Beschluss
5 LA 82/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der inneren Organisationsentscheidung, ob und in welcher Besoldungsgruppe Dienstposten eingerichtet werden, hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum; es besteht keine Pflicht, jeder Besoldungsgruppe innerhalb einer Behörde Planstellen zuzuordnen.
• Die Übertragung von vorübergehenden oder kommissarischen höherwertigen Aufgaben begründet für einen Beamten nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Beförderung oder auf höhere Besoldung; ein Anspruch auf Zulage nach § 46 BBesG setzt weitere Voraussetzungen und mindestens 18-monatige Wahrnehmung voraus.
• Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit ist nur anzunehmen, wenn die Bewertung von Dienstposten nicht sachbezogen erfolgt oder nur vorgeschoben wird, um berufliche Nachteile herbeizuführen.
• Die Frage, ob das Wegfallen ganzer Besoldungsgruppen in einer Behördenstruktur das Alimentationsprinzip verletzt, lässt sich mit der vorhandenen Rechtsprechung beantworten: Solange die übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen, liegt kein Verstoß vor.
Entscheidungsgründe
Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bei Wegfall von Besoldungsgruppen und Folgen für Beförderungsansprüche • Bei der inneren Organisationsentscheidung, ob und in welcher Besoldungsgruppe Dienstposten eingerichtet werden, hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum; es besteht keine Pflicht, jeder Besoldungsgruppe innerhalb einer Behörde Planstellen zuzuordnen. • Die Übertragung von vorübergehenden oder kommissarischen höherwertigen Aufgaben begründet für einen Beamten nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Beförderung oder auf höhere Besoldung; ein Anspruch auf Zulage nach § 46 BBesG setzt weitere Voraussetzungen und mindestens 18-monatige Wahrnehmung voraus. • Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit ist nur anzunehmen, wenn die Bewertung von Dienstposten nicht sachbezogen erfolgt oder nur vorgeschoben wird, um berufliche Nachteile herbeizuführen. • Die Frage, ob das Wegfallen ganzer Besoldungsgruppen in einer Behördenstruktur das Alimentationsprinzip verletzt, lässt sich mit der vorhandenen Rechtsprechung beantworten: Solange die übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen, liegt kein Verstoß vor. Der Kläger, Beamter in einer ARGE, begehrte die Verpflichtung zur Beförderung in Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. Feststellung, dass er rückwirkend bei Übertragung des stellvertretenden Geschäftsführer-Dienstpostens in A 12 hätte eingruppiert werden müssen. Die Behörde hatte im Organisationsaufbau ganze Besoldungsgruppen (etwa A 12) nicht vorgesehen und den ihm dauerhaft zugewiesenen Dienstposten als A 11 bewertet; temporär übernahm der Kläger Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle an einer entsprechenden Planstelle und an einem dauerhaften Übertragungswillen der Beklagten; ein Beförderungsanspruch folge nicht aus vorübergehender Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; ein Zulagenanspruch nach § 46 BBesG setze weitere Voraussetzungen und 18 Monate voraus. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die Streichung ganzer Besoldungsgruppen sowie Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten. • Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nicht begründet. • Rechtliche Bewertung von Dienstposten und Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen von Besoldungs- und Haushaltsrecht in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; § 18 BBesG verlangt nur, dass Abstufungen der Funktionen und Anforderungen sich widerspiegeln, nicht die Zuordnung jeder Besoldungsgruppe zu Planstellen. • Der Kläger brachte keine Nachweise, dass die Beklagte ihre Bewertungsbefugnis missbräuchlich ausgeübt oder sachfremde Erwägungen nur vorgetäuscht habe; die Beklagte hat die Dienstposten nach sachbezogenen Kriterien bewertet. • Die Übertragung höherwertiger Aufgaben führt nicht automatisch zu Beförderung oder höheren dienstlichen Bezügen; Beamte können längere Zeit in höher bewerteten Funktionen beschäftigt werden, ohne dass daraus ein Beförderungsanspruch entsteht; für Zulagen nach § 46 BBesG sind weitere Voraussetzungen und eine 18-monatige Ausübung erforderlich. • Die Rüge, ganze Besoldungsgruppen entfallen zu lassen und dadurch das Alimentationsprinzip zu verletzen, überzeugt nicht: Nach vorhandener Rechtsprechung ist das Wegfallen ganzer Besoldungsgruppen nicht per se verfassungs- oder besoldungsrechtlich unzulässig, sofern die übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen. • Mangels substanziierter Darlegung weiterer Rechts- oder Tatsachenfragen besteht keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sodass der Zulassungsantrag zur Berufung zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit in Kraft. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Beförderung in A 12 BBesO, weil keine entsprechende dauerhafte Planstelle vorhanden und die dienstherrliche Bewertung des Dienstpostens als A 11 sachgerecht war. Die Übertragung höherwertiger Aufgaben führte nicht automatisch zu Beförderung oder höherer Besoldung; für Zulagen nach § 46 BBesG sind weitere Voraussetzungen und eine mindestens 18-monatige Wahrnehmung erforderlich. Mangels Anhaltspunkten für einen missbräuchlichen Einsatz der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten waren keine Ansprüche des Klägers begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig geworden.