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Beschluss

5 LA 223/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstbeurteiler, der nur zeitweise die Funktion innehatte, darf zur Erschließung des vollständigen Beurteilungszeitraums auch mündliche Beiträge früherer Erstbeurteiler heranziehen. • Die Bildung einer Rangreihe in der Beurteilerkonferenz ist zulässig, solange sie die Erstbeurteiler nicht verbindlich an Gesamturteile bindet. • Eine nachträgliche Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs und deren Anwendung auf zurückliegende Beurteilungszeiträume greift nicht ohne weiteres in die Rechtsstellung des Beamten ein; es besteht kein allgemeiner Anspruch auf vorherige Bekanntgabe, da die materiellen Rechte des Beamten nicht aus den Beurteilungsrichtlinien folgen.
Entscheidungsgründe
Beurteilung von Beamten: Zulässigkeit mündlicher Beiträge, Rangreihenbildung und rückwirkende Maßstabsverschärfung • Ein Erstbeurteiler, der nur zeitweise die Funktion innehatte, darf zur Erschließung des vollständigen Beurteilungszeitraums auch mündliche Beiträge früherer Erstbeurteiler heranziehen. • Die Bildung einer Rangreihe in der Beurteilerkonferenz ist zulässig, solange sie die Erstbeurteiler nicht verbindlich an Gesamturteile bindet. • Eine nachträgliche Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs und deren Anwendung auf zurückliegende Beurteilungszeiträume greift nicht ohne weiteres in die Rechtsstellung des Beamten ein; es besteht kein allgemeiner Anspruch auf vorherige Bekanntgabe, da die materiellen Rechte des Beamten nicht aus den Beurteilungsrichtlinien folgen. Der Kläger, Polizeioberkommissar (A10), erhielt für den Zeitraum 1.9.2002–31.8.2005 die Gesamtbeurteilung "Entspricht voll den Anforderungen" (3). Er rügte, der Erstbeurteiler habe Beiträge früherer Erstbeurteiler nicht eingeholt und sei durch eine in der Beurteilerkonferenz gebildete Rangreihe in seiner Beurteilung gebunden gewesen. Ferner monierte er, die nachträgliche Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs sei nicht vorher bekannt gemacht worden und habe zu einer sachfremden Benachteiligung geführt. Verwaltungsgericht und Senat prüften insbesondere, ob mündliche Beiträge ausreichend sind, ob die Konferenz die Erstbeurteiler unzulässig gebunden hat und ob eine rückwirkende Maßstabsverschärfung unzulässig ist. • Erforderlichkeit vollständiger Sachverhaltsermittlung: Ein Erstbeurteiler, der nicht für den gesamten Zeitraum im Amt war, muss sich die zur Bewertung notwendigen Kenntnisse verschaffen; dabei sind neben schriftlichen Unterlagen auch Berichte Dritter zulässig. Hier hat der Erstbeurteiler mündliche Beiträge der früheren Erstbeurteiler eingeholt, die seine Einschätzung bestätigten; der Kläger hat dem nicht substantiiert entgegengetreten. • Rangreihenbildung in Beurteilerkonferenz: Die Bildung einer Rangreihe innerhalb der Vergleichsgruppe gemäß Beurteilungsrichtlinie ist ein zulässiges Instrument zur Maßstabsbildung und darf nicht ohne weiteres als Bindung der Erstbeurteiler an konkrete Gesamturteile gewertet werden. Rechtswidrig wird die Beurteilung nur, wenn die Konferenz die Gesamturteile verbindlich festlegt und die Erstbeurteiler faktisch gebunden sind. Vorliegend ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Bindung; der Erstbeurteiler hatte seine Einordnung bereits unabhängig gebildet. • Sachfremde Erwägungen: Die bloße Feststellung, dass Beamte unterschiedlicher Dienstbereiche unterschiedlich bewertet wurden, reicht nicht aus, um auf sachfremde Motive zu schließen. Der Kläger lieferte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler aus Bereichszugehörigkeit oder anderen sachfremden Gründen abgewogen habe; im Gegenteil stützten mehrere Erstbeurteiler die Wertung. • Rückwirkende Maßstabsverschärfung: Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass der zum Beurteilungsstichtag geltende Maßstab bereits zu Beginn des Beurteilungszeitraums feststehen muss. Die Rechtsstellung des Beamten leitet sich nicht aus Beurteilungsrichtlinien, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht; die Pflicht zur uneigennützigen und pflichtgemäßen Amtsausübung macht ein vorheriges Bekanntgeben einer Maßstabsverschärfung nicht erforderlich. Eine rückwirkende Anwendung neuer, strengerer Richtlinien ist daher nicht ohne Weiteres rechtswidrig. • Verfahrensrechtliche Prüfung der Zulassung der Berufung: Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nicht substantiiert dargelegt; ebenso fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig. Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Erstbeurteiler erforderliche Beiträge nicht eingeholt hat, denn mündliche Informationen früherer Erstbeurteiler reichten zur Erschließung des Sachverhalts aus. Ebenso liegt keine unzulässige Bindung durch die in der Beurteilerkonferenz gebildete Rangreihe vor, da diese die Einstufung des Erstbeurteilers bestätigte, ohne ihn zu binden. Schließlich begründet die nachträgliche Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Beamten nicht von den Beurteilungsrichtlinien abhängt und kein Anspruch auf vorherige Bekanntgabe besteht. Damit bleibt die erteilte Gesamtbeurteilung bestehen.