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Beschluss

1 LA 175/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zaun im Außenbereich ist nach Nr. 6.1 des Anhangs zu § 69 NBauO nur dann genehmigungsfrei, wenn er als Nebenanlage eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen errichtet wird. • Die bloße Absicht, künftig ein Gebäude zu erwerben oder zu errichten, rechtfertigt keine Genehmigungsfreiheit für eine Einfriedung im Außenbereich. • Ein nicht privilegierter Zaun kann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und ist deshalb im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn ohne ihn eine Sozialbrache entstünde; hierfür waren die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Zaun im Außenbereich nicht genehmigungsfrei ohne Hauptgebäude im Außenbereich • Ein Zaun im Außenbereich ist nach Nr. 6.1 des Anhangs zu § 69 NBauO nur dann genehmigungsfrei, wenn er als Nebenanlage eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen errichtet wird. • Die bloße Absicht, künftig ein Gebäude zu erwerben oder zu errichten, rechtfertigt keine Genehmigungsfreiheit für eine Einfriedung im Außenbereich. • Ein nicht privilegierter Zaun kann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und ist deshalb im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn ohne ihn eine Sozialbrache entstünde; hierfür waren die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger begehrten subsidiär die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zaunes aus unbehandelten Holzpfosten und Stahldraht zur Einfriedung eines rund 2 ha großen Außenbereichsflurstücks, auf dem sie Pferde halten wollten. Hauptsächlich beriefen sie sich darauf, das Vorhaben sei genehmigungsfrei nach Nr. 6.1 des Anhangs zu § 69 NBauO. Das Grundstück liegt westlich der K 320 im Außenbereich; die Kläger geben an, innerhalb des bebauten Ortsteils später ein Grundstück mit Aufenthaltsräumen erwerben und dort ggf. ein Gebäude errichten zu wollen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO. Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen. Das Gericht prüfte die Anwendung der Privilegierungsvorschrift und die Frage, ob die Einfriedung die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. • Anwendung Nr. 6.1 Anhang zu § 69 NBauO: Die Vorschrift privilegiert Einfriedungen bis 1,80 m im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, das selbst im Außenbereich liegen muss. Fehlt ein derartiges Gebäude, greift die Genehmigungsfreiheit nicht zu Gunsten des Bauvorhabens. • Reine Absichtsanknüpfung reicht nicht: Die Kläger können sich nicht mit der bloßen Absicht, künftig ein Gebäude zu erwerben oder zu errichten, die Genehmigungsfreiheit verschaffen. Die Vorschrift verlangt, dass die Einfriedung Zubehör eines tatsächlich bestehenden oder jedenfalls erkennbar zuzuordnenden Hauptgebäudes ist. • Räumliche und funktionelle Abhängigkeit: Eine Nebenanlage setzt optische und funktionelle Unterordnung voraus. Der streitige Zaun wäre abseits, westlich der Kreisstraße, und würde nicht zumindest teilweise ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen umgeben; daher fehlt die erforderliche Zuordnung. • Außenbereichsbezogener Wortlaut und Zweck: Der Wortlaut („im Außenbereich“) und der Regelungszweck zeigen, dass die Teilprivilegierung den Schutz des Außenbereichs bewahren will; sie verhindert, Innenbereichsvorhaben in den Außenbereich zu verlängern. • Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB): Ein nicht privilegierter Zaun kann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die Kläger konnten nicht darlegen, dass ohne die Einfriedung eine Sozialbrache entstünde oder die Fläche sonst unbrauchbar würde; die Flächen wurden aktuell landwirtschaftlich genutzt. • Vorherige Rechtsprechung: Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen abweichendes Landesrecht oder andere Rechtsfragen und begründen keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. • Zulassungsgründe (§ 124 VwGO): Weder lagen ernstliche Zweifel an der Rechtsanwendung noch Fragen grundsätzlicher Bedeutung vor; die Grundsachvorträge waren zudem unsubstantiiert für eine Grundsatzrüge. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und das Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt: Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfrei, weil die Voraussetzungen der Nr. 6.1 des Anhangs zu § 69 NBauO nicht vorliegen. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass der Zaun als Nebenanlage eines im Außenbereich vorhandenen oder zuzuordnenden Gebäudes mit Aufenthaltsräumen anzusehen ist; ihre bloße Absicht, später im Innenbereich ein Gebäude zu erwerben, reicht nicht aus. Außerdem würde die Einfriedung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, ohne dass ein Ausnahmefall (etwa Verhinderung einer Sozialbrache) vorliegt. Daher besteht kein Anspruch auf Genehmigungsfreiheit oder auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.