Beschluss
12 ME 44/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung der Fahrtenbuchführung nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Behörde den Verkehrsverstoß nicht hat aufklären können, obwohl sie zumutbare Ermittlungen durchgeführt hat.
• Erkenntnisse aus verfahrensrechtlich bedenklichen Messverfahren können im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren verwertet werden; ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot ist nicht ohne Weiteres übertragbar.
• Eine einmalige Abstandsunterschreitung kann ausreichend gravierend im Sinne des § 31a StVZO sein, wenn sie im Bußgeldkatalog als mit Punkt geahndete Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist.
• Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage kann das Interesse des Fahrzeughalters an deren Aussetzung überwiegen, wenn die Anordnung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand hat.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO trotz Bedenken gegen Messverfahren • Zur Anordnung der Fahrtenbuchführung nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Behörde den Verkehrsverstoß nicht hat aufklären können, obwohl sie zumutbare Ermittlungen durchgeführt hat. • Erkenntnisse aus verfahrensrechtlich bedenklichen Messverfahren können im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren verwertet werden; ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot ist nicht ohne Weiteres übertragbar. • Eine einmalige Abstandsunterschreitung kann ausreichend gravierend im Sinne des § 31a StVZO sein, wenn sie im Bußgeldkatalog als mit Punkt geahndete Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist. • Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage kann das Interesse des Fahrzeughalters an deren Aussetzung überwiegen, wenn die Anordnung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand hat. Die Antragstellerin ist Halterin eines Pkw, dem am 3. April 2009 auf der A28 eine erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands von 60,5 m bei 121 km/h vorgeworfen wird. Die Messung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0; nach Toleranzabzug wurde ein Abstand von 25 m ermittelt. Die Behörde ordnete wegen Unaufklärbarkeit des Fahrzeugführers für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuches an und vollzog dies sofort. Das Verwaltungsgericht setzte die Vollziehung wieder aus mit der Begründung, die Messmethode sei verfassungsrechtlich bedenklich und die Voraussetzungen des § 31a StVZO nicht gegeben. Die Behörde legte Beschwerde ein und machte geltend, die Frage der Beweisverwertung sei im Fahrtenbuchverfahren gesondert zu prüfen und die Anordnung gerechtfertigt. Der Senat nahm im summarischen Verfahren an, die Fahrtenbuchauflage werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. • Anwendbarkeit § 31a Abs.1 StVZO: Die Vorschrift erlaubt der Behörde, dem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann, obwohl die Behörde alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Dabei ist die Mitwirkungspflicht des Halters maßgeblich; unterlässt dieser brauchbare Angaben, sind weitergehende Ermittlungen nicht zumutbar. • Beweisverwertungsverbot: Ein straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliches Verwertungsverbot für unter Verfahrensmängeln gewonnene Messdaten lässt sich nicht ohne weiteres auf rein verwaltungsrechtliche Gefahrenabwehrverfahren übertragen. Die StVZO kennt kein ausdrückliches Verwertungsverbot; es ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit rechtfertigt hier die Verwertung der Messung. • Substanzielle Bewertung der Messung: Die vom Verkehrskontrollsystem erzeugten Daten und die Auszüge aus dem Bußgeldvorgang begründen überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung. Gegen die Verwertung sprechen weder ausreichend gewichtige Gründe noch liegt ein gesetzliches Verwertungsverbot vor. • Schwere der Zuwiderhandlung: Die verfahrensgegenständliche Abstandsunterschreitung ist nach BKatV/FeV so einzuordnen, dass ein Punkt im Verkehrszentralregister und ein Regelsatz vorgesehen wären; damit ist die Tat "hinreichend gravierend" im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. • Mitwirkung des Fahrzeughalters: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend mitgewirkt; sie gab keine konkreten Angaben zu Nutzern und reagierte nicht rechtzeitig mit verwertbaren Informationen, sodass die Behörde den Fahrzeugführer nicht ermitteln konnte. • Interessenabwägung und Sofortvollzug: Bei summarischer Prüfung überwiegen das öffentliche Sicherheitsinteresse und die Erfolgsaussicht der Maßnahme im Hauptsacheverfahren gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zurückgewiesen; die Fahrtenbuchauflage der Behörde ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 31a Abs.1 StVZO liegen vor, weil ein Verkehrsverstoß überwiegend wahrscheinlich festgestellt wurde und der Fahrzeughalter nicht hinreichend mitgewirkt hat, den Fahrer zu benennen. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot steht der Verwertung der Messdaten im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrverfahren nicht ohne Weiteres entgegen; insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit. Deshalb ist die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt und die Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu bestätigen.