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Beschluss

4 PA 201/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Das Einkommen der Eltern ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen; die Ausnahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. • Die pauschalierenden Anrechnungsregelungen des BAföG verlangen nicht, im Einzelfall das zivilrechtliche Unterhaltsrecht zugrunde zu legen; der Gesetzgeber darf von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsmaßstäben abweichen. • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich; spätere Anträge auf Vorausleistung nach § 36 BAföG bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. • Ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG kann im laufenden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Bescheid vorliegt oder die Klage formell erweitert wurde, was hier nicht der Fall ist.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe bei Anrechnung elterlichen Einkommens nach § 11 BAföG • Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Das Einkommen der Eltern ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen; die Ausnahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. • Die pauschalierenden Anrechnungsregelungen des BAföG verlangen nicht, im Einzelfall das zivilrechtliche Unterhaltsrecht zugrunde zu legen; der Gesetzgeber darf von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsmaßstäben abweichen. • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich; spätere Anträge auf Vorausleistung nach § 36 BAföG bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. • Ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG kann im laufenden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Bescheid vorliegt oder die Klage formell erweitert wurde, was hier nicht der Fall ist. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung oder Nichtgewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Behörde rechnete das Einkommen ihrer Eltern nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf ihren Bedarf an, sodass kein Anspruch auf Förderung festgestellt wurde. Die Klägerin rügte, die Eltern hätten durch Mitfinanzierung einer vorherigen Ausbildung eine Unterhaltspflicht verloren, und stellte später einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Die Klägerin legte Beschwerde ein und verwies teilweise auf den zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Vorausleistung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe rechtmäßig war und ob das elterliche Einkommen zu Recht angerechnet wurde. • Prüfmaßstab und Zeitpunkt: Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags maßgeblich; spätere Ereignisse bleiben unberücksichtigt. • Anrechnung elterlichen Einkommens: Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Einkommen der Eltern auf den Bedarf anzurechnen. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG vorgesehenen Ausnahmen greifen hier nicht. • Abgrenzung zum bürgerlichen Unterhaltsrecht: Die Anrechnung nach dem BAföG ist pauschalierend und verlangt nicht, dass im einzelnen Fall ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1610 BGB besteht. Gesetzgeber und Rechtsprechung erlauben Abweichungen vom bürgerlichen Unterhaltsmaßstab zugunsten pauschaler Berechnung. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es ist verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber den Beitrag der Eltern pauschaliert und nicht zwingend an den konkreten Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht anknüpft. • Vorausleistung nach § 36 BAföG: Die Gewährung einer Vorausleistung setzt einen eigenen Antrag und die Entscheidung des Ausbildungsförderungsamts voraus. Ohne vorliegenden Bescheid kann ein solcher Anspruch im Verfahren nur durch Klageänderung oder nach Ablauf von drei Monaten geltend gemacht werden. • Konsequenz für Prozesskostenhilfe: Da die Klage derzeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die später gestellten Anträge oder Möglichkeiten der Vorausleistung nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben waren, war die Versagung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gerechtfertigt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass das elterliche Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnen ist und die Ausnahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG konnte im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht berücksichtigt werden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein entsprechender Bescheid vorlag und die Klage nicht formell erweitert wurde. Daher bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, sodass die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Die Entscheidung bleibt auch dann richtig, wenn spätere Anträge auf Vorausleistung betrachtet würden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Berücksichtigung nicht erfüllt sind.