Beschluss
5 LA 483/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beamte kann aus der bloßen Tatsache, dass Angestellte gleichwertige Tätigkeiten ausüben, keinen Anspruch auf eine andere dienstliche Verwendung ableiten; Art. 33 Abs.4 GG begründet keine individualrechtliche Abwehrbefugnis gegen organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn.
• Die Prüfung der Amtsangemessenheit eines konkret übertragenen Dienstpostens erfolgt durch Vergleich des abstrakt‑funktionellen Amts mit dem konkret‑funktionellen Amt; geringfügige, eng mit der Dienstaufgabe verbundene Schreib‑ und Kopiertätigkeiten sind unbeachtlich.
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen substantielle, schlüssige Darlegungen vorliegen; pauschale Behauptungen genügen nicht, insbesondere nicht gegen eine als sachgerecht begründete stichprobenhafte Tatsachenermittlung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeitszweifel bei amtsangemessener Beschäftigung • Der Beamte kann aus der bloßen Tatsache, dass Angestellte gleichwertige Tätigkeiten ausüben, keinen Anspruch auf eine andere dienstliche Verwendung ableiten; Art. 33 Abs.4 GG begründet keine individualrechtliche Abwehrbefugnis gegen organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn. • Die Prüfung der Amtsangemessenheit eines konkret übertragenen Dienstpostens erfolgt durch Vergleich des abstrakt‑funktionellen Amts mit dem konkret‑funktionellen Amt; geringfügige, eng mit der Dienstaufgabe verbundene Schreib‑ und Kopiertätigkeiten sind unbeachtlich. • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen substantielle, schlüssige Darlegungen vorliegen; pauschale Behauptungen genügen nicht, insbesondere nicht gegen eine als sachgerecht begründete stichprobenhafte Tatsachenermittlung. Der Kläger ist Justizhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) am Amtsgericht B. und seit 1. Juni 2007 in einer Serviceeinheit der Abteilung 10 für Nachlasssachen und weitere Aufgaben zuständig. Er klagte darauf, der Beklagte habe es zu unterlassen, ihn dauerhaft unterwertig in der Serviceeinheit einzusetzen, und verlangte amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, der Dienstposten sei der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet und die Planstelle A 8 rechtmäßig; Schreib‑ und Kopierarbeiten seien nur in geringem Umfang angefallen. Der Kläger beantragte daraufhin Zulassung der Berufung mit Rügen u. a. zur Wertigkeit der Tätigkeit, zur Einsatzpraxis von Justizangestellten und zur Reichweite von Art. 33 GG und § 153 GVG. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. • Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bemisst sich aus dem Vergleich des abstrakt‑funktionellen Amts mit dem konkret‑funktionellen Dienstposten; bloße Durchführung ähnlicher Tätigkeiten durch Angestellte berührt diesen Anspruch nicht, weil Art. 33 Abs.4 GG keine individualrechtliche Abwehrbefugnis begründet. • Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer stichprobenhaften Aktenprüfung festgestellt, dass Schreib‑ und Kopierarbeiten des Klägers nicht in erheblichem Umfang anfallen; Tätigkeiten geringen Umfangs, die eng mit den Aufgaben verbunden sind, sind für die Wertung unbeachtlich. • Die dienstrechtliche Bewertung von Dienstposten fällt in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Dienstpostenbewertung missbräuchlich oder willkürlich vorgenommen wurde. • Zu § 153 Abs.2 GVG: Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass Justizangestellte nicht den durch § 153 Abs.5 GVG zugelassenen gleichwertigen Wissens‑ und Leistungsstand erreichen; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung (§124a Abs.4 VwGO) sind nicht erfüllt; der Kläger hat die erstinstanzlichen Feststellungen zur Stichprobe und zum Umfang der Tätigkeiten nicht schlüssig widerlegt. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung sind nicht gegeben, da die vorgetragenen Fragen auf Grundlage bestehender Rechtsprechung beantwortet werden können und keine über den Einzelfall hinaus tragende Klärungsbedürftigkeit schlüssig dargelegt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt daher rechtskräftig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Senat verkennt nicht die organisatorischen Veränderungen durch Serviceeinheiten, sieht jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, weil der Dienstposten rechtlich und tatsächlich der Besoldungsgruppe entsprach und nur ein geringer, mit der Aufgabe eng verbundener Anteil an Schreib‑ und Kopiertätigkeiten vorlag. Pauschale Vorwürfe gegen Ausbildung oder Einsatz von Justizangestellten sowie ungenaue Behauptungen zum Umfang der Tätigkeiten genügten nicht, die erstinstanzlichen Feststellungen aufzubrechen; auch wurden keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Gebrauch der Organisationskompetenz des Dienstherrn dargelegt.