Urteil
12 LC 181/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einer gemeindeübergreifenden Flächennutzungsplanänderung kann auf die gesamte gemeinsame Konzentrationsplanung durchschlagen, wenn diese untrennbar verbunden ist.
• Eine im Flächennutzungsplan enthaltene Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen ist formell und materiell möglich (§ 5 Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.1 BauNVO); die Gemeinde muss aber prüfen, ob die Begrenzung eine faktische Verhinderungswirkung hat.
• Ist das geplante Vorhaben Teil einer räumlich zusammenhängenden Anlagengruppe (Windfarm), unterliegt die Genehmigung dem Immissionsschutzrecht; ein Kläger kann nicht auf Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens nach altem Recht bestehen.
• Ein Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung kann versagt werden, wenn erkennbar ist, dass die begehrte Genehmigung aus anderen durchgreifenden Gründen versagt werden muss.
Entscheidungsgründe
Windenergie: Unwirksamkeit gemeinsamer Flächennutzungsplanung und Immissionsschutzpflicht • Die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einer gemeindeübergreifenden Flächennutzungsplanänderung kann auf die gesamte gemeinsame Konzentrationsplanung durchschlagen, wenn diese untrennbar verbunden ist. • Eine im Flächennutzungsplan enthaltene Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen ist formell und materiell möglich (§ 5 Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.1 BauNVO); die Gemeinde muss aber prüfen, ob die Begrenzung eine faktische Verhinderungswirkung hat. • Ist das geplante Vorhaben Teil einer räumlich zusammenhängenden Anlagengruppe (Windfarm), unterliegt die Genehmigung dem Immissionsschutzrecht; ein Kläger kann nicht auf Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens nach altem Recht bestehen. • Ein Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung kann versagt werden, wenn erkennbar ist, dass die begehrte Genehmigung aus anderen durchgreifenden Gründen versagt werden muss. Die Klägerin beantragte am 17.4.2003 die Baugenehmigung einer Windkraftanlage (Nabenhöhe 80 m, Gesamthöhe 118,5 m) auf einem Grundstück im Bereich "K.Berg", das in den Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Sondergebiet für Windenergie aufgenommen war. Der Flächennutzungsplan enthielt eine Höhenbegrenzung auf 100 m; das Einvernehmen der Gemeinde wurde verweigert und die Baubehörde wies den Bauantrag mit Bescheid vom 11.7.2003 ab. Die Klägerin klagte erfolglos; auch das Verwaltungsgericht bestätigte die Höhenbegrenzung und die Abwägung der Gemeinde. Die Klägerin berief und machte insbesondere geltend, die Höhenbegrenzung sei rechtswidrig und wirtschaftlich nicht zumutbar; weiter rügte sie die Teilnichtigkeit angrenzender Planungen. In der Region lagen weitere Genehmigungsanträge und Genehmigungen für Windenergieanlagen nebeneinander; die Frage, ob hier von einer Windfarm auszugehen sei, wurde streitig geführt. • Die Berufung ist unbegründet; zwar erweist sich die von der Behörde im Ausgangsbescheid herangezogene Begründung (Höhenbeschränkung des Flächennutzungsplans) als nicht tragfähig, weil die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der gemeindeübergreifenden Darstellung des Sondergebiets "L. Becken" auch die gemeinsame Planung durchschlägt, doch würde die begehrte Genehmigung aus anderen erkennbaren Gründen versagt werden. • Rechtskraftwirkung: Ein früher ergangenes rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit der Darstellung des gemeinsamen Vorranggebiets bindet auch dieses Verfahren und führt zur Unwirksamkeit der zusammenhängenden Planungen, weil das gemeinsame, durch städtebauliche Vereinbarung getragene Planungskonzept untrennbar ist. • Teil- vs. Gesamtunwirksamkeit: Bei gemeinsamer gemeindeübergreifender Planung verfälscht die Erhaltung nur eines kleineren Teils (hier K.Berg) das ursprüngliche Planungskonzept; deshalb ist Gesamtunwirksamkeit der Konzentrationsplanung anzunehmen. • Höhenfestsetzung: Die im Flächennutzungsplan gewählte Höhenbegrenzung auf 100 m ist rechtlich grundfähig (§ 5 Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.1 BauNVO) und die Gemeinde durfte bei der Abwägung dem Schutz von Landschaftsbild, Wohn- und Sozialinteressen sowie Avifauna Vorrang vor der maximalen wirtschaftlichen Nutzung einräumen. • Wirtschaftlichkeit: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die einträglichste Nutzung sicherzustellen; sie muss aber prüfen, ob die Höhenbegrenzung faktisch zur Verhinderung wirtschaftlich vertretbarer Anlagen führt. Hier bestanden zur Zeit der Planentscheidung keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine unzumutbare Unwirtschaftlichkeit solcher Anlagen. • Windfarm/Immissionsschutzrecht: Aufgrund räumlicher Nähe zu weiteren Anlagen (Abstände ca. 485 m, 765 m, 980 m; Überschneidung der Einwirkungsbereiche) war von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen, so dass die Genehmigung dem Immissionsschutzrecht unterliegt und ein Baugenehmigungsverfahren nicht ausreichend wäre. • Folge für Neubescheidung: Selbst wenn die ursprünglich herangezogene flächenplanerische Höhenbegrenzung nicht mehr entgegengehalten werden kann, ist der Klageantrag auf Neubescheidung deshalb unbegründet, weil die beantragte Genehmigung aus dem dargestellten formell-rechtlichen Grund (Immissionsschutzpflicht/Windfarm) und weiteren öffentlichen Belangen erkennbar zu versagen wäre. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der gemeindeübergreifenden Flächennutzungsplanung für das Gebiet "L. Becken" das gesamte gemeinsame Planungskonzept betrifft und damit auch die einschlägige Darstellung der Beigeladenen auf K.Berg ihre tragfähige Grundlage verliert. Zudem war bereits erkennbar, dass die hier beantragte Windenergieanlage in den räumlichen Zusammenhang mit benachbarten Anlagen fällt und damit nicht isoliert nach Baurecht zu genehmigen ist, sondern dem Immissionsschutzrecht unterliegt. Vor diesem Hintergrund hätte die begehrte Genehmigung aus anderen durchgreifenden Gründen versagt werden müssen; ein Anspruch auf Neubescheidung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht daher nicht. Die Klage wird somit abgewiesen; die öffentliche Interessenlage und die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen führen zur Abweisung, auch wenn die Frage der konkreten höhenbezogenen Abwägung formell nicht mehr als maßgeblicher Versagungsgrund fortbesteht.