OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 LB 559/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem auf einen Selbständigen zugelassenen Pkw führt auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Gebührenausnahme nach § 5 Abs. 2 RGebStV nicht; das im Fahrzeug vorhandene Zweitgerät ist gebührenpflichtig. • Wer als Rundfunkteilnehmer die gesetzliche Anzeige eines zum Empfang bereithgehaltenen Rundfunkgeräts unterlässt und dadurch die Festsetzung von Gebühren verhindert, kann sich auf Verjährung nicht berufen; die Verjährungseinrede ist wegen unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB unbeachtlich. • Ein Gebührenbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten aus dem Bescheid und dem vorangegangenen Schriftverkehr erkennbar ist, welches Gerät und welcher Zeitraum betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Autoradio im auf Selbständigen zugelassenen Pkw; Verjährungsrüge unzulässig • Bei einem auf einen Selbständigen zugelassenen Pkw führt auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Gebührenausnahme nach § 5 Abs. 2 RGebStV nicht; das im Fahrzeug vorhandene Zweitgerät ist gebührenpflichtig. • Wer als Rundfunkteilnehmer die gesetzliche Anzeige eines zum Empfang bereithgehaltenen Rundfunkgeräts unterlässt und dadurch die Festsetzung von Gebühren verhindert, kann sich auf Verjährung nicht berufen; die Verjährungseinrede ist wegen unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB unbeachtlich. • Ein Gebührenbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten aus dem Bescheid und dem vorangegangenen Schriftverkehr erkennbar ist, welches Gerät und welcher Zeitraum betroffen sind. Der Kläger, Inhaber einer Facharztpraxis, meldete im Dezember 2004 ein seit Januar 2000 zum Empfang bereitgehaltenes Autoradio in einem auf ihn zugelassenen Pkw an und bestritt später die Anmeldung wegen angeblicher Täuschung und Drohung. Die Gebühreneinziehung setzte der Beklagte im Bescheid vom 5. April 2005 rückständige Rundfunkgebühren für Januar 2000 bis Januar 2005 fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid für das Jahr 2000 wegen Verjährung auf, wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte legte Berufung ein; der Kläger erhob Anschlussberufung. Streitgegenstand ist, ob der Kläger für das Autoradio für 2000 gebührenpflichtig war, ob die Forderung verjährt ist und ob der Bescheid ausreichend bestimmt ist. • Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV; Grundsatz treueren Verhaltens (§ 242 BGB) und Art. 3 GG. • Gebührenpflicht kraft Zulassung: Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt als Rundfunkteilnehmer der Halter des Fahrzeugs; war das Fahrzeug mit Radio ausgestattet und wurde es auch zu Zwecken der selbständigen Tätigkeit genutzt, besteht Gebührpflicht. • Nutzungsumfang nicht entscheidend: § 5 Abs. 2 RGebStV schließt die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen aus, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen oder anderen selbständigen Zwecken genutzt wird; bereits Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügen bei Selbständigen, weil das Gesetz typisierend Verwaltungsvereinfachung bezweckt. • Feststellungen zum Kraftfahrzeug: Aus Vortrag, Anmeldung und Prozessverhalten folgt, dass der Kläger im gesamten Jahr 2000 Halter eines mit Radio ausgestatteten VW Sharan war; er nutzte das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis, damit im regulatorischen Sinne nicht ausschließlich privat. • Verjährungseinrede unzulässig: Die Einrede der Verjährung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, wenn der Rundfunkteilnehmer seine gesetzliche Anzeige- und Mitwirkungspflicht objektiv pflichtwidrig verletzt hat und dadurch die Möglichkeit der Behörde, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, vereitelt wurde; es kommt nicht auf subjektives Verschulden an. • Bestimmtheit des Bescheids: Der Bescheid enthält trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme hinreichende Bestimmtheit, weil aus dem Bescheid und dem vorangegangenen Schriftverkehr für den Adressaten erkennbar war, welches Gerät und welcher Zeitraum gemeint sind. • Verfassungs- und Gleichheitsfragen: Die Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern ist durch Verwaltungsvereinfachung, Typisierungen und die typischen Unterschiede der Fahrzeugnutzung gerechtfertigt und mit Art. 3 GG vereinbar. Der Senat hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 5. April 2005 ist insoweit rechtmäßig, als er Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 festsetzt; der Kläger war als Halter eines mit Radio ausgestatteten Pkw gebührenpflichtig, weil die Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Praxis) dem Bereich der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Einrede der Verjährung steht dem Kläger nicht zu, da sein pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger für das Jahr 2000 Verjährung zugestand, war dies rechtsfehlerhaft. Der Bescheid ist außerdem ausreichend bestimmt. Damit bleibt die Festsetzung der rückständigen Gebühren für Januar 2000 bis Januar 2005 in Kraft.