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Beschluss

10 OA 166/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aufträgen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 15a RVG erteilt wurden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen. • Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist eine Geschäftsgebühr für ein vorausgegangenes Verfahren zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. • Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG schließt den Rückgriff auf die erst durch das Gesetz vom 30.07.2009 eingeführte Regelung des § 15a RVG aus.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei vor Inkrafttreten erteilter Auftragserteilung • Bei Aufträgen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 15a RVG erteilt wurden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen. • Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist eine Geschäftsgebühr für ein vorausgegangenes Verfahren zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. • Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG schließt den Rückgriff auf die erst durch das Gesetz vom 30.07.2009 eingeführte Regelung des § 15a RVG aus. Der Kläger erhob Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; die Behörde nahm die Verfügung zurück und das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht legte der Behörde die Verfahrenskosten auf. Der Kläger beantragte Kostenfestsetzung und setzte notwendige Auslagen einschließlich einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Ansatz. Die Urkundsbeamtin setzte jedoch einen niedrigeren Erstattungsbetrag fest, weil sie die bereits im Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen pflegte. Der Kläger rügte, § 15a RVG unterscheide und verbiete die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; er beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, woraufhin der Kläger Beschwerde einlegte. • Anwendbares Recht: Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde; hier war der Auftrag vor dem 5. August 2009 erteilt worden. • Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG: Diese Regelung sah vor, dass eine Geschäftsgebühr aus einem vorausgegangenen Verfahren zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, soweit beide Gebühren wegen desselben Gegenstands entstanden sind. • Keine Anwendung von § 15a RVG: § 15a RVG wurde erst durch das Gesetz vom 30.07.2009 eingefügt; wegen der Übergangsregelung des § 60 RVG kommt dessen Anwendung auf vor dem Inkrafttreten erteilte Aufträge nicht in Betracht. • Rechtsfortbildung und Rechtsprechung: Senat und weitere oberste Gerichte hatten bereits vor dem Gesetzesinkrafttreten die hälftige Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG für geboten gehalten; die jüngere gesetzliche Neuregelung stellt keine rückwirkend anzuwendende Klarstellung dar. • Ergebnis der Kostenfestsetzung: Unter Anwendung des bisherigen Rechts ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr korrekt, sodass der Kläger nur den von der Urkundsbeamtin festgesetzten geringeren Erstattungsbetrag beanspruchen kann. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin war rechtmäßig, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG für vor dem 5. August 2009 erteilte Rechtsaufträge die Vergütung nach altem Recht zu berechnen ist. Danach ist die im Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte, höchstens mit dem entsprechenden Gebührensatz, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Ein Rückgriff auf die erst später eingefügte Regelung des § 15a RVG kommt nicht in Betracht. Deshalb steht dem Kläger lediglich der von der Urkundsbeamtin festgesetzte Erstattungsbetrag zu, und die Beschwerde wird zurückgewiesen.