrensfehlers genügt nicht. • Nach § 36 GewO ist besondere Sachkunde gegeben, wenn der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; ein Nachweis herausragender Fähigkeiten ist regelmäßig nicht erforderlich. • Das Verwaltungsgericht durfte die Akten, Zeugnisse, eingereichten Gutachten und die Bewertungen der Ausschussmitglieder zur Überzeugungsbildung nutzen und daraus ohne ergänzende Beweisaufnahme die besondere Sachkunde des Klägers bejahen (§ 86 Abs.1 VwGO). • Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keine förmlichen Beweisanträge gestellt; eine Aufklärungsrüge kann fehlendes Engagement der Partei in der ersten Instanz nicht ohne Weiteres ausgleichen. • Die kritisierte Formulierung in den Urteilsgründen („schwer lesbar und mangels Begründung wenig nachvollziehbar“) begründet keine Gehörsverletzung, da das Gericht die Äußerungen inhaltlich zur Kenntnis genommen und bewertet hat. • Ein abweichender abstrakter Rechtssatz vom Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor; das Verwaltungsgericht hat vorhandene Entscheidungen zitiert und die vorliegenden Umstände subsumiert. • Vorsorgliche Zulassungsbeweise wie Zeugenaussagen von Ausschussmitgliedern wären untunlich; im Zulassungsverfahren sind die Darlegungen des Rechtsmittelführers maßgeblich (§ 124a VwGO). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist erfolglos; die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Sachkunde des Klägers auf Grundlage seiner langjährigen Tätigkeit, der vorgelegten Zeugnisse, Qualifikationsnachweise und Gutachten sowie der Bewertungen und Erörterungen der Ausschussmitglieder zu Recht bejaht. Eine ergänzende Beweisaufnahme war nicht geboten, da die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte und die vorhandenen Unterlagen für die Überzeugungsbildung ausreichten. Die Rügen der Beklagten rechtfertigen daher keine Zulassung der Berufung. Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, bleibt bestehen.