Beschluss
15 KF 25/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren kann nach §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO auch im Flurbereinigungsverfahren während des anhängigen Hauptsacheverfahrens angeordnet werden.
• Für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens genügt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses; eine strenge Prüfung der Erheblichkeit der Beweistatsachen findet nicht statt (§ 485 Abs.1 ZPO i.V.m. §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO).
• Hinsichtlich eines zeugenschaftlichen Haustermins kann die Besorgnis der Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Beweismittels durch Alter und Krankheit des Zeugen ausreichend glaubhaft gemacht werden (§ 485 Abs.1 ZPO).
• Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann dem Berichterstatter übertragen werden, wenn das Gericht das Beweisergebnis ohne unmittelbaren persönlicheindruck sachgerecht würdigen kann (§§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO, 492 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens und Hausvernehmung wegen Unreisefähigkeit • Ein selbständiges Beweisverfahren kann nach §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO auch im Flurbereinigungsverfahren während des anhängigen Hauptsacheverfahrens angeordnet werden. • Für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens genügt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses; eine strenge Prüfung der Erheblichkeit der Beweistatsachen findet nicht statt (§ 485 Abs.1 ZPO i.V.m. §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO). • Hinsichtlich eines zeugenschaftlichen Haustermins kann die Besorgnis der Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Beweismittels durch Alter und Krankheit des Zeugen ausreichend glaubhaft gemacht werden (§ 485 Abs.1 ZPO). • Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann dem Berichterstatter übertragen werden, wenn das Gericht das Beweisergebnis ohne unmittelbaren persönlicheindruck sachgerecht würdigen kann (§§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO, 492 Abs.1 ZPO). Die Kläger begehrten im anhängigen Flurbereinigungsverfahren die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides und beriefen sich auf eine Planvereinbarung vom 1. August 2000, wonach ihnen mindestens 75 ha zusammenhängender Landabfindungen zur Begründung eines Eigenjagdbezirks zugesagt worden seien. Sie machten geltend, eine Geschäftsgrundlage bestehe darin, dass die Rechtsvorgängerin eine Hoffläche an eine weitere Tochter abgeben würde, weshalb in der Vereinbarung das Wort "mehr" verwendet sei. Zur Klärung strittiger (Hilfs-)Beweistatsachen beantragten die Kläger die Vernehmung der 79-jährigen Zeugin D. E. im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens an ihrem Wohnort, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei. Die Behörde (Beklagte) bestritt eine verbindliche Zusage und hielt die Formulierung für eine bloße Bemühensklausel; sie widersprach der Dringlichkeit und forderte gegebenenfalls einen Amts- bzw. Sachverständigencheck der Reisefähigkeit. Der Senat prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach den einschlägigen Normen und die Erforderlichkeit des Haustermins. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Nach §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO ist ein selbständiges Beweisverfahren auch im Flurbereinigungsverfahren möglich und steht der Beweiserhebung vor dem Prozessgericht gleich. • Formelle Anforderungen: Der geänderte Antrag der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 487 Nr.2 ZPO i.V.m. §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO. • Rechtsschutzbedürfnis und Erheblichkeit: Für die Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens genügt das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses; eine strenge materielle Prüfung der Erheblichkeit der Beweistatsachen ist nicht erforderlich. Offenkundig irrelevante Behauptungen liegen nicht vor. • Glaubhaftmachung der Unreisefähigkeit: Die eidesstattliche Versicherung eines Arztes macht hinreichend glaubhaft, dass wegen des Alters und des Gesundheitszustands der Zeugin die Benutzbarkeit des Beweismittels bei Zeitablauf gefährdet ist (§ 485 Abs.1 ZPO). • Übertragung der Beweiserhebung: Die Übertragung der Durchführung der Zeugenaussage an den Berichterstatter ist zulässig (§§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO, 492 Abs.1 ZPO), weil das Gericht das Ergebnis ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck sachgerecht würdigen kann. • Terminierung: Ein selbständiges Beweisverfahren ist zeitnah durchzuführen; Terminierungswünsche der Behörde (Urlaub) haben keinen Vorrang gegenüber dem Recht auf zeitnahe Beweissicherung (vgl. § 491 Abs.1 ZPO i.V.m. §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO). • Abgrenzung Vertragsauslegung: Die Planvereinbarung ist als schriftlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen; unklare Formulierungen können unter Heranziehung außervertraglicher Umstände ausgelegt werden, weshalb die behaupteten Umstände nicht offenkundig unerheblich sind und der Klärung durch Beweis bedürfen. Der Antrag der Kläger auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird stattgegeben. Es ist die Vernehmung der Zeugin D. E. an ihrem Wohnort anzuordnen; die Durchführung kann dem Berichterstatter übertragen werden. Begründend führt das Gericht an, dass die formellen Voraussetzungen nach §§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG, 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO vorliegen und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Benutzbarkeit des Beweismittels durch Alter und Krankheit der Zeugin gefährdet ist. Die Frage, ob die Planvereinbarung eine verbindliche Zusage enthält, bleibt der Würdigung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; das selbständige Beweisverfahren dient der gesicherten Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen.