Beschluss
5 LA 30/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn gewichtige Gegenargumente die Änderung des Urteils zumindest ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen.
• Verwaltungsvorschriften, die Leistungssysteme sozialer Sicherung konkretisieren und erhebliche Auswirkungen auf persönliche Rechtsverhältnisse haben, bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; es sind mindestens die tragenden Strukturprinzipien durch Gesetz zu regeln.
• Ein genereller Ausschluss des Ersatzes von Aufwendungen durch eine Verwaltungsvorschrift kann verfassungsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitssicherung nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dadurch Beihilfeberechtigte oder Versicherte schlechter gestellt werden ohne sachlichen Grund.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen beihilferechtliche Verwaltungsvorschrift • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn gewichtige Gegenargumente die Änderung des Urteils zumindest ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen. • Verwaltungsvorschriften, die Leistungssysteme sozialer Sicherung konkretisieren und erhebliche Auswirkungen auf persönliche Rechtsverhältnisse haben, bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; es sind mindestens die tragenden Strukturprinzipien durch Gesetz zu regeln. • Ein genereller Ausschluss des Ersatzes von Aufwendungen durch eine Verwaltungsvorschrift kann verfassungsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitssicherung nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dadurch Beihilfeberechtigte oder Versicherte schlechter gestellt werden ohne sachlichen Grund. Der Kläger begehrt Ersatz von Kosten einer künstlichen Befruchtung und dazugehöriger humangenetischer Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Anspruch abgelehnt mit der Begründung, Nr. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (VwV) schließe den Ersatz im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung aus. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht prüft, ob die VwV als Regelung der Leistungspflicht des Dienstherrn hinreichend durch Gesetz gedeckt ist und ob der Ausschluss mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die gesetzliche Grundlage (§ 69 Abs. 4 BBesG in Verbindung mit § 30 SG und § 69 Abs. 2 BBesG) die tragenden Strukturprinzipien der Fürsorgepflicht ausreichend regelt oder ob die Verwaltungsvorschrift zu weitreichend in persönliche Rechtspositionen eingreift. Das Gericht zieht Vergleiche zur Beihilfepraxis für Beamte und zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Zulässigkeit der Zulassung: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich; solche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige Gegenargumente die Änderung der Entscheidung mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen. • Gesetzesvorbehalt und Ermächtigungsgrundlage: Verwaltungsvorschriften, die in die persönlichen Rechtsverhältnisse eingreifen und grundlegende Leistungssysteme konkretisieren, bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Beihilfevorschriften gefordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien regelt. • Anwendbarkeit auf Heilfürsorge/Heilfürsorgeähnliche Systeme: Bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bestehen Zweifel, ob § 69 Abs. 4 BBesG eine formelle Ermächtigungsgrundlage für die VwV darstellt und ob § 30 SG und § 69 Abs. 2 BBesG die erforderlichen Strukturprinzipien hinreichend vorgeben. • Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob der in Nr. 2 Abs. 3 VwV enthaltene Ausschluss des Ersatzes gegenüber Beamten mit Beihilfeanspruch oder Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt ist; frühere Rechtsprechung spricht dafür, dass eine schlechtere Stellung der Soldaten gegenüber Beamten ohne sachlichen Grund verfassungswidrig sein kann. • Fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt oder erörtert, inwieweit die VwV den Anforderungen der einschlägigen Bundesrechtsprechung genügt, insbesondere im Verhältnis zwischen Beihilfe- und Heilfürsorgesystemen. • Ergebnisrelevanz der Zweifel: Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und ermächtigungsrechtlichen Zweifel betreffen das Ergebnis der Streitentscheidung; es ist nicht auszuschließen, dass die Berufung zur Änderung der Entscheidung führen wird. • Fortführung als Berufungsverfahren: Vor diesem Hintergrund hat der Senat dem Zulassungsantrag stattgegeben und das Verfahren als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass eine förmliche Berufungserhebung erforderlich ist. Die Zulassung der Berufung wurde erteilt, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Insbesondere bestehen erhebliche Bedenken, ob die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (Nr. 2 Abs. 3 VwV) eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besitzt und ob der darin enthaltene Ausschluss des Ersatzes verfassungsgemäß ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dadurch Beihilfeberechtigte oder Versicherte besser gestellt werden als Soldaten ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund, was Art. 3 Abs. 1 GG berühren könnte. Aufgrund dieser gewichtigen Zweifel wird das Zulassungsverfahren in ein Berufungsverfahren übergeleitet, damit die offenen verfassungs- und ermächtigungsrechtlichen Fragen in der Hauptsache geklärt werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit nicht endgültig bestätigt; die Berufung kann zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.