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Beschluss

4 ME 306/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeinnütziger Verein, der geschäftsmäßig Jugendhilfeleistungen anbietet, kann sich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. • Vertragsregelungen, die einem ausgewählten Sozialraumträger vorab wesentliche Haushaltsmittel zuweisen und ihm formelle Mitentscheidungsbefugnisse bei Einzelfallhilfen einräumen, können den Wettbewerb der freien Träger der Jugendhilfe derart beeinflussen, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. • Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG setzt keine beabsichtigte Berufsregelung voraus; erhebliche mittelbare Benachteiligungen durch staatliches Handeln genügen. • Für einen solchen Eingriff fehlt es insoweit an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII. • Bei drohender Marktverdrängung durch vorzeitigen Vertragsabschluss ist vorläufiger Rechtsschutz geboten.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bindung von Budgets und Mitentscheidungsbefugnissen an Sozialraumträger verletzt Berufsfreiheit • Ein gemeinnütziger Verein, der geschäftsmäßig Jugendhilfeleistungen anbietet, kann sich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. • Vertragsregelungen, die einem ausgewählten Sozialraumträger vorab wesentliche Haushaltsmittel zuweisen und ihm formelle Mitentscheidungsbefugnisse bei Einzelfallhilfen einräumen, können den Wettbewerb der freien Träger der Jugendhilfe derart beeinflussen, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. • Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG setzt keine beabsichtigte Berufsregelung voraus; erhebliche mittelbare Benachteiligungen durch staatliches Handeln genügen. • Für einen solchen Eingriff fehlt es insoweit an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII. • Bei drohender Marktverdrängung durch vorzeitigen Vertragsabschluss ist vorläufiger Rechtsschutz geboten. Der Kläger ist ein als freier, gemeinnütziger Träger der Jugendhilfe tätiger Verein, der seit 2001 ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen anbietet. Der Landkreis (Antragsgegner) plant das Projekt "Sozialraumorientierung", in dem das Gebiet in Sozialräume unterteilt und je Sozialraum ein ausgewählter Sozialraumträger eingesetzt werden soll. Die vorgesehenen Vertragsentwürfe sehen umfangreiche Mitwirkungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Sozialraumträgers bei Einzelfallhilfen sowie die Zuweisung von Budgets einschließlich einer hohen pauschalen Grundteampauschale vor. Der Verein befürchtet dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen Vertragsabschlüsse mit den ausgewählten Sozialraumträgern im Sozialraum 7. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig den Abschluss der Verträge; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. • Anwendbarkeit Art. 12 Abs. 1 GG: Ein gemeinnütziger Verein, der geschäftsmäßig Jugendhilfeleistungen gegen Entgelt erbringt und kostendeckend arbeitet, steht in vergleichbarer Wettbewerbsposition wie privat-gewerbliche Anbieter und kann Art. 12 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen (Art.19 Abs.3 GG). • Eingriff in Berufsfreiheit: Ein Eingriff liegt bereits vor, wenn hoheitliches Handeln mittelbar und vorhersehbar eine erhebliche berufsregelnde Tendenz oder Benachteiligung bewirkt. Die vorgesehene Einräumung von Mitentscheidungsbefugnissen des Sozialraumträgers bei der Gewährung von Einzelfallhilfen schafft eine privilegierte Position und eröffnet Möglichkeiten der Einflussnahme auf einen zwar fachlich geprägten, aber nicht objektiv überprüfbaren Entscheidungsprozess. • Wettbewerbsrelevante Bindung von Mitteln: Die vertraglichen Budgetregelungen binden substantial Mittel zugunsten des Sozialraumträgers (Grundteampauschale, Budget D innerhalb des ambulanten Budgets C), so dass dem Sozialraumträger faktisch Marktanteile zugewiesen werden und andere Anbieter erheblich benachteiligt werden können. • Interessenkollision und Anreiz zur Bevorzugung: Durch die Kombination von Mitentscheidungsbefugnissen und vorab zugewiesenen Mitteln entsteht ein Anreiz für den Sozialraumträger, eigene angebotene Leistungen zu fördern; die Soll-/Mindestregelung für Zuweisung an Dritte lässt eine erhebliche Streuung zu und schließt Benachteiligungen nicht aus. • Fehlende gesetzliche Ermächtigung: Die berufsfreiheitseinschränkenden Regelungen sind nicht durch die genannten Vorschriften des SGB VIII (z. B. §§ 74, 77, 36 SGB VIII) gedeckt; diese erlauben nicht die Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen und Budgetbindungen in der hier gegebenen Form. • Anordnungsgrund und Verhältnismäßigkeit: Wegen der zeitnah geplanten Umsetzung (1.1.2010) und der glaubhaft dargelegten Gefahr einer Marktverdrängung ist vorläufiger Rechtsschutz geboten; eine nachträgliche Rechtsdurchsetzung würde die Wiederherstellung der Marktposition nicht sicherstellen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Es besteht ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des klagenden freien Trägers, weil die vorgesehenen Verträge dem ausgewählten Sozialraumträger sowohl substanzielle vorab gebundene Mittel (Grundteampauschale, Budgets) zuweisen als auch institutionalisierte Mitentscheidungsbefugnisse bei Einzelfallhilfen einräumen, was zu einer wettbewerbsrelevanten erheblichen Benachteiligung anderer Leistungserbringer führen kann. Für einen solchen Eingriff fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung in den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII. Da die Umsetzung des Modells unmittelbar bevorstand und die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Marktverdrängung plausibel dargelegt wurde, war die einstweilige Untersagung des Abschlusses der Verträge mit den vorgesehenen Sozialraumträgern im Sozialraum 7 gerechtfertigt.