Urteil
13 LC 10/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Siliciumdioxid (E 551) ist nach Anlage 4 Teil B ZZulV bei Trockenlebensmitteln in Pulverform bis 10 g/kg zulässig; Gewürze fallen darunter.
• Der Begriff "Würzmittel" in der ZZulV ist nicht als Oberbegriff zu verstehen, der zugleich Gewürze erfasst; "Würzmittel" und "Gewürze" schließen sich im System der Verordnung aus.
• Eine weite Auslegung von "Würzmittel", die Gewürze einschlösse, würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen (Umgehung des Farbstoffverbots für Gewürze) und ist daher auszuschließen.
• Für die Beurteilung ist auf den rechtlichen Bestand zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen; die neue Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ändert daran nichts für den noch laufenden Überprüfungszeitraum.
Entscheidungsgründe
Siliciumdioxid in Paprikapulver: Zulässigkeit bis 10 g/kg, "Würzmittel" nicht Oberbegriff für Gewürze • Siliciumdioxid (E 551) ist nach Anlage 4 Teil B ZZulV bei Trockenlebensmitteln in Pulverform bis 10 g/kg zulässig; Gewürze fallen darunter. • Der Begriff "Würzmittel" in der ZZulV ist nicht als Oberbegriff zu verstehen, der zugleich Gewürze erfasst; "Würzmittel" und "Gewürze" schließen sich im System der Verordnung aus. • Eine weite Auslegung von "Würzmittel", die Gewürze einschlösse, würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen (Umgehung des Farbstoffverbots für Gewürze) und ist daher auszuschließen. • Für die Beurteilung ist auf den rechtlichen Bestand zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen; die neue Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ändert daran nichts für den noch laufenden Überprüfungszeitraum. Die Klägerin stellt Gewürze, u. a. "Paprika edelsüß" und "Paprika scharf", her, denen Siliciumdioxid als Trennmittel beigemischt ist. Mehrere Untersuchungsämter beanstandeten die Produkte. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 21.10.2004 die Inverkehrbringung von Gewürzen mit Siliciumdioxid; die Klägerin widersprach mit dem Hinweis, Siliciumdioxid sei für "Würzmittel" bis 30 g/kg zugelassen und Gewürze seien Unterfall der Würzmittel. Die Behörde wies den Widerspruch zurück, weil "Würzmittel" und "Gewürze" nach Auslegung nicht deckungsgleich seien; die Klägerin klagte. Gerichtliche Instanzen erkannten, dass die Produkte Trockenlebensmittel in Pulverform sind und deshalb Siliciumdioxid bis 10 g/kg zulässig ist; strittig blieb aber die Auslegung von "Würzmittel" in der ZZulV. Die Parteien erklärten für den Teil bis 10 g/kg den Rechtsstreit für erledigt; die Klägerin setzte die Berufung in der Sache fort. • Rechtliche Grundlage ist das LFGB in Verbindung mit der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV), die europäische Richtlinien umsetzt (§§ 6,7 LFGB; §§ 1,5 ZZulV; Anlage 4 Teil B und Anlage 7 ZZulV). • Siliciumdioxid (E 551) ist nach Anlage 4 Teil B ZZulV für bestimmte Lebensmittel als Trennmittel zugelassen; ausdrücklich sind Höchstmengen genannt: 10 g/kg für Trockenlebensmittel in Pulverform und 30 g/kg für Würzmittel. Die beanstandeten Paprikapulver sind unstreitig Trockenlebensmittel in Pulverform, daher gilt die 10 g/kg-Grenze. • Die zentrale Auslegungsfrage war, ob "Würzmittel" als Oberbegriff auch "Gewürze" erfasst. Wortlaut und systematische Auslegung der ZZulV sowie die anschließende Europarechtslage (insbesondere das Farbstoffverbot für Gewürze in Richtlinie 94/36/EG) sprechen gegen eine derart weite Auslegung. • Eine weite Auslegung würde dazu führen, dass Gewürzen Farbstoffe und sonstige Zusatzstoffe zugänglich würden, obwohl für Gewürze im Anhang II der Richtlinie 94/36/EG ein Farbstoffverbot besteht; dieses systematische Spannungsverhältnis verhindert die Annahme eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen "Würzmitteln" und "Gewürzen". • Auch die praktischen und technologischen Zulassungen (z. B. "quantum satis"-Verwendung von Geschmacksverstärkern bei Würzmitteln) zeigen, dass Würzmittel anders geregelt sind als Gewürze und deshalb getrennt zu behandeln sind. • Die neue Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist bis zur abgeschlossenen Überprüfung der alten Zulassungen nicht einschlägig für die hier noch nicht geprüfte Rechtslage; die Entscheidung bleibt daher bei der Auslegung der ZZulV. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen rechtmäßig. Die beanstandeten Paprikapulver sind zwar Trockenlebensmittel in Pulverform, so dass Siliciumdioxid bis zu 10 g/kg zugelassen ist, nicht jedoch in der höheren Höhe von 30 g/kg, die für "Würzmittel" gilt. Der Begriff "Würzmittel" in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist nicht als Oberbegriff zu verstehen, der zugleich Gewürze umfasst; vielmehr schließen sich "Würzmittel" und "Gewürze" im System der Verordnung aus. Eine weite Auslegung, die Gewürze den Würzmitteln zuordnete, würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen, insbesondere zur Umgehung des europarechtlichen Farbstoffverbots für Gewürze. Damit verliert die Klägerin in der Hauptsache; ihr Bestandsschutz beschränkt sich auf die Zulässigkeit von Siliciumdioxid bis 10 g/kg in den betroffenen Produkten.