Beschluss
5 OA 38/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitwertfestsetzung bei nicht bezifferten Geldleistungsanträgen richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich an der Bedeutung der Sache für die Klägerin.
• Bei einem gerichtlichen Vergleich ist für die Erhebung einer wertabhängigen Gebühr nach Nr. 5600 Kostenverzeichnis der Wert des Vergleichsgegenstands gesondert festzusetzen, soweit er den Streitgegenstand übersteigt.
• Für die Bemessung des (Mehr-)Werts des Vergleichsgegenstands sind bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten Schätzungen vorzunehmen; hier wurde der über den Streitgegenstand hinausgehende Wert mangels genügender Anhaltspunkte mit 5.000 EUR angesetzt.
• Ein als Musterverfahren geführter Prozess rechtfertigt nicht ohne weiteres eine erheblich höhere Streitwertfestsetzung, weil ein Urteil nicht bindend für zukünftige Fälle gemäß § 121 Nr. 1 VwGO wäre.
Entscheidungsgründe
Streitwert- und Gebührenbemessung bei Beihilfeverfahren und Vergleich (GKG) • Streitwertfestsetzung bei nicht bezifferten Geldleistungsanträgen richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich an der Bedeutung der Sache für die Klägerin. • Bei einem gerichtlichen Vergleich ist für die Erhebung einer wertabhängigen Gebühr nach Nr. 5600 Kostenverzeichnis der Wert des Vergleichsgegenstands gesondert festzusetzen, soweit er den Streitgegenstand übersteigt. • Für die Bemessung des (Mehr-)Werts des Vergleichsgegenstands sind bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten Schätzungen vorzunehmen; hier wurde der über den Streitgegenstand hinausgehende Wert mangels genügender Anhaltspunkte mit 5.000 EUR angesetzt. • Ein als Musterverfahren geführter Prozess rechtfertigt nicht ohne weiteres eine erheblich höhere Streitwertfestsetzung, weil ein Urteil nicht bindend für zukünftige Fälle gemäß § 121 Nr. 1 VwGO wäre. Die Klägerin begehrte Neubescheidung eines Beihilfeantrags vom 8. Februar 2005; der Beklagte hatte in Teilen abgelehnt. Die Klägerin beanspruchte Erstattung von Aufwendungen für Medikamente aus mehreren Jahren; in der Klage wurden keine bezifferten Geldforderungen geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG anlässlich der Klage und berücksichtigte als streitgegenständlichen Nicht-Beihilfebetrag 691,30 EUR, woraus sich bei 70% Beihilfebemessung ein Streitwert von 483,91 EUR ergab. Die Parteien schlossen am 4. Dezember 2008 einen gerichtlichen Vergleich, der über den konkreten Streitgegenstand hinausgehende Zusagen zu weiteren Beihilfen für Aufwendungen 2004–2008 enthielt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwerten sich gegen die Kostenfestsetzung und begehrten u.a. höhere Bemessung des Streit- und Vergleichswerts. • Anträge ohne bezifferte Geldleistung sind nach § 52 Abs. 1 GKG zu bewerten; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin und der Höhe der konkret erstrebten weiteren Beihilfe. • Das Verwaltungsgericht hat sachgerecht den Betrag ermittelt, den der Bescheid nicht als beihilfefähig anerkennt (691,30 EUR) und unter Anwendung des Beihilfebemessungssatzes von 70% den Streitwert mit 483,91 EUR festgesetzt; eine moderate rechnerische Korrektur durch den Senat ändert das Ergebnis nicht erheblich. • Die bloße Absicht, das Verfahren als Musterverfahren zu führen, rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwertes, weil ein Urteil nicht für künftige Fälle bindend wäre (§ 121 Nr. 1 VwGO). • Nach Nr. 5600 Kostenverzeichnis ist bei einem Vergleich eine zusätzliche wertabhängige Gebühr zu erheben, soweit der Vergleichsgegenstand den Streitgegenstand übersteigt; hierfür ist der Wert des gesamten Vergleichsgegenstands gesondert zu bestimmen. • Die im Vergleich getroffenen über den Streitgegenstand hinausgehenden Zusagen zu weiteren Beihilfen sind gebührenrechtlich anzurechnen; mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine andere Bemessung ist dieser Mehrwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR zu schätzen. • Damit beträgt der Wert des gesamten Vergleichsgegenstands 5.483,91 EUR, sodass der Mehrwert für die Gebühr nach Nr. 5600 mit 5.000 EUR anzusetzen ist. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt überwiegend ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen getroffene Streitwertfestsetzung (Streitwert 483,91 EUR) und korrigiert lediglich eine geringfügige rechnerische Ungenauigkeit. Zugleich ist für den gerichtlichen Vergleich der über den Streitgegenstand hinausgehende Wert mit 5.000 EUR anzusetzen, sodass sich der gesamte Vergleichsgegenstand auf 5.483,91 EUR beläuft. Damit sind die gebührenrechtlichen Ansätze des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tragfähig; höhere Schätzungen der Klägerseite genügen nicht als Anhaltspunkt für eine abweichende Bemessung. Die Nebenentscheidungen folgen dem Gerichtskostengesetz; der Beschluss ist unanfechtbar.