Beschluss
2 NB 115/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % nach § 9 Abs.4 KapVO ist rechtmäßig und nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zu verringern.
• Dienstleistungsexporte dürfen bei der Kapazitätsberechnung angesetzt werden, auch wenn für die nachfragenden Studiengänge kein normierter Curricularnormwert durch Rechtsverordnung besteht.
• Curricularnormwerte für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge können im Rahmen von Zielvereinbarungen festgestellt werden; eine zwingende Festsetzung durch Rechtsverordnung besteht nicht.
• Für die Schwundberechnung ist maßgeblich das jeweilige Fachsemester nach § 16 KapVO; auf den materiellen Ausbildungsstand (z. B. bestandene Vorprüfungen) kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Pauschalabzug, Dienstleistungsexporten und Curricularfestsetzung bei Kapazitätsberechnung • Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % nach § 9 Abs.4 KapVO ist rechtmäßig und nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zu verringern. • Dienstleistungsexporte dürfen bei der Kapazitätsberechnung angesetzt werden, auch wenn für die nachfragenden Studiengänge kein normierter Curricularnormwert durch Rechtsverordnung besteht. • Curricularnormwerte für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge können im Rahmen von Zielvereinbarungen festgestellt werden; eine zwingende Festsetzung durch Rechtsverordnung besteht nicht. • Für die Schwundberechnung ist maßgeblich das jeweilige Fachsemester nach § 16 KapVO; auf den materiellen Ausbildungsstand (z. B. bestandene Vorprüfungen) kommt es nicht an. Mehrere Studienbewerber begehrten einstweilig die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin für das Wintersemester 2008/09. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anträge ab. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere die Kapazitätsberechnung der Hochschule: sie beanstandeten den pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 %, die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten an andere Studiengänge, die Verteilung des Lehrangebots auf zugeordnete Studiengänge sowie die Schwundberechnung. Streitgegenstand war, ob die KapVO und die angewandten Rechenansätze rechtsfehlerhaft zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Aufnahmekapazität führten. Die Hochschule hatte Curricularnormwerte teils durch Verordnung, teils durch Zielvereinbarungen festgelegt und Dienstleistungsaufwände für nicht zugeordnete Studiengänge angesetzt. Das Gericht überprüfte, ob die Pauschalierungen, die Form der Normfestlegung und die Schwundermittlung verfassungs- oder verwaltungsrechtlich zu beanstanden seien. • Prüfungsumfang: Die vom Senat zu prüfenden Kapazitätsrügen richten sich nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO; sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich, bleiben die Feststellungen der Vorinstanz bestehen. • Krankenversorgungsabzug (§ 9 Abs.4 KapVO): Die Pauschalierung von 30 % stützt sich auf frühere empirische Untersuchungen; angesichts der tatsächlichen Arbeitsbelastung des wissenschaftlichen Lehrpersonals ist der Wert sachgerecht und enthält einen ausreichenden Puffer. Änderungen der Rahmenbedingungen begründen ohne konkrete Hinweise keinen Anspruch auf Herabsetzung. • Dienstleistungsexporte (§ 11 KapVO): Für die Anrechnung von Dienstleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge ist es nicht erforderlich, dass deren Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung normiert sind. Maßgeblich ist die plausible Ermittlung des für den Export relevanten Curricularanteils anhand vorhandener Curricularwerte. • Festsetzung von Curricularnormwerten (Art.7, Art.15 StV; §13 Abs.3 KapVO): Der Staatsvertrag und die auf ihm beruhenden Verordnungsermächtigungen lassen die Länderwahl der Rechtsform zu. In Niedersachsen genügt die Festlegung im Benehmen oder durch Zielvereinbarung; eine zwingende Rechtsverordnung ist nicht vorgeschrieben. • Verteilung des Lehrangebots auf zugeordnete Studiengänge: Die in der KapVO vorgesehenen Regelungen und die Anlage 3 lassen eine Festlegung durch Zielvereinbarung zu; die vorgenommenen Verteilungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. • Schwundberechnung (§§ 14,16 KapVO): Für die Ermittlung der Bestandszahlen ist das formelle Fachsemester maßgeblich. Änderungen ergeben sich nur aus dauerhaftem Studienabbruch oder Fach-/Hochschulwechsel; eine gespaltene Schwundberechnung ist nicht erforderlich. Fehlerhafte frühere Verfahrensergebnisse der Hochschule rechtfertigen ohne substantiierte Nachweise keine Schätzung mit erhöhtem Sicherheitszuschlag. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Es besteht kein Erfordernis, alle mittelbaren Berechnungsfaktoren förmlich gesetzlich zu normieren, solange die Gesamtauslastung erschöpfend gesichert bleibt und die Rechtsgrundlagen (Staatsvertrag, KapVO) hinreichend bestimmten Ermessensrahmen setzen. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen. Die angegriffenen Annahmen der Vorinstanz — insbesondere der Krankenversorgungsabzug von 30 %, die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten und die Festlegung von Curricularnormwerten durch Zielvereinbarung — halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ebenso ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nach den Regelungen der KapVO nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführer keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechenfehler vortragen konnten, ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war damit zu bestätigen.