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Urteil

8 LA 200/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beitragsordnung der Ärztekammer differenziert nach der tatsächlichen Verwendung ärztlicher Kenntnisse und ordnet auch administrative Tätigkeiten in einer abgemilderten Beitragsgruppe ein. • Für die Beitragsklassifizierung ist nicht allein maßgeblich, ob eine Tätigkeit approbationspflichtig ist; entscheidend ist, ob die Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert oder nutzen kann, die der Approbation zugrunde liegen (§ 2 Abs. 1 HKG). • Leitende Verwaltungs- und Controllingtätigkeiten in einem Krankenhaus können der nach § 3 Abs. 4 BO geregelten Gruppe der allein administrativen und organisatorischen ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sein.
Entscheidungsgründe
Beitragszuordnung: Verwaltungsleitung im Krankenhaus als administrative ärztliche Tätigkeit (§ 3 Abs. 4 BO) • Die Beitragsordnung der Ärztekammer differenziert nach der tatsächlichen Verwendung ärztlicher Kenntnisse und ordnet auch administrative Tätigkeiten in einer abgemilderten Beitragsgruppe ein. • Für die Beitragsklassifizierung ist nicht allein maßgeblich, ob eine Tätigkeit approbationspflichtig ist; entscheidend ist, ob die Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert oder nutzen kann, die der Approbation zugrunde liegen (§ 2 Abs. 1 HKG). • Leitende Verwaltungs- und Controllingtätigkeiten in einem Krankenhaus können der nach § 3 Abs. 4 BO geregelten Gruppe der allein administrativen und organisatorischen ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sein. Die Klägerin war seit 2003 Leiterin der Hauptverwaltung/Controlling/Qualitätsmanagement und seit 2005 Verwaltungsdirektorin und Prokuristin im vormals städtischen Krankenhaus C. Die beklagte Ärztekammer erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge nach einer Beitragsordnung, die zwischen Regelbeitrag und mehreren Sonderbeitragsgruppen unterscheidet. Die Beklagte setzte die Klägerin für die Jahre 2004 bis 2007 in die Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte (§ 3 Abs. 4 BO) und veranlagte entsprechend. Die Klägerin hielt dagegen und verlangte Einstufung in die niedrigste Gruppe mit dem einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 18 EUR (§ 3 Abs. 2 BO). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte erfolglos Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die leitende Verwaltungstätigkeit als rein nicht-ärztlich und damit in die Sockelbetraggruppe fallend zu qualifizieren ist. • Systematik der Beitragsordnung: Die Kammer hat Sonderbeitragsgruppen geschaffen, die nach dem Grad der Nutzung ärztlicher Ausbildung differenzieren; hiervon erfasst sind auch Randbereiche ärztlicher Tätigkeit. • Begriff der "ärztlichen Tätigkeit": Nach § 2 Abs. 1 HKG umfasst er jede Tätigkeit, bei der der Approbierte Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzt oder einsetzen kann; er ist damit weiter als der Begriff der approbationspflichtigen Tätigkeit. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die leitende Verwaltungstätigkeit im Krankenhaus liegt in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld, sodass die Klägerin von ihren in der ärztlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren kann. • Rechtsfolgen: Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung in die Beitragsgruppe der allein administrativen und organisatorischen ärztlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 4 BO) sachgerecht und mit dem gesetzlichen Auftrag der Kammer zur Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HKG) vereinbar. • Verfahrensrechtliche Frage der Zulassung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen und die Zulassung der Berufung nicht erteilt. Die Beklagte durfte die Klägerin in die Beitragsgruppe der administrativ und organisatorisch tätigen Ärzte (§ 3 Abs. 4 BO) einstufen, weil ihre leitende Verwaltungstätigkeit in einem Krankenhaus als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung zu verstehen ist. Entscheidend ist nicht das Vorhandensein einer approbationspflichtigen Heiltätigkeit, sondern die Möglichkeit und der tatsächliche Bezug zur ärztlichen Ausbildung. Damit bestand kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, der eine andere Beitragspflicht erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist folglich bestätigt.