Beschluss
4 LA 373/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verpflichtungsklagen genügt eine Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, das zuständige Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist nach § 58 Abs. 1 VwGO.
• Eine Verpflichtungsklage ist keine Anfechtungsklage; eine zusätzliche Belehrung darüber, gegen welche Entscheidung der Rechtsbehelf gerichtet ist, ist in der Regel entbehrlich.
• Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht, läuft die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
• Die Berufungseröffnung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO kann versagt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und die aufgeworfene Rechtsfrage für die Fallgruppe der Verpflichtungsklage keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung bei Verpflichtungsklage: Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts nicht erforderlich • Bei Verpflichtungsklagen genügt eine Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, das zuständige Gericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist nach § 58 Abs. 1 VwGO. • Eine Verpflichtungsklage ist keine Anfechtungsklage; eine zusätzliche Belehrung darüber, gegen welche Entscheidung der Rechtsbehelf gerichtet ist, ist in der Regel entbehrlich. • Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht, läuft die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. • Die Berufungseröffnung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO kann versagt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und die aufgeworfene Rechtsfrage für die Fallgruppe der Verpflichtungsklage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger begehrte gerichtlich die Übernahme von Kosten für ein Mietfahrzeug und einen Mietrollstuhl durch den Beklagten und wandte sich gegen die Ablehnung durch Bescheid des Landkreises B. sowie den zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Beklagten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ab. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig, weil darin nicht ausdrücklich genannt sei, gegen welche Entscheidung die Klage zu richten sei. Der Senat prüfte, ob die Belehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügte und ob deshalb die kurze Monatsfrist zu laufen begann. • Rechtsbehelfsbelehrung: Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss die Belehrung schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist informieren. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Belehrung nannte die Klage als Rechtsbehelf, das zuständige Verwaltungsgericht C., dessen Sitz und die Frist von einem Monat; damit entsprach sie den gesetzlichen Anforderungen. • Inhalt der Belehrung: Unter der vorgeschriebenen Belehrung "über den Rechtsbehelf" ist die Belehrung über die Art des Rechtsbehelfs zu verstehen, nicht auch über den konkreten Gegenstand des Rechtsbehelfs. Eine zusätzliche Angabe, gegen welche Entscheidung der Rechtsbehelf gerichtet sei, ist deshalb nicht generell erforderlich. • Verpflichtungsklage vs. Anfechtungsklage: Bei einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist das Ziel die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts; ein gesonderter Anfechtungsantrag oder eine Belehrung darüber, gegen welchen Verwaltungsakt die Klage sich richtet, ist entbehrlich, weil das Leistungsbegehren die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung mit umfasst. • Fristenfolge: Da die Belehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügte, begann die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO zu laufen; die Klage wurde daher verspätet erhoben und zu Recht abgewiesen. • Zulassung der Berufung: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO lagen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, und die aufgeworfene Rechtsfrage hat für die Fallgruppe der Verpflichtungsklage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage mangels Einhaltung der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, weil sie über den Rechtsbehelf, das zuständige Verwaltungsgericht, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist informierte. Eine gesonderte Belehrung darüber, gegen welche Entscheidung die Klage zu richten sei, ist bei Verpflichtungsklagen nicht erforderlich, weil das Leistungsbegehren die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung mit umfasst. Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO zugelassen werden.