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Urteil

4 KN 717/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des Landschaftsraums an; Randzonen können Schutzbestandteil sein, wenn sie die Merkmale des Schutzgebiets wesentlich tragen. • Die Einbeziehung von Randflächen zur Bildung eines schützenden Vorfelds ist zulässig, wenn dadurch das Landschaftsschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen geschützt wird. • Die Abwägung zwischen Landschaftsschutz und kommunaler Planungshoheit ist Teil des der Naturschutzbehörde zustehenden Ermessens; eine bloße Beeinträchtigung kommunaler Planungswünsche rechtfertigt die Unterschutzstellung nicht, wenn diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig und gewichtig ist.
Entscheidungsgründe
Randfläche des Deistervorlands kann als Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets ausgewiesen werden • Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des Landschaftsraums an; Randzonen können Schutzbestandteil sein, wenn sie die Merkmale des Schutzgebiets wesentlich tragen. • Die Einbeziehung von Randflächen zur Bildung eines schützenden Vorfelds ist zulässig, wenn dadurch das Landschaftsschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen geschützt wird. • Die Abwägung zwischen Landschaftsschutz und kommunaler Planungshoheit ist Teil des der Naturschutzbehörde zustehenden Ermessens; eine bloße Beeinträchtigung kommunaler Planungswünsche rechtfertigt die Unterschutzstellung nicht, wenn diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig und gewichtig ist. Der Eigentümer eines ca. 450 m² großen unbebauten Dreieckgrundstücks am Südrand des Ortsteils C. begehrt die Aufhebung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" insoweit sie sein Flurstück erfasst. Das Grundstück ist mit Laubbäumen, Sträuchern und Hecken bestanden und liegt weniger als 200 m vom Waldgebiet Deister entfernt; südlich verläuft ein mit Gehölzen gesäumter Feldweg, der zum Deister führt. Die Gemeinde Wennigsen befürwortete teils die Herausnahme des Flurstücks, war aber nicht bereit, die Planänderungskosten ohne Ausgleich zu tragen; der Antragsteller bot an, Kosten zu übernehmen. Die Region setzte das großflächige Landschaftsschutzgebiet einschließlich des Grundstücks per Verordnung unter Schutz. Der Antragsteller rügte insbesondere, die Fläche sei nicht schutzwürdig, eine Unterschutzstellung stelle einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar und die Schutzwürdigkeit sei allenfalls durch zuvor erfolgte Pflegemaßnahmen entstanden. • Der Normenkontrollantrag ist zulässig, nicht aber begründet; die Verordnung verletzt höherrangiges Recht nicht. • Rechtliche Grundlage ist § 26 Abs. 1 NNatG; Unterschutzstellung setzt voraus, dass Bereiche wegen Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen eines vielfältigen/schönen Landschaftsbilds oder wegen ihrer Bedeutung für die Erholung schutzwürdig sind. • Bei der Abgrenzung ist der Gesamtcharakter des zu schützenden Raums maßgeblich; dem Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsermessen zu, sodass auch Randflächen einbezogen werden können, wenn sie das Schutzgebiet stützen oder als Vorfeld dienen. • Das streitige Grundstück trägt am typischen Landschaftsbild des Deistervorlands mit dem Wechsel aus Wald, Feldern und Gehölzstrukturen mit; es ist durch Verbindung zum Deister über den baumbestandenen Feldweg in das Landschaftsgefüge eingebunden. • Die vorgebrachten Pflegemaßnahmen des Eigentümers ändern an der Schutzwürdigkeit nichts, weil Aufnahmen vor und nach den Maßnahmen zeigen, dass der landschaftstypische Eindruck und die Schutzwürdigkeit erhalten blieben; aus rechtswidrigen Handlungen können keine Ansprüche auf Herausnahme begründet werden. • Das Grundstück ist schutzbedürftig: Bei Herausnahme und einer möglichen Bebauung wäre der Landschaftszusammenhang nachhaltig beeinträchtigt, die Bebauung würde das Landschaftsbild in markanter Ecklage negativ verändern. • Die Region hat die gegeneinander abzuwägenden Belange geprüft; die Verordnung enthält Freistellungen zugunsten von Eigentümern, sodass die Nutzungsinteressen berücksichtigt wurden. • Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit liegt nicht in einem rechtlich relevanten Umfang vor; selbst bei Überschneidungen bleibt die Kommunalplanung als öffentlicher Belang in die Abwägung einbezogen und rechtfertigt nicht automatisch die Unwirksamkeit der Verordnung. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinsichtlich des streitigen Flurstücks ist unbegründet. Das Flurstück ist sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig im Sinne des § 26 Abs. 1 NNatG, weil es in das typische Landschaftsbild des Deistervorlands eingebunden ist und sein Herausfallen bei möglicher Bebauung den Schutz- und Erholungswert der Umgebung erheblich beeinträchtigen würde. Die Abwägung der Belange durch die Antragsgegnerin war sachgerecht; die kommunale Planungshoheit der Gemeinde Wennigsen wird nicht in einem solchen Maße verletzt, dass dies die Unterschutzstellung zu Fall brächte. Damit bleibt die Verordnung in Bezug auf das angegriffene Flurstück wirksam und der Antragsteller unterliegt mit seinem Begehr.