Beschluss
4 LA 208/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 19 Abs. 1 SGB VIII (in der vom 1.1.1996 bis 30.9.2005 geltenden Fassung) begründet einen Anspruch nur für alleinerziehende Mütter oder Väter, nicht für beide Eltern gemeinsam.
• Die Vorschrift bietet nur die Unterbringung eines Elternteils gemeinsam mit seinem Kind in einer geeigneten Wohnform; sie ist keine Anspruchsgrundlage für die Finanzierung von Wohnformen für beide Elternteile zusammen mit dem Kind.
• Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht die Vorschrift zutreffend ausgelegt hat.
Entscheidungsgründe
§ 19 Abs.1 SGB VIII schützt nur Alleinerziehende, nicht Eltern als Familie • § 19 Abs. 1 SGB VIII (in der vom 1.1.1996 bis 30.9.2005 geltenden Fassung) begründet einen Anspruch nur für alleinerziehende Mütter oder Väter, nicht für beide Eltern gemeinsam. • Die Vorschrift bietet nur die Unterbringung eines Elternteils gemeinsam mit seinem Kind in einer geeigneten Wohnform; sie ist keine Anspruchsgrundlage für die Finanzierung von Wohnformen für beide Elternteile zusammen mit dem Kind. • Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder wegen grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht die Vorschrift zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerin betreibt eine stationäre Einrichtung für behinderte Menschen. Sie verlangte aus abgetretenem Recht die Übernahme von Betreuungskosten für ein Kind, das vom 11.7.1997 bis 24.6.2002 gemeinsam mit seinen Eltern in einer Wohngruppe der Klägerin untergebracht war. Die Kindesmutter war sorgeberechtigt, der Kindesvater nicht; beide lebten zusammen mit dem Kind in der Einrichtung und teilten Pflege, Versorgung und Erziehung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch nach § 19 SGB VIII bestehe nicht. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 19 SGB VIII zu eng ausgelegt; sie hob hervor, dass beim Vater wie bei der Mutter eine geistige Behinderung vorgelegen habe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe. • Anwendbare Norm: § 19 Abs.1 SGB VIII (Fassung bis 30.9.2005) und die ab 1.10.2005 eingefügte Wendung 'oder tatsächlich sorgen'. • Wortlaut: Die Vorschrift nennt ausdrücklich 'Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben', wodurch der Gesetzeszweck auf Alleinerziehende zielt. • Sinn und Zweck: § 19 Abs.1 SGB VIII sichert das Angebot an Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen zur Unterstützung von Alleinerziehenden in ihrer besonderen Lebenssituation und kein Angebot zur Finanzierung von Wohnformen für beide Eltern als Familie. • Auslegung: Nach Wortlaut, Zweck und Systematik ist nur ein Elternteil leistungsberechtigt; die Regelung bezieht sich auf die Unterbringung dieses einen Elternteils gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform. • Konsequenz für den Streitfall: Da die Eltern als Familie zusammenlebten und die Betreuung geteilt wurde, liegt kein Fall des § 19 Abs.1 SGB VIII vor, selbst wenn der nicht sorgeberechtigte Vater Unterstützung benötigte. • Berufungszulassung: Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch genügt die Frage einer angeblichen grundsätzlichen Bedeutung den Anforderungen, weil die Rechtsfrage bereits durch Auslegung beantwortet werden kann. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass § 19 Abs.1 SGB VIII keinen Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten für den vorliegenden Fall begründet. § 19 Abs.1 SGB VIII gewährt nur dem allein erziehenden Elternteil das Leistungsverlangen auf gemeinsame Unterbringung mit seinem Kind in einer geeigneten Wohnform und nicht beiden Elternteilen zusammen als Familie. Die Besonderheiten des Einzelfalls, etwa eine Behinderung des Vaters, ändern an dieser Auslegung nichts, da die Mutter gemeinsam mit dem Vater Pflege, Versorgung und Erziehung geteilt hat. Damit ist die Klage der Klägerin aus abgetretenem Recht nicht auf § 19 Abs.1 SGB VIII zu stützen und das angefochtene Urteil bleibt in der Sache bestätigt.