Beschluss
12 ME 30/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem Drittstaat während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis verhindert die Anerkennung eines später in einem EU-Mitgliedstaat umgeschriebenen EU-Führerscheins nach § 28 Abs.4 Nr.4 FeV.
• Bei Umtausch eines Drittstaaten-Führerscheins in einen EU-Führerschein ist für die Frage der Aberkennung auf die Erteilung der ursprünglichen (drittstaatlichen) Fahrerlaubnis abzustellen.
• Europarecht steht der Anwendung des § 28 Abs.4 Nr.4 FeV im Fall eines Umtausches von Drittstaaten-Führerscheinen nicht entgegen; die Richtlinie unterscheidet zwischen Erteilung und Umtausch und lässt dem Aufnahmemitgliedstaat Prüfvorbehalte zu.
• Ist die Erfolgsaussicht der Klage offen, kann dennoch die sofortige Vollziehung einer Aberkennung aus Gründen der Verkehrssicherheit aufrechterhalten werden.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung umgeschriebenen EU-Führerscheins bei drittstaatlicher Erteilung während deutscher Sperrfrist • Eine in einem Drittstaat während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis verhindert die Anerkennung eines später in einem EU-Mitgliedstaat umgeschriebenen EU-Führerscheins nach § 28 Abs.4 Nr.4 FeV. • Bei Umtausch eines Drittstaaten-Führerscheins in einen EU-Führerschein ist für die Frage der Aberkennung auf die Erteilung der ursprünglichen (drittstaatlichen) Fahrerlaubnis abzustellen. • Europarecht steht der Anwendung des § 28 Abs.4 Nr.4 FeV im Fall eines Umtausches von Drittstaaten-Führerscheinen nicht entgegen; die Richtlinie unterscheidet zwischen Erteilung und Umtausch und lässt dem Aufnahmemitgliedstaat Prüfvorbehalte zu. • Ist die Erfolgsaussicht der Klage offen, kann dennoch die sofortige Vollziehung einer Aberkennung aus Gründen der Verkehrssicherheit aufrechterhalten werden. Der Antragsteller hatte 2002 und 2006 Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten; eine Sperrfrist wurde bis 24.10.2007 verhängt. Am 25.09.2007 ließ er sich in Russland eine Fahrerlaubnis erteilen; diesen russischen Führerschein tauschte er am 02.02.2009 in Ungarn in einen EU‑Kartenführerschein um. Als er die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragte, stellte die deutsche Behörde mit Verfügung vom 27.10.2009 fest, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Behörde stützte dies darauf, dass die ursprüngliche russische Erteilung innerhalb der deutschen Sperrfrist erfolgte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte europarechtswidrige Nichtanerkennung und unzureichende Prüfung durch Ungarn. • Anwendbares nationales Recht: § 3 Abs.1,2 StVG i.V.m. § 28 Abs.1 und Abs.4 Satz1 Nr.4 FeV; diese Norm gilt auch bei Umtausch eines drittstaatlichen Führerscheins in einen EU‑Führerschein. • Nach nationaler und europäischer Rechtsprechung ist für die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt der Erteilung abzustellen; ein während einer in Deutschland laufenden Sperre erteilter Führerschein wird nicht wirksam allein durch späteres Auslaufen der Sperre. • Bei Umtausch eines Drittstaaten-Führerscheins ist nach summarischer Prüfung der Erteilungszeitpunkt der ursprünglichen (drittstaatlichen) Fahrerlaubnis maßgeblich, weil § 28 Abs.4 Nr.4 FeV den Zweck verfolgt, nationale Sperrregelungen nicht zu unterlaufen. • Die EU-Richtlinie 2006/126/EG differenziert zwischen Erst-Erteilung (Art.7) und Umtausch (Art.11 Abs.6); beim Umtausch verpflichten die Vorgaben nicht zu einer erneuten materiellen Prüfung, und das Datum der ersten Erteilung ist im Führerschein zu vermerken, weshalb nationales Recht hier anknüpfen darf. • Europarecht steht der nationalen Bewertung nicht entgegen; Art.11 Abs.6 lässt für umgetauschte Drittstaaten-Führerscheine keine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung nach Art.2 zu. • Selbst falls die Erfolgsaussichten der Klage offen wären, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit; wiederholte Verstöße des Antragstellers und das Verhalten, eine Sperrfrist zu umgehen, sprechen gegen Aussetzung der Vollziehung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Verfügung des Antragsgegners bleibt in der sofortigen Vollziehung bestehen. Das Gericht geht davon aus, dass die Aberkennung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren voraussichtlich bestätigt wird, weil auf den Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglich in Russland erteilten Fahrerlaubnis abzustellen ist und diese innerhalb der deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Europarecht steht dieser Betrachtung nicht entgegen, da die Richtlinie zwischen Erteilung und Umtausch unterscheidet und beim Umtausch eines Drittstaatsführerscheins besondere Kennzeichnungen und eingeschränkte Anerkennungspflichten gelten. Schließlich überwiegen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen des Verhaltens des Antragstellers die öffentlichen Interessen gegenüber seinem Interesse an der Nutzung des ungarischen Führerscheins, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufrechterhalten wird.