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Urteil

11 ME 583/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine befristete Beauftragung Dritter mit Rettungsdienstleistungen begründet kein Vertrauensrecht auf Fortsetzung über die Befristung hinaus. • Nach dem EuGH-Urteil C-160/08 kann die Vergabe von Rettungsdienstleistungen dem EU-Vergaberecht unterfallen, so dass auch vertragliche Vergaben Vergabevorschriften zu beachten sein können. • Für den Erfolg einer einstweiligen vorbeugenden Anordnung ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse sowie ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) erforderlich; bloße Zukunftsgefahren genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung vergaberechtlicher Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen • Eine befristete Beauftragung Dritter mit Rettungsdienstleistungen begründet kein Vertrauensrecht auf Fortsetzung über die Befristung hinaus. • Nach dem EuGH-Urteil C-160/08 kann die Vergabe von Rettungsdienstleistungen dem EU-Vergaberecht unterfallen, so dass auch vertragliche Vergaben Vergabevorschriften zu beachten sein können. • Für den Erfolg einer einstweiligen vorbeugenden Anordnung ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse sowie ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) erforderlich; bloße Zukunftsgefahren genügen nicht. Die Antragstellerin ist Trägerin einer gemeinnützigen Hilfsorganisation; deren hundertprozentige Tochter wurde durch die Region Hannover per Bescheid 2004 und 2006 mit der Durchführung von Rettungsdienstleistungen für befristete Zeiträume bis 31.12.2009 beauftragt. Zwischenzeitlich erfolgte eine Interimsbeauftragung für 2010. Die Regionsversammlung beschloss 2009, für den Zeitraum 2011–2015 ein nationales Ausschreibungsverfahren vorzubereiten; die Antragstellerin begehrte mit Eilanträgen die Untersagung eines vergaberechtlichen Verfahrens und alternativ die Feststellung bzw. Durchsetzung einer Auswahl nach dem niedersächsischen Rettungsdienstrecht (§ 5 NRettDG). Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens erging das EuGH-Urteil C-160/08, und die Regionsversammlung änderte ihren Beschluss zugunsten der Vorbereitung eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens nach § 5 NRettDG. Die Antragstellerin hielt an ihrem begehrten Rechtsschutz fest. • Zulässigkeit: Das Gericht ließ offen, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder vielmehr die Vergabekammer zuständig wäre, entschied jedoch materiell; eine Verweisung an die Vergabekammer wäre problematisch. • Rechtslage nach EuGH: Das EuGH-Urteil stellte klar, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt im europarechtlichen Sinne zuzurechnen ist und das Submissionsmodell dem EU-Vergaberecht unterfallen kann; hieraus folgt, dass auch vertragliche Vergaben künftig regelmäßig die Vergaberegeln zu beachten haben können. • Auslegung des NRettDG: § 5 NRettDG erlaubt die Beauftragung Dritter und schreibt keine ausschließliche Vergabemethode vor; das Landesgesetz lässt den Rettungsträgern Spielraum bei der Ausgestaltung von Auswahl- und Beauftragungsverfahren. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat kein qualifiziertes Interesse (kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortsetzung der bisherigen Praxis), weil die Beauftragungsverträge befristet waren und spätere Interimsbeauftragungen die Fortsetzung nicht garantierten. • Dringlichkeit: Nachdem die Regionsversammlung ihren Beschluss geändert hatte, bestand keine akute Gefahr, dass ein vergaberechtliches Ausschreibungsverfahren unmittelbar eingeleitet werde; die bloße Möglichkeit zukünftiger Nachteile genügt nicht für Eilrechtsschutz. • Grundrechte: Ein erwarteter Zuschlag zugunsten Dritter berührt die Berufsfreiheit und den Schutz des eingerichteten Betriebs nicht in einer Weise, die vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt; betroffene Unternehmen können sich an künftigen Verfahren beteiligen oder Nachprüfungsverfahren nach GWB anrufen. • Ergebnis auf Hauptsache: In der summarischen Prüfung war kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch ersichtlich; die erstinstanzliche Ablehnung war daher zu bestätigen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Anträge auf einstweilige Untersagung eines vergaberechtlichen Verfahrens und auf Feststellung bzw. Verpflichtung zur Vergabe nach § 5 NRettDG sind unbegründet, weil keine schutzwürdige Rechtsposition über die Befristung der bisherigen Beauftragungen hinaus bestand und kein Anordnungsgrund (keine Dringlichkeit) vorliegt. Das EuGH-Urteil C-160/08 ändert die Rechtslage dahingehend, dass Vergaberegeln auf die Vergabe von Rettungsdienstleistungen anwendbar sein können, lässt aber im Einzelfall die Auswahlmethode offen; insoweit war präventiver Eilrechtsschutz nicht angezeigt. Sollte künftig ein nationales Vergabeverfahren durchgeführt werden, stehen der Antragstellerin die regulären Teilnahme- und Nachprüfungsrechte nach dem GWB offen.