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Beschluss

11 ME 30/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben; allgemeine Gesundheitsprobleme genügen nicht. • Eine in der Türkei vorhandene medizinische Versorgung und die Möglichkeit staatlicher Unterstützung verhindern ein Abschiebeverbot wegen medizinischer Unterversorgung. • Ein in türkischen Personenstandsregistern eingetragener Sachverhalt begründet bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung türkischer Staatsangehörigkeit, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern ist, wenn die Staatsangehörigkeit eine Ausreisepflicht begründet.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebeverbot bei HIV-Erkrankung und Vermutung türkischer Staatsangehörigkeit • Das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben; allgemeine Gesundheitsprobleme genügen nicht. • Eine in der Türkei vorhandene medizinische Versorgung und die Möglichkeit staatlicher Unterstützung verhindern ein Abschiebeverbot wegen medizinischer Unterversorgung. • Ein in türkischen Personenstandsregistern eingetragener Sachverhalt begründet bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung türkischer Staatsangehörigkeit, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern ist, wenn die Staatsangehörigkeit eine Ausreisepflicht begründet. Die Antragsteller reisten 1985 mit neun minderjährigen Kindern nach Deutschland und beantragten Asyl; die Verfahren endeten negativ. Sie nutzten später eine Bleiberechtsregelung; der Ehemann (Antragsteller zu 1) erhielt 2000 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, die Ehefrau (Antragstellerin zu 2) zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis bis 16.07.2009. Ermittlungen ergaben, dass der Ehemann die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und die Ehefrau im türkischen Personenstandsregister eingetragen ist. Daraufhin widerrief die Behörde am 18.11.2009 die Aufenthaltstitel, lehnte die Verlängerung für die Ehefrau ab und forderte zur Ausreise auf. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz; dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Ehemann macht geltend, seine HIV-Erkrankung führe zu einem Abschiebeverbot, da eine Behandlung in der Türkei nicht ausreichend möglich sei. • Beschwerde ist unbegründet; die erstinstanzliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt bestehen. • Zum Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG: Es ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese konkrete Gefahr beim Ehemann nicht gegeben ist. • Zur medizinischen Versorgung in der Türkei: Lageberichte des Auswärtigen Amtes und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeigen, dass antiretrovirale Therapie und entsprechende Medikamente in relevanten Provinzen und in privaten Krankenhäusern verfügbar sind; die notwendige Fortbehandlung ist dort gewährleistet. • Zur Mittellosigkeit: Reformen der türkischen Sozialversicherung und das System der Yesil Kart gewährleisten während Übergangszeiten und für Bedürftige Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten; ergänzend bestehen Solidaritätsfonds. Daher scheitert Behandlung nicht aus finanziellen Gründen. • Zur Zumutbarkeit der Rückkehr: Es ist zumutbar, dass der Betroffene sich an einem Ort in der Türkei niederlässt, an dem eine angemessene Versorgung vorhanden ist, und sich vor Rückkehr für eine Übergangsversorgung mit Medikamenten versorgt. • Zur Staatsangehörigkeit der Ehefrau: Eintragungen im türkischen Personenstandsregister sind nach türkischem Recht strengbeweiskräftig und begründen bis zum Gegenbeweis die Vermutung türkischer Staatsangehörigkeit; eine Berichtigung des Registers wäre möglich gewesen, wurde aber nicht betrieben. • Folge: Mangels erheblicher konkreter Gefahr kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG; zudem besteht für die Ehefrau aufgrund der vermuteten türkischen Staatsangehörigkeit kein Verlängerungsanspruch der Aufenthaltserlaubnis. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt, weil beim Antragsteller zu 1) kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt: Die medizinische Behandlung seiner HIV-Erkrankung ist in der Türkei verfügbar und finanzielle Hilfen wie die Yesil Kart oder Solidaritätsfonds sichern die Versorgung, sodass keine erhebliche konkrete Gefahr besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG besteht daher nicht. Für die Antragstellerin zu 2) wurde zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verneint, weil die Eintragungen im türkischen Personenstandsregister die Vermutung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit begründen und eine Berichtigung nicht geltend gemacht wurde.