Beschluss
10 LA 325/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gewichtige Gründe sprechen.
• Ein Härtefall i.S.v. Art.40 Abs.1 VO (EG) Nr.1782/2003 setzt voraus, dass höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände den Referenzbetrag im maßgeblichen Bezugszeitraum tatsächlich mindern.
• Wird trotz hypothetischer höherer Produktion aufgrund einer Besatzdichteregelung die maximale förderfähige Kapazität erreicht, führt dies nicht zu höheren Zahlungen und begründet keinen Korrekturbedarf bei der Referenzberechnung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Zweifeln an Härtefallbeurteilung und Referenzbetragsberechnung • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gewichtige Gründe sprechen. • Ein Härtefall i.S.v. Art.40 Abs.1 VO (EG) Nr.1782/2003 setzt voraus, dass höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände den Referenzbetrag im maßgeblichen Bezugszeitraum tatsächlich mindern. • Wird trotz hypothetischer höherer Produktion aufgrund einer Besatzdichteregelung die maximale förderfähige Kapazität erreicht, führt dies nicht zu höheren Zahlungen und begründet keinen Korrekturbedarf bei der Referenzberechnung. Der Kläger begehrt Zahlungen aus der nationalen Reserve nach der Verordnung (EG) Nr.1782/2003. Das Verwaltungsgericht nahm an, wegen eines BVD-Seuchenbefalls in Nov.2000–Jan.2001 habe es zu Kälberverlusten und daher zu verminderten männlichen Rinderzahlen 2002 gekommen; daraus folgte die Annahme eines Härtefalls und zusätzlicher Zahlungsansprüche. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe Fehler bei der Beurteilung des Bezugszeitraums und der Voraussetzungen eines Härtefalls gemacht und habe die volle Ausnutzung der maximal förderfähigen Großvieheinheiten 2002 nicht berücksichtigt. Strittig ist, ob der Bezugszeitraum wegen des Härtefalls verkürzt und dadurch der Referenzbetrag verändert werden darf und ob dies zu höheren Zahlungen geführt hätte. Die Behörde weist ferner darauf hin, dass selbst bei hypothetisch höherer Produktion 2002 die Besatzdichteregelung eine höhere Sonderprämie verhindert hätte. • Zulassungsmaßstab nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es reichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. • Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zur Annahme eines Härtefalls geführt, weil eine BVD-Epidemie im Betrieb zu erhöhten Kälberverlusten und damit zu Auswirkungen auf die Produktion männlicher Rinder 2002 geführt haben soll; die Beklagte hat dies hinreichend bestritten und damit ernstliche Zweifel begründet. • Auslegung von Art.40 Abs.1 und Abs.4 VO (EG) Nr.1782/2003: Ein Härtefall liegt nur vor, wenn höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände den Referenzbetrag im maßgeblichen Bezugszeitraum tatsächlich vermindert haben; ist der Referenzbetrag durch die Ereignisse nicht beeinflusst, besteht kein Korrekturbedarf. • Anwendung der Besatzdichteregelung (Art.12 Abs.1 VO (EG) Nr.1254/1999 in der Fassung der VO Nr.1512/2001): Selbst bei tatsächlich höherer Produktion hätte der Kläger 2002 wegen Erreichens der maximal förderfähigen GVE keine höhere Sonderprämie erhalten; deshalb besteht kein Anlass, die Sonderprämie 2002 bei der Referenzermittlung unberücksichtigt zu lassen. • Folgerung für das Zulassungsverfahren: Die vorgebrachten Einwände genügen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils zu begründen; daher ist die Berufung ohne erneute Einlegung zuzulassen und das Verfahren unter neuem Az. fortzuführen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist erfolgreich; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Annahme eines Härtefalls und der Folgen für den Referenzbetrag. Maßgeblich ist, dass ein Härtefall nach Art.40 VO (EG) Nr.1782/2003 nur dann anzunehmen ist, wenn höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände den Referenzbetrag tatsächlich mindern. Zudem hätte der Kläger selbst bei hypothetisch höherer Produktion 2002 aufgrund der Besatzdichteregelung keine höhere Sonderprämie erhalten, sodass die Sonderprämie 2002 nicht unberücksichtigt bleiben muss. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 10 LB 121/09 fortgeführt; die Berufung ist binnen eines Monats zu begründen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.