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Beschluss

13 LA 153/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung war mangels hinreichender Darlegung der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe zurückzuweisen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils setzen gewichtige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen voraus und müssen die Änderungswahrscheinlichkeit im Berufungsverfahren aufzeigen. • Die individuelle Kenntnisnahme einer Allgemeinverfügung durch eine natürliche Person, die mehrere juristische Personen nach außen vertritt, kann auch eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen bewirken, wenn sie zum Adressatenkreis gehört. • Eine mögliche Unklarheit über die elektronische Kommunikationsfähigkeit eines Mitarbeiters hindert nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn der Verwaltungsakt der vertretungsberechtigten Person tatsächlich zugegangen ist. • Fehlende besondere sachliche Zuständigkeit oder vermeintliche Unverhältnismäßigkeit begründen nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit einer Allgemeinverfügung, sofern keine offenkundige und besonders schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Allgemeinverfügung wegen mangelhafter Darlegung • Der Zulassungsantrag zur Berufung war mangels hinreichender Darlegung der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe zurückzuweisen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils setzen gewichtige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen voraus und müssen die Änderungswahrscheinlichkeit im Berufungsverfahren aufzeigen. • Die individuelle Kenntnisnahme einer Allgemeinverfügung durch eine natürliche Person, die mehrere juristische Personen nach außen vertritt, kann auch eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen bewirken, wenn sie zum Adressatenkreis gehört. • Eine mögliche Unklarheit über die elektronische Kommunikationsfähigkeit eines Mitarbeiters hindert nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn der Verwaltungsakt der vertretungsberechtigten Person tatsächlich zugegangen ist. • Fehlende besondere sachliche Zuständigkeit oder vermeintliche Unverhältnismäßigkeit begründen nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit einer Allgemeinverfügung, sofern keine offenkundige und besonders schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem eine Allgemeinverfügung der Beklagten bestätigt worden war. Die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2005 war per E-Mail an den Küchenchef der Betreibergesellschaft Hotel E. GmbH sowie an die geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin übermittelt und wurde dieser tatsächlich zugeführt. Die Verfügung richtete sich an Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte eines betroffenen Gebietes und enthielt neben Handlungspflichten auch eine Kostengrundentscheidung. Die Klägerin rügte insbesondere, die E-Mail-Zustellung habe nicht zur Bekanntgabe an sie als gesonderte Gesellschaft geführt, die Allgemeinverfügung sei unbestimmt und die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig sowie die Behörde sei nicht sachlich zuständig. Sie beantragte die Zulassung der Berufung mit verschiedenen Zulassungsgründen nach §124 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte die Angelegenheiten bereits als bestandskräftig angesehen und die Klage in Teilen abgewiesen. • Zulassungsstandard: Nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO muss der Zulassungsgrund konkret und fallbezogen dargelegt werden; die Klägerin erfüllte diese Darlegungspflicht nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Solche Zweifel verlangen gewichtige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen und die Wahrscheinlichkeit, dass die Berufung das Urteil ändert; dies ist hier nicht gegeben. • Zustellung/Bekanntgabe: Entscheidend war, dass die geschäftsführende Kommanditistin Frau C. E. die per E-Mail übermittelte Allgemeinverfügung tatsächlich erhalten und nicht beanstandet hat; in dieser Situation kann der Küchenchef als Empfangsvertreter gehandelt haben und die Bekanntgabe damit auch die Klägerin erfassen (§41 Abs.2 VwVfG praxisgerecht erläutert). • Adressatenkreis Allgemeinverfügung: Eine Allgemeinverfügung richtet sich typischerweise an einen Personenkreis; die individuelle Zustellung an eine natürliche Person, die mehrere juristische Personen vertritt, schränkt den Adressatenkreis nicht ein, wenn dieser klar erkennbar ist (§35 Satz2 VwVfG-Prinzip). • Elektronische Übermittlung und Androhung unmittelbaren Zwangs: Soweit Nr.4 der Verfügung unmittelbaren Zwang betrifft, beeinflusst dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen oder die Kostengrundentscheidung; die Kostenregelung folgt aus der Allgemeinverfügung auf Grundlage des IfSG und nicht aus einer Ersatzvornahmeregelung. • Bestimmtheitsgebot (§44 Abs.1 VwVfG): Es lagen keine besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot vor, da das betroffene Grundstück der Klägerin eindeutig innerhalb der Grenzen lag und die Einzelzustellung Betroffenheit begründete. • Sachliche Zuständigkeit: Eine offenkundige Nichtigkeit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit war nicht gegeben, weil Zuständigkeitsregelungen (IfSG, ZustVO-SOG, Nds. Regelungen) Spezialzuständigkeiten und mögliche Gemeindezuständigkeiten vorsehen; ein offensichtlich schwerwiegender Zuständigkeitsfehler lag nicht vor. • Verhältnismäßigkeit/Erforderlichkeit: Aufgrund des gehäuften Auftretens orientalischer Schaben in der Umgebung und des Vorkommens auf dem Grundstück war die Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Zulassungsgründe Nr.2 und Nr.3 (§124 Abs.2 Nr.2,3 VwGO): Die Klägerin hat weder die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung in verallgemeinerungsfähiger Form hinreichend dargelegt. • Rechtskraftfolge: Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die für eine Zulassung nach §124 VwGO erforderlichen Darlegungen nicht hinreichend erbracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestanden nicht, weil weder tragende Rechts- noch Tatsachenfeststellungen durch gewichtige Gegenargumente substantiiert in Frage gestellt wurden und keine Änderungswahrscheinlichkeit der Entscheidung im Berufungsverfahren ersichtlich war. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung an die geschäftsführende Person war wirksam auch im Hinblick auf die von dieser vertretenen juristischen Personen, sodass die Klägerin als Adressatin erfasst war. Weitere Einwände hinsichtlich Bestimmtheit, Zuständigkeit und Erforderlichkeit führten nicht zu einer Nichtigkeit der Allgemeinverfügung. Damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden und die Kostenentscheidung bleibt bestehen.