Beschluss
5 ME 328/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen sind dienstliche Regelbeurteilungen zum Stichtag vorrangig zu beachten; die zuletzt erteilte Beurteilung hat regelmäßig besondere Bedeutung.
• Eine Auswahlentscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Fehlerhaft ist sie, wenn die Verwaltung den Rechtsbegriff verkannt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
• Die bloße Vermutung einer Voreingenommenheit eines Beurteilers genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit ist aus der Sicht eines objektiven Dritten nachzuweisen.
• Der Dienstherr muss nicht vorsorglich Beurteiler ausschließen, nur weil deren Familienangehörige künftig in Konkurrenz treten könnten; ausschlaggebend sind objektivierbare Anhaltspunkte für Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte Überprüfung von Auswahlentscheidungen und Darlegungsanforderungen bei behaupteter Befangenheit • Bei Auswahlentscheidungen sind dienstliche Regelbeurteilungen zum Stichtag vorrangig zu beachten; die zuletzt erteilte Beurteilung hat regelmäßig besondere Bedeutung. • Eine Auswahlentscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Fehlerhaft ist sie, wenn die Verwaltung den Rechtsbegriff verkannt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Die bloße Vermutung einer Voreingenommenheit eines Beurteilers genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit ist aus der Sicht eines objektiven Dritten nachzuweisen. • Der Dienstherr muss nicht vorsorglich Beurteiler ausschließen, nur weil deren Familienangehörige künftig in Konkurrenz treten könnten; ausschlaggebend sind objektivierbare Anhaltspunkte für Befangenheit. Der Antragsteller bewarb sich mit 36 weiteren Personen auf eine von vier Stellen (A 8 BBesO) im Justizvollzugsdienst. Die Dienststelle traf die Auswahl auf Grundlage der zum Stichtag 1. Mai 2009 erstellten Regelbeurteilungen und ernannte die Beigeladene sowie drei weitere Bewerber. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Er rügte insbesondere die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, der Ehemann der Beigeladenen sei, und behauptete, dadurch sei seine Regelbeurteilung zu schlecht ausgefallen. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ebenfalls zurück. • Grundsatz der Auswahlentscheidung: Maßgeblich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; dabei sind dienstliche Beurteilungen, insbesondere die letzte Beurteilung, vorrangig zu berücksichtigen (Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG). • Die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen ist eingeschränkt; nur bei Rechtsfehlern des Verwaltungshandelns oder evident fehlerhaften Feststellungen kommt vorläufiger Rechtsschutz in Betracht. • Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war. Die Besorgnis der Befangenheit genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit ist aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. • Der Antragsteller hat keine objektivierbaren Tatsachen vorgetragen, die die tatsächliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers belegen. Mutmaßungen, dass Stellen im Haushaltsplan vorgesehen gewesen seien oder dass der Erstbeurteiler systematisch Konkurrenten der Ehefrau schlecht beurteilte, genügen nicht. • Die parallele Übereinstimmung der Bewertungen von Erst- und Zweitbeurteiler sowie das nachgewiesene, richtlinienkonforme Verfahren zur Erstellung der Regelbeurteilung sprechen gegen Voreingenommenheit. • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, vorsorglich Beurteiler wegen möglicher künftiger Konkurrenz auszuschließen; dies würde eine unzulässige Generalsperre bedeuten und ist mit der eingeschränkten Kontrollbefugnis der Gerichte vereinbar. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; der Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht konnte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung oder für die tatsächliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers erkennen. Mangels glaubhaft gemachter Tatsachen, die eine Voreingenommenheit aus Sicht eines objektiven Dritten belegen, besteht kein Anspruch auf vorläufigen Schutz gegen die Besetzung der Stelle. Damit bleibt die Auswahlentscheidung, die sich auf die Regelbeurteilungen stützte, in der vorläufigen Prüfung bestehen.