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Beschluss

4 PA 88/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozesskostenhilfeantrag kann versagt werden, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt und nicht mit den erforderlichen Belegen versehen ist. • Die Pflicht zur vollständigen Verwendung des vorgeschriebenen Formulars und zur Beifügung von Belegen folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO; wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist die Versagung der Prozesskostenhilfe im Ergebnis nicht zu beanstanden. • Eine gesonderte Fristsetzung durch das Beschwerdegericht zur Nachholung fehlender Angaben und Belege ist nicht stets erforderlich, wenn sich die Notwendigkeit der Nachreichung aus dem erstinstanzlichen Beschluss und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers deutlich ergibt.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung und fehlender Belege • Ein Prozesskostenhilfeantrag kann versagt werden, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt und nicht mit den erforderlichen Belegen versehen ist. • Die Pflicht zur vollständigen Verwendung des vorgeschriebenen Formulars und zur Beifügung von Belegen folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO; wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist die Versagung der Prozesskostenhilfe im Ergebnis nicht zu beanstanden. • Eine gesonderte Fristsetzung durch das Beschwerdegericht zur Nachholung fehlender Angaben und Belege ist nicht stets erforderlich, wenn sich die Notwendigkeit der Nachreichung aus dem erstinstanzlichen Beschluss und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers deutlich ergibt. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die vom Kläger eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt und nicht mit den erforderlichen Belegen versehen war. Das Gericht hatte den Kläger mit einer Verfügung auf die Unvollständigkeit hingewiesen und eine Frist zur Nachreichung gesetzt; diese Frist verstrich ohne vollständige Nachreichung. In der Beschwerde rügte der Kläger, die Verfügung nicht erhalten zu haben und sandte später erneut eine Erklärung mit Belegen, die jedoch wiederum unvollständig war. Insbesondere fehlten Angaben zum Verkehrswert des Einfamilienhauses und zu möglichen Einnahmen der Ehefrau sowie nicht alle erforderlichen Belege. Der Kläger war anwaltlich vertreten. • Rechtliche Anspruchsgrundlage für die Formpflicht sind § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO; danach ist dem Antrag die vorgeschriebene, vollständig ausgefüllte Erklärung und die entsprechenden Belege beizufügen. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Erklärungen unvollständig waren und die angeforderten Belege fehlten; eine nachträgliche unvollständige Vorlage beseitigt den Mangel nicht. • Der Einwand, eine gerichtliche Verfügung zur Nachreichung nicht erhalten zu haben, führt nicht zum Erfolg, weil der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung bis zum Schluss keine vollständig ausgefüllte Erklärung nebst vollständigen Belegen vorgelegt hat. • Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, selbst nochmals unter Fristsetzung zur Nachreichung aufzufordern, weil der erstinstanzliche Beschluss die Mängel ausreichend deutlich machte und dem Kläger als anwaltlich vertretenem Beteiligten die Notwendigkeit der Nachreichung erkennbar war. • Folge: Mangels vollständiger Unterlagen konnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfolgen; die Versagung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht erfolgen, weil die gesetzlich vorgeschriebene, vollständig ausgefüllte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und die erforderlichen Belege nicht vorgelegt wurden. Eine nachträgliche, ebenfalls unvollständige Vorlage beseitigt den Mangel nicht. Es bestand keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, nochmals Fristen zur Nachreichung zu setzen, weil die Mängel im erstinstanzlichen Beschluss klar erkennbar waren und der Kläger anwaltlich vertreten war. Damit bleibt die Versagung der Prozesskostenhilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestätigt.